Schultze & Braun: Pleitewelle bei chinesischen Unternehmen

25.11.2008

Schultze & Braun

Wie wirkt sich das auf deutsche Vertragspartner, Lieferanten und Kunden aus?

Laut Berichten der AFP und der L.A. Times mussten in den ersten neun Monaten des Jahres 1.300 chinesische Unternehmen im Perlflussdelta aufgrund der Finanzkrise schließen. In der Provinz Guangdong erlitten sogar laut der genannten Quellen 30 Prozent der Unternehmen mit Auslandsbeteiligung Verluste. Jetzt kommt der erste große Testlauf für das am 1. Juni 2007 in Kraft getretene, neue chinesische Insolvenzrecht. Es bietet große Vorteile gegenüber der alten Rechtslage, von denen auch deutsche Vertragspartner, Lieferanten und Kunden profitieren werden.

Größte Neuerung ist die Möglichkeit der geregelten Sanierung von Unternehmen auf Antrag des Unternehmers ohne das Erfordernis einer behördlichen Zustimmung. Das alte chinesische Insolvenzrecht sah diese Möglichkeit nicht vor. Gestärkt wurde aber nicht nur die Position des Unternehmers, sondern auch die der Gläubiger, also beispielsweise der Zulieferer und Kunden. Sie haben das Recht, einen Insolvenzantrag für das chinesische Unternehmen zu stellen, wenn dieses seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Die Gläubiger können auch maßgeblich auf das Verfahren Einfluss nehmen, so zum Beispiel die Regelungen eines Sanierungsplanes mitbestimmen. Auch Gläubiger, die Sicherungsrechte haben, werden seit der Gesetzesänderung bevorzugt befriedigt. Bis zur Änderung der Rechtslage hatte zwar das bis dahin – nur für staatseigene Unternehmen – gültige Konkursgesetz von 1986 auch ein Vorrecht für Sicherungsgläubiger vorgesehen, jedoch war dieses durch verschiedene Spezialvorschriften des Staatsrates zur Abwicklung von Konkursverfahren, die seit 1994 erlassen wurden, ausgehebelt worden. Diese Bestimmungen haben den Forderungen der Arbeitnehmer den Vorzug gegenüber den gesicherten Forderungen gegeben, um das Entstehen sozialer Unruhen zu vermeiden.

Ausländische Anteilseigner können, sofern sie mindestens 10 Prozent der Anteile halten, einen Sanierungsantrag stellen. Anteilseigner können sich auch zusammenschließen, um auf die erforderliche Anzahl von Anteilen zu kommen. Sie können im Sanierungsverfahren als eigene Gruppe über den Sanierungsplan entscheiden, wenn ihre rechtlichen Interessen von dem Plan betroffen sind. Insgesamt bietet das neue chinesische Insolvenzrecht mehr Rechtssicherheit, viele Regelungen sind westlichen Rechtssystemen entnommen – unter anderem auch der deutschen Insolvenzordnung. Allerdings bestehen noch Unklarheiten im Hinblick auf die Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit für einen Insolvenzantrag durch Gläubiger und das Zeitfenster für einen Sanierungsantrag. Wie das in der Rechtspraxis behandelt werden wird, werden die nächsten Monate zeigen.

Kontakt:

Rechtsanwältin und Pressesprecherin Ronja Sebode, Schultze & Braun, Niederlassung

Achern, RSebode@schubra.de, Tel.: 07841/708-0

Die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH ist eine Gesellschaft von Rechtsanwälten, die sich seit über 30 Jahren mit allen Fragen der Insolvenz- und Zwangsverwaltung beschäftigt. Bundesweit sind bei Schultze & Braun über 35 Insolvenzverwalter an 30 Standorten tätig, es werden jährlich Hunderte von Insolvenzverfahren bearbeitet. Dabei wird die gesamte Spannbreite von der Insolvenz der natürlichen Person bis zur internationalen Großinsolvenz abgewickelt. Darüber hinaus verfügt Schultze & Braun über eine internationale Abteilung und Niederlassungen im Ausland und damit über das Know-how, auch grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effektiv zu betreuen.

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