Schultze &Braun: Geltendmachung von Ansprüchen gegen Ernest &Young im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH?

30.10.2007

Schultze &Braun

Der Insolvenzverwalter nimmt Stellung zu einem Artikel im SPIEGEL (Heft 44):

Seinen Beitrag über ein anstehendes Strafverfahren gegen einen Wirtschaftsprüfer von Ernst &Young hat der SPIEGEL zum Anlass genommen, auch über das Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH und die nicht verfolgten Ansprüche gegen Ernst &Young in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. In dem Artikel heißt es wörtlich:

„Im vorigen Jahr verurteilte das Frankfurter Landgericht ehemalige Phoenix-Mitarbeiter zu mehrjährigen Haftstrafen. Im Urteil attestierten die Richter den beteiligten Wirtschaftsprüfern „Kontrollversagen“. Dennoch wird Ernst &Young von Phoenix-Abwickler Frank Schmitt keine Regressforderungen fürchten müssen. Eine Schadensersatzklage hat der Frankfurter Rechtsanwalt verworfen, weil er keine Aussicht auf Erfolg sah.“

Richtig ist, dass Rechtsanwalt Frank Schmitt, Schultze &Braun, als Insolvenzverwalter von Phoenix keine Schadensersatzklage gegen Ernst &Young erhoben hat, weil er keine Aussicht auf Erfolg gesehen hat. Erläuternd ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Insolvenzverfahren Phoenix Ernst &Young nicht als Jahresabschlussprüfer, sondern im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Sonderprüfer tätig war. Die Prüfungsaktivitäten sind vom Insolvenzverwalter sehr genau untersucht worden. Es haben sich eine Vielzahl von Fehlleistungen während der Durchführung der Sonderprüfung feststellen lassen, im Strafverfahren gegen Phoenix-Mitarbeiter ist dies auch thematisiert worden.

Die Möglichkeit einer Schadensersatzklage hatte der Insolvenzverwalter durch mehrere Gutachten überprüfen lassen. Diese kamen zu der übereinstimmenden Auffassung, dass die Erfolgsaussichten eines Haftungsprozesses gegen Ernst &Young trotz der eingehend und sorgfältig dokumentierten Fehlleistungen gering sind. Dies hatte im wesentlichen rechtliche Gründe, weil die von der BaFin beauftragte Sonderprüfung gemäß § 44 KWG weder dem Interesse der Schuldnerin, noch dem der Gläubiger oder Anleger zu dienen bestimmt ist. Insofern trifft die Sonderprüfer, selbst im Falle einer grob fahrlässig übersehenen Bilanzfälschung, keine Verantwortung gegenüber diesen Dritten. Im Ergebnis konnten daher – anders als beim Jahresabschlussprüfer Puckler – keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Schadensersatzklage gegen Ernst &Young angenommen werden. Aus diesem Grunde wurde der Anspruch nicht gerichtlich weiter verfolgt.

Gegenüber dem Jahresabschlussprüfer Puckler werden hingegen die Ansprüche zwischenzeitlich geltend gemacht.

Kontakt:

Rechtsanwältin und Pressesprecherin Ronja Sebode, Schultze &Braun, Niederlassung Achern, RSebode@schubra.de, Tel.: 07841/708-0

Die Schultze &Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH ist eine Gesellschaft von Rechtsanwälten, die sich seit über 20 Jahren mit allen Fragen der Insolvenz- und Zwangsverwaltung beschäftigt. Bundesweit sind bei Schultze &Braun über 40 Insolvenzverwalter an 28 Standorten tätig, es werden jährlich Hunderte von Insolvenzverfahren bearbeitet. Dabei wird die gesamte Spannbreite von der Insolvenz der natürlichen Person bis zur internationalen Großinsolvenz abgewickelt. Darüber hinaus verfügt Schultze &Braun über eine internationale Abteilung und Niederlassungen im Ausland und damit über das Know-how, auch grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effektiv zu betreuen.

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