Schultze & Braun: Rettung durch Selbstanzeige?

21.02.2008

Schultze & Braun

Durch die Liechtensteiner Steueraffäre ist eine Welle von Durchsuchungen in Privathaushalten ins Rollen gebracht worden, die so manchem eine schlaflose Nacht bringen wird. Mit mehreren Hundert Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen, die bei den mutmaßlichen Steuersündern für Klarheit sorgen sollen, treten die Steuerfahnder an. Die Bundesregierung erhofft sich sehr hohe Einnahmen aus den Steuernachforderungen. Für die Information, die auch den bisherigen Postchef Klaus Zumwinkel in den Verdacht der Steuerhinterziehung brachte, sollen an einen Informanten mehr als vier Millionen Euro bezahlt worden sein, wie Finanzministeriumssprecher Torsten Albig kürzlich mitteilte. Noch in dieser Woche wird das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages mit den Geschehnissen um die Steueraffäre Liechtenstein beschäftigt sein. Überprüft wird, ob der Bundesnachrichtendienst (BND) rechtens gehandelt hat, als er an der Beschaffung der Daten mitwirkte, die die Steueraffäre aufgedeckt haben.

Die meisten dieser Steuersünder werden ihr Geld mit Hilfe von Familienstiftungen, also Stiftungen, bei denen die Erträge dem Stifter oder seiner Familie zufließen, angelegt haben. „Diese genießen in Liechtenstein weitgehend Steuerfreiheit, das heißt, sie sind von der Vermögens-, Erwerbs- sowie Ertragssteuer befreit“, so Rechtsanwalt und Steuerberater Arno Abenheimer von Schultze & Braun.

Grundsätzlich müssen sich die Betroffenen hinterfragen, ob sie die in Liechtenstein gewonnenen Zinsen