Schultze & Braun: Phoenix Kapitaldienst -Anleger haben das Nachsehen
Schultze & Braun
Frankfurt/Main. Nachdem der Bundesgerichtshof den Insolvenzplan für die Phoenix
Kapitaldienst GmbH verworfen hat, werden die geprellten Anleger voraussichtlich
noch viele Jahre auf ihr Geld warten müssen. „Hier haben einzelne Anleger, vor allem
die Citco Global Costody N.V., ihre Partikularinteressen auf Kosten der rund
30.000 übrigen Geschädigten durchgesetzt“, sagte der Insolvenzverwalter des Unternehmens,
der Frankfurter Rechtsanwalt Frank Schmitt. „Ich bedauere dies außerordentlich,
muss aber die Entscheidung des Gerichts natürlich akzeptieren, auch
wenn ich mir gewünscht hätte, dass wir über den vorgeschlagenen Insolvenzplan zu
einer schnellen Auszahlung gekommen wären.“
Schmitt hatte bei der Verteilung des vorhandenen Kapitals den Weg über das insolvenzrechtliche
Instrument des Insolvenzplans gewählt, damit die Anleger möglichst
schnell an ihr Geld kommen. „Auf Grundlage des Insolvenzplans hätten noch dieses
Jahr 200 Mio. Euro an die geschädigten Anleger ausgezahlt werden können“, sagte
Schmitt.
Mit dem Insolvenzplan hatte Schmitt die Verteilung der Masse regeln wollen. Üblicherweise
richtet sich die quotale Verteilung nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens.
Die Regelinsolvenz stellt aber bei den bestehenden rechtlichen
Problemen für die Anleger die weitaus ungünstigere Lösung dar. Schmitt hatte deshalb
versucht, mit einer einvernehmlichen Lösung über einen Insolvenzplan eine
schnelle Ausschüttung zu erzielen. Im April 2007 hatte dann auch eine überwältigende
Mehrheit von 99,7 Prozent der Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt. Nur 17
von 30.000 Anlegern legten Beschwerde ein und hatten damit in letzter Instanz vor
dem Bundesgerichtshof Erfolg.
Schmitt hat deshalb am vergangenen Freitag mit dem Gläubigerausschuss – dem
durch die Gläubigerversammlung gewählten Vertretungsorgan aller Gläubiger und
Anleger – das weitere Vorgehen besprochen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses
zeigten sich sehr enttäuscht über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
und bedauerten, dass es einer winzigen Minderheit von Anlegern gelungen ist, sich
gegen die Interessen der überwältigenden Mehrheit der Anleger durchzusetzen.
Der Gläubigerausschuss stellte fest, dass die Verteilung der Insolvenzmasse an die
Anleger nun im Rahmen des normalen Regelinsolvenzverfahrens erfolgen muss.
Aufgrund dessen Komplexität und der Vielzahl der streitigen Rechtsfragen werden
dabei allerdings noch viele Jahre vergehen, bis die Gläubiger tatsächlich Geld sehen
werden. „Dies ist vor allem für die vielen älteren Anleger ein harter Schlag“, betonte
Schmitt.
Weil die Bestätigung des Insolvenzplans durch den Bundesgerichtshof nicht sicher
war, hatte Schmitt allerdings bereits parallel die Klärung der strittigen Rechtsfragen
angestoßen, die für ein Regelinsolvenzverfahren ausschlaggebend sind. „Da in einem
solchen Verfahren unbedingt Rechtssicherheit herrschen muss, sind wir jedoch
leider gezwungen, zu den strittigen Fragen höchstinstanzliche Entscheidungen abzuwarten,
was viele Jahre dauern wird. Vorher können wir kein Geld ausschütten“, so
Schmitt.
Bei den offenen Rechtsfragen handelt es sich insbesondere darum, ob es sich bei
ca. 160 Mio. Euro von den insgesamt sichergestellten 230 Mio. Euro um Treuhandvermögen
handelt, das dann bevorzugt an einzelne Anleger ausgeschüttet werden
muss. Sollten die Gerichte entscheiden, dass es sich bei dieser Summe um Treuhandvermögen
handelt, wäre dieses Geld nicht mehr Teil der Insolvenzmasse und
müsste bei Gericht hinterlegt werden. Tausende Gläubiger wären dann gezwungen,
sich eigenständig auf einen Verteilungsmodus zu einigen, was wiederum viel Zeit in
Anspruch nehmen dürfte. „Um diesen äußerst komplizierten und aufreibenden Prozess
im Interesse aller Anleger zu vermeiden, hatten wir den Weg über einen Insolvenzplan
versucht“, betonte Schmitt.
