Schultze &Braun: Landgericht Frankfurt stoppt Auszahlung an Phoenix-Geschädigte

31.10.2007

Schultze &Braun

Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2007, der den Beteiligten am 31. Oktober 2007 zugestellt worden ist, entschieden, dass die Bestätigung des vom Insolvenzverwalter am 28. Februar 2007 vorgelegten Insolvenzplans zu versagen ist.

Um den geschädigten Anlegern im Insolvenzverfahren Phoenix vorzeitig eine Teilausschüttung zukommen zu lassen, hatte der Insolvenzverwalter RA Frank Schmitt bekanntlich nach langwierigen Vorarbeiten im Februar diesen Jahres einen Insolvenzplan eingereicht, der am 19. April 2007 von 99,7 Prozent der abstimmenden Gläubiger angenommen worden war. Der Plan sah vor, dass von den insgesamt sichergestellten ca. 230 Millionen Euro eine Teilausschüttung in Höhe von 200 Millionen Euro nach einem im Plan enthaltenen Verteilungsschlüssel an die mehr als 30.000 Gläubiger im Insolvenzverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH vorgenommen werden sollte.

Bereits im Abstimmungstermin hatte ein Gläubiger, die Citco Global Custody N.V. mit Sitz in Dublin, Irland, Einwände erhoben und insbesondere geltend gemacht, sie habe erst in den letzten Monaten vor dem Insolvenzverfahren in erheblichem Umfange Einzahlungen geleistet. Ihre Einzahlungsbeträge müssten ihr daher in vollem Umfang zurückerstattet werden. Sie hat sich daher gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem der von den Gläubigern angenommene Plan noch im Abstimmungstermin bestätigt worden war, mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Ihr schlossen sich weitere 15 Beschwerdeführer an, unter anderem auch ein aus ca. 20 Finanzdienstleistern gebildeter Phoenix Rechtsverfolgungs-Pool. Dieser hatte vor wenigen Tagen erneut auf sich aufmerksam gemacht, weil er mit – aus Sicht des Insolvenzverwalters – unhaltbaren Beschuldigungen beim Gericht beantragt hatte, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung nunmehr der Beschwerde der Citco Global Custody N.V. stattgegeben, die Beschwerden der übrigen Gläubiger, insbesondere auch des Rechtsverfolgungs-Pools als unzulässig verworfen.

In der Begründung hat das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, dass es auch dem Rechtsverfolgungs-Pool an einer Beschwerdebefugnis fehle, da er selbst nicht originär Gläubiger im Insolvenzverfahren sei, sondern sich durch einen unwirksamen Forderungskauf in die Gläubigerstellung habe bringen wollen. Damit dürfte auch klargestellt sein, dass der vor kurzem beim Insolvenzgericht gestellte Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters ebenfalls mangels Gläubigerstellung unzulässig ist.

Die Beschwerde der Citco war dahingegen erfolgreich. Das Landgericht hat in seiner Begründung hauptsächlich darauf abgestellt, dass durch einen Insolvenzplan das Insolvenzverfahren beendet werden müsse. Die – im Gesetz nicht explizit vorgesehene, nach Ansicht des Insolvenzverwalters jedoch auch nicht ausgeschlossene – Möglichkeit eines „verfahrensbegleitenden“ und nicht verfahrensbeendenden Insolvenzplans hat das Landgericht abgelehnt.

Diese Rechtsfrage war im Vorfeld der Planerstellung bereits ausgiebig kontrovers diskutiert worden. Der Insolvenzverwalter hatte entsprechende Gutachten eingeholt und den Sachverhalt mit dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss erörtert. Mehrere Sachverständige hatten die Auffassung vertreten, ein solcher „verfahrensbegleitender“ Insolvenzplan sei zulässig. Auch gewichtige Stimmen in der Literatur vertreten diese Auffassung.

Ferner war das Landgericht der Ansicht, dass bei diesem Insolvenzplan zwei Gläubigergruppen hätten gebildet werden müssen. Mit der Gruppenbildung hatte sich der Insolvenzplan konkret beschäftigt und dargelegt, warum in diesem besonderen Falle von einer Einteilung in Gläubigergruppen abgesehen wurde. Nach der Insolvenzordnung kann ein Insolvenzplan auch vorsehen, dass die gesamte Gläubigerschaft nur aus einer Gruppe besteht.

Wegen dieser noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfragen wird nun voraussichtlich der Bundesgerichtshof zur abschließenden Entscheidung aufgerufen werden müssen. Bis dahin werden sich die Auszahlungen, die der Insolvenzverwalter ansonsten noch in diesem Jahr hätte vornehmen können, nun aber weiterhin verzögern. Für die mehr als 30.000 Gläubiger ist dies besonders deshalb schmerzhaft, weil ein einziger Gläubiger, der sich eine höhere Quote erhofft, die Auszahlung an alle anderen Gläubiger weiterhin erheblich verzögert.

Kontakt:

Rechtsanwältin und Pressesprecherin Ronja Sebode, Schultze &Braun, Niederlassung Achern, RSebode@schubra.de, Tel.: 07841/708-0 (am 1. November 2007 zu erreichen unter Telefonnummer: 069/50986-0)

Die Schultze &Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH ist eine Gesellschaft von Rechtsanwälten, die sich seit über 20 Jahren mit allen Fragen der Insolvenzverwaltung beschäftigt. Bundesweit sind bei Schultze &Braun 41 Insolvenzverwalter tätig, es werden jährlich Hunderte von Insolvenzverfahren bearbeitet. Dabei wird die gesamte Spannbreite von der Insolvenz der natürlichen Person bis zur internationalen Großinsolvenz abgewickelt.

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