Schultze & Braun: Bundesgerichtshof entscheidet: Phoenix-Anleger können nicht aufrechnen

19.12.2008

Schultze & Braun

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 entschieden, dass die Anleger der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH, welche in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Auszahlungen erhalten hatten, nicht mit eigenen Ansprüchen gegen die Anfechtungsansprüche, die vom Insolvenzverwalter Frank Schmitt geltend gemacht worden waren, aufrechnen können. Der BGH hat damit das Urteil des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 aufgehoben. Die Rechtsauffassung von Schmitt, dass eine Aufrechnung, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich ist, innerhalb eines Insolvenzverfahrens aber nicht erfolgen kann, wurde vom BGH jetzt vollumfänglich bestätigt.

Rechtsanwalt Schmitt hatte in seiner Funktion als Insolvenzverwalter der Phoenix diejenigen Beträge von den Anlegern zurückgefordert, welche an diese in einem Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch von Phoenix ausbezahlt worden waren und deren ursprünglichen Einlagen überstiegen hatten. Die Insolvenzordnung verpflichtet den Insolvenzverwalter zur Anfechtung solcher Zahlungen. Hintergrund ist das vorrangige Ziel der Insolvenzordnung, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Der Insolvenzverwalter soll die Möglichkeit haben, Vermögensverschiebungen, die zu Lasten der Gesamtgläubigerschaft erfolgten, im Insolvenzverfahren zu beseitigen. Gerade in einem Schneeballsystem - wie es auch bei Phoenix vorlag - wird deutlich, dass nur zu Lasten der anderen Anleger Auszahlungen auf vermeintliche Gewinne erfolgen können, im Ergebnis also mit dem Geld der Neuanleger die erfundenen Renditen bedient werden.

Die durch die Anfechtung erlangten Beträge fließen in die Insolvenzmasse und werden am Ende des Insolvenzverfahrens gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Insofern dienen die Anfechtungen Schmitts der Verteilungsgerechtigkeit. Einige Anleger hatten versucht, dieser Rückzahlung zu entgehen, indem sie mit anderen Ansprüchen, hier im konkreten Fall mit Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Zinserträge, gegen die Forderung des Insolvenzverwalters aufzurechnen versuchten. Schmitt hat nun gerichtlich klären lassen, ob eine solche Aufrechnungsmöglichkeit gegen Anfechtungsansprüche innerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich ist und vertrat den Standpunkt, dass diese Aufrechnungsbestrebungen von Anlegern gegen den gesetzlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verstoßen und auch nicht durch eine noch zur damals geltenden Konkursordnung ergangene Entscheidung des BGH zu vergleichbaren Auszahlungen im Schneeballsystem gedeckt war. Der BGH hat die Ansicht Schmitts in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt. Der Anleger, gegen den das Urteil ergangen ist, muss nun den vollen, vom Insolvenzverwalter geforderten Betrag an die Insolvenzmasse zahlen.

Hintergrundinformationen zum Insolvenzverfahren:

Über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH ist am 1. Juli 2005 beim Insolvenzgericht Frankfurt das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Phoenix hatte Kapitalanlagemöglichkeiten in Form von Derivaten (Optionen und Futures) angeboten und den Anlegern gegenüber hohe Gewinne vorgetäuscht. Zu Anfang dieser als Managed Account bezeichneten Anlageform wurden hohe Verluste erzielt. Ab 1998 ist das von Anlegern eingezahlte Geld dann überhaupt nur noch in geringem Umfang im Derivatehandel angelegt worden. Mit dem von Anlegern eingezahlten Geld wurde Vermögen bei Kreditinstituten aufgebaut, mehr als die Hälfte des eingezahlten Geldes wurde für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich Zahlungen an externe Vertriebe und Steuerzahlungen ausgegeben. Zur Unterlegung der vermeintlich hohen Renditen wurden jahrelang Kontoauszüge eines fiktiven Kontos gefälscht.

Diese Fälschung fiel erst im Jahr 2005 auf und führte zum Insolvenzantrag, insgesamt wurden mit diesem Schneeballsystem über 30.000 Anleger geschädigt. Der Gesamtschaden liegt bei rund 600 Millionen Euro. Der Insolvenzverwalter hat 235 Millionen Euro gesichert, die in die Insolvenzmasse geflossen sind. Zur Zeit ist beim Bundesgerichtshof (BGH) noch in einem anderen Verfahren die Frage zur Entscheidung offen, ob das Insolvenzverfahren im Wege eines Insolvenzplanes beendet werden kann. Der BGH wird hierüber voraussichtlich Anfang 2009 beraten.

Kontakt:

Rechtsanwältin und Pressesprecherin Ronja Sebode, Schultze & Braun, Niederlassung Achern, RSebode@schubra.de, Tel.: 07841/708-0

Die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH ist eine Gesellschaft von Rechtsanwälten, die sich seit über 30 Jahren mit allen Fragen der Insolvenz- und Zwangsverwaltung beschäftigt. Bundesweit sind bei Schultze & Braun über 35 Insolvenzverwalter an 30 Standorten tätig, es werden jährlich Hunderte von Insolvenzverfahren bearbeitet. Dabei wird die gesamte Spannbreite von der Insolvenz der natürlichen Person bis zur internationalen Großinsolvenz abgewickelt. Darüber hinaus verfügt Schultze & Braun über eine internationale Abteilung und Niederlassungen im Ausland und damit über das Know-how, auch grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effektiv zu betreuen.

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