Kontakt:
Pressesprecherin RAin Ronja Sebode, Mail: RSebode@schubra.de, Telefon:
07841/708-0
Pressemitteilung unter: www.schubra.de/de/presse/presseservice/index.php
Die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH beschäftigt
sich seit über 30 Jahren mit allen Fragen der Insolvenz- und Zwangsverwaltung.
Bundesweit ist Schultze & Braun an 30 Standorten tätig, es werden jährlich
Hunderte von Insolvenzverfahren bearbeitet – von der Privatinsolvenz bis zur internationalen
Großinsolvenz.
Anlage
zur Phoenix-PM „Anleger haben das Nachsehen“
Frankfurt/Main. Aufgrund der etwas komplizierten Materie sind im Folgenden einige
Hintergründe zur o.g. Pressemitteilung zusammengefasst:
Warum wurde eine Entschädigung über einen Insolvenzplan versucht?
Der Insolvenzplan bietet die Möglichkeit, von den Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens
abzuweichen. Im Insolvenzplan kann insbesondere auch die Verteilung
der Insolvenzmasse an die Beteiligten abweichend von den Bestimmungen der
Regelinsolvenz geregelt werden (§ 217 InsO).
Bei PHOENIX war es eines der beiden Hauptprobleme, den Modus für die Verteilung
der Insolvenzmasse auf die Gläubiger bzw. Anleger zu regeln. Der gesetzlich vorgesehene
Verteilungsweg orientiert sich an den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen.
Wie die Ansprüche der Anleger festzustellen sind, ist jedoch streitig. Um
langwierige Rechtsstreite zur Klärung zu vermeiden, welches die „richtige“ Variante
der Forderungsprüfung ist, sollten sich mit dem Insolvenzplan die Gläubiger auf einen
Verteilungsmodus einigen. Dieser Verteilungsmodus sah vor, dass die Bemessungsgrundlage
für die Verteilung folgende sein sollte:
• Einzahlungen des Anlegers
• Minus Auszahlungen an den Anleger
• Plus 3 Prozent Verzinsung p.a., berechnet auf die jeweilige monatliche Bemessungsgrundlage
Diese Berechnung orientierte sich an einem potenziellen Schadensersatzanspruch
des Anlegers. Die Forderungsprüfung erfolgte davon abweichend, wobei sich die Berechnung
an den im Anlagevertrag vorgesehenen Konditionen orientierte und unterstellte,
dass PHOENIX die tatsächlich erwirtschafteten Handelsergebnisse abgerechnet
hätte. Ziel des Insolvenzplanes war es also, die Unsicherheiten hinsichtlich
des Verteilungsmaßstabes zu beseitigen.
Worüber hat der BGH überhaupt mit seinem Beschluss vom 5. Februar 2009 (IX
ZB 230/07) entschieden – und worüber nicht?
Der BGH hat klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage für eine Verteilung im Insolvenzverfahren
immer die Forderungsprüfung sein muss, dass also durch einen
Insolvenzplan nicht die Höhe der einer Verteilung zugrunde zu legenden Forderungen
geregelt werden kann. Die Disposition der Verteilung der Insolvenzmasse an die
Gläubiger, wie sie in § 217 InsO zugelassen ist, bezieht sich also nur auf die Verteilung
an sich. So kann bspw. geregelt werden, dass bestimmte Gläubigergruppen einen
größeren Anteil von der Masse erhalten als andere.
Dies hat zur Folge, dass das im PHOENIX-Insolvenzverfahren verfolgte Ziel, die Unsicherheiten
über den Verteilungsmaßstab mittels eines Insolvenzplans zu regeln,
nicht erreicht werden kann.
Der BGH hat hingegen nicht über das Bestehen von Aussonderungsansprüchen etwa
bei Treuhandvermögen entschieden (Randnummer 23).
Wer waren die Anleger, die gegen den Insolvenzplan vorgegangen waren?
Gegen den Insolvenzplan ist vor allem die „CITCO Global Custody“ vorgegangen, ein
institutioneller Anleger, der bereits im Abstimmungstermin gegen den Plan votiert
hatte, außerdem 16 weitere kleinere Anleger (von insgesamt rund 30.000). Nachdem
ein Teil dieser Einzelanleger zuvor für den Insolvenzplan votiert hatte, ist die Motivation
dieser Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Ziel von CITCO war es, eine volle Rückzahlung des von CITCO eingezahlten Kapitals
zu erreichen. CITCO wollte sich also nicht nur auf die Insolvenzquote verweisen
lassen, wie sie gleichmäßig an alle Gläubiger ausgezahlt werden sollte. Eine solche
Bevorzugung von CITCO würde aber zu Lasten aller anderen Gläubiger gehen.
Was will CITCO erreichen?
CITCO verlangt die Aussonderung der insgesamt von ihr an PHOENIX gezahlten
Einlage. Dabei verweist CITCO darauf, dass von ihr erst Monate vor dem Auffliegen
des Betruges eingezahlt worden sei. CITCO geht davon aus, dass das von ihr bei
PHOENIX investierte Geld noch vollumfänglich vorhanden ist.
Dabei ist wichtig festzuhalten, dass CITCO sehr spät „aufgewacht“ ist und erstmals
zwei Wochen vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan
Aussonderungsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hat.
Das Insolvenzverfahren läuft seit März 2005. Der Abstimmungstermin zum Insolvenzplan
fand am 19. April 2007 statt. Der Insolvenzplan war zu diesem Zeitpunkt
bereits anderthalb Jahre in der gläubigeröffentlichen Diskussion.
Der von CITCO vorgestellte Verteilungsmodus polarisiert die Gläubigergemeinschaft
extrem: Diejenigen, die vor langer Zeit ihre Einlage geleistet haben, bekämen so gut
wie nichts mehr. Und diejenigen, die zuletzt gezahlt haben – also u.a. CITCO –, bekämen
„alles“. Mit dem Insolvenzplan war gerade eine vermittelnde Lösung gesucht
worden.
Allerdings verkennt CITCO, dass auch nach ihren Einzahlungen noch in erheblichem
Umfang Auszahlungen von PHOENIX veranlasst wurden. So wurden Rückzahlungen
an Anleger vorgenommen, die ihre Einlage gekündigt hatten. Ferner hatte sich
PHOENIX die vereinbarten Vergütungen entnommen. Das Modell CITCO würde diese
Auszahlungen vollumfänglich zulasten der Anleger zuordnen, die vor CITCO einbezahlt
hatten.
Wer verbirgt sich hinter dem „PHOENIX Rechtsverfolgungspool“?
Neben CITCO hatte unter anderem der „PHOENIX Rechtsverfolgungspool“ Rechtsmittel
gegen den Insolvenzplan eingelegt. Dieser setzt sich dem Vernehmen nach
aus 14 von 750 Beitragszahlern der „Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen“
(EdW) zusammen. Die EdW entschädigt Kunden von Wertpapierhandelsunternehmen
im Fall von deren Insolvenz bis zur Höhe von 90 Prozent der
Einlage und höchstens 20.000 Euro.
Die Entschädigungsbeträge, die die EdW im Fall Phoenix zu entrichten hat (rd. 130
Mio. Euro), müssten letzten Endes von den Wertpapierhandelsunternehmen aufgebracht
werden. So sieht es jedenfalls die derzeitige gesetzliche Regelung vor. Möglicherweise
müssen die Mittel über Beitragserhöhungen oder Sonderumlagen durch
die EdW eingezogen werden.
Gegen diese Belastung wehrt sich der Rechtsverfolgungspool. Der Rechtsverfolgungspool
hat sich deshalb die Argumentation von CITCO angeeignet, dass es sich
bei der Einlage von einigen Phoenix-Anlegern um Treuhandvermögen handelt. Dann
nämlich wäre eine Entschädigung der EdW in dieser Höhe nicht vorgesehen.
Die Gesellschafter/Mitglieder des Rechtsverfolgungspools sind der Öffentlichkeit
nicht bekannt. Sprecher ist der Vorstand der CEROS Vermögensverwaltung AG,
Herr Markus Ross.
Der Rechtsverfolgungspool versucht, obwohl er selbst nicht Beteiligter des Insolvenzverfahrens
ist, immer wieder Einfluss auf das Insolvenzverfahren zu nehmen,
wobei diese Einflussnahme in der Regel nur auf die Verzögerung des Verfahrens
abzielt.
Wie geht es jetzt weiter in der Regelinsolvenz?
Die Verteilung der sichergestellten Mittel muss nun, wie von der Insolvenzordnung
vorgesehen, auf Basis der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen erfolgen.
Der Insolvenzverwalter hat die von den Anlegern des PMA angemeldeten Forderungen
bislang teilweise anerkannt. Bei seiner Forderungsprüfung hat der Insolvenzverwalter
die Entwicklung der einzelnen Forderung auf Basis der tatsächlich von PHOENIX
erzielten Handelsergebnisse nachvollzogen (sog. vertragsgemäße Abwicklung).
Allen Beteiligten ist jedoch bewusst, dass die so ermittelte Forderung nur der geringst
denkbare Anspruch eines jeden Anlegers ist. Will ein Anleger einen höheren Anspruch
geltend machen, so wird er Feststellungsklage erheben müssen. Leider werden
die Ergebnisse einzelner Feststellungsprozesse in der Regel nicht auf die anderen
Forderungen zu übertragen sein, da jeder Anspruch individuell zu beurteilen sein
wird, insbesondere, wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein
„Musterverfahren“, in dem stellvertretend für alle rund 30.0000 Anleger die Frage der
Forderungsprüfung geklärt werden könnte, ist in der deutschen Zivilprozessordnung
nicht vorgesehen.
Auf einzelnen Internet-Seiten so genannter Anlegerschutzanwälte ist zu lesen, der
Insolvenzverwalter möge (in Abstimmung mit CITCO) nun doch einen neuen Insolvenzplan
vorlegen. Diese Aufforderung zeigt, dass offensichtlich der Beschluss des
Bundesgerichtshofes nicht richtig gelesen wurde. Der BGH hat wörtlich entschieden:
„In einem Insolvenzplan kann nicht geregelt werden, nach welchem Modus die Forderungen
der Gläubiger zu berechnen sind“. Nach dieser eindeutigen Aussage des
obersten deutschen Zivilgerichts ist jeder Insolvenzplan (auch wenn er mit CITCO
abgestimmt wäre), der die Regelung des Verteilungsmaßstabes zum Inhalt hat, vom
Insolvenzgericht von Amts wegen zurück zu weisen. Es bleibt festzuhalten, dass die
Frage des Verteilungsmaßstabes nicht in einem Insolvenzplan geregelt werden kann.
Auf der Sitzung des Gläubigerausschuss am 27. Februar 2009 wurde diskutiert, ob
es nicht möglich ist, zumindest den Teil der Mittel, die von PHOENIX im sogenannten
NOSTRO-Bereich verwaltet wurden, auf Basis der nun zur Insolvenztabelle festgestellten
Forderungen im Wege einer Abschlagsverteilung auszuschütten. Gläubigerausschuss
und Insolvenzverwalter sind einvernehmlich zu der Auffassung gelangt,
dass dies aus Haftungsgründen nicht möglich ist.
Welche Rechtsfragen sind nun noch offen und müssen höchstinstanzlich geklärt
werden?
• In welcher Höhe müssen die Forderungen der Anleger zur Insolvenztabelle
festgestellt werden? Soweit die Anleger Schadensersatzansprüche geltend
machen wollen, ist der Schadensmaßstab individuell zu beurteilen.
• Unterliegen die von PHOENIX im so genannten „Treuhandbereich“ verwalteten
Konten Aussonderungsansprüchen?
• Wenn Aussonderungsansprüche dem Grunde nach bestehen, wie berechnen
sich diese der Höhe nach? Diese Frage wird möglicherweise zwischen den
Anlegern direkt und nicht mit dem Insolvenzverwalter streitig auseinander zu
setzen sein.
Was geschieht, wenn Teile des Kapitals zu Treuhandvermögen erklärt werden?
Sollte durch die Gerichte letztinstanzlich festgestellt werden, dass es sich tatsächlich
um auszusondernde Vermögenswerte handelt, wird zu prüfen sein, ob der Insolvenzverwalter
dann überhaupt an den einzelnen Anleger aussondern kann, oder ob der
Aussonderungsanspruch nicht dadurch zu erfüllen ist, dass die sichergestellten Mittel
zugunsten aller potenziellen Aussonderungsgläubiger (und damit der rd. 30.000
PMA-Anleger) zu hinterlegen ist.
Die Insolvenzordnung sieht in § 47 InsO vor, dass Gegenstände, die der Aussonderung
unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Machen jedoch mehrere Anspruchsteller
an ein und demselben Gegenstand Aussonderungsansprüche geltend,
so müssen diese die Frage, wer in welchem Umfang zugreifen kann, untereinander
klären. Es liegt außerhalb der Entscheidungsbefugnis eines Insolvenzverwalters, die
sich widersprechenden Interessen mehrerer Aussonderungsgläubiger zu klären.
Wie lange wird es dauern, bis es zu einer abschließenden Ausschüttung bzw.
Entschädigung kommt?
Das ist noch nicht absehbar. Vermutlich wird es einige Jahre dauern, bis alle offenen
Rechtsfragen abschließend geklärt sind. Zudem muss – wie weiter oben dargelegt –
möglicherweise jede dieser Fragen für jeden einzelnen der 30.000 Anleger „einzelfallbezogen“
gerichtlich entschieden werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kapital
als „Treuhandvermögen“ bei Gericht hinterlegt werden muss und damit dem
Verteilungsmodus der Regelinsolvenz entzogen wird.
Kontakt:
Pressesprecherin RAin Ronja Sebode, Mail: RSebode@schubra.de, Telefon:
07841/708-0
Pressemitteilung unter: www.schubra.de/de/presse/presseservice/index.php
Die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH beschäftigt
sich seit über 30 Jahren mit allen Fragen der Insolvenz- und Zwangsverwaltung.
Bundesweit ist Schultze & Braun an 30 Standorten tätig, es werden jährlich
Hunderte von Insolvenzverfahren bearbeitet – von der Privatinsolvenz bis zur internationalen
Großinsolvenz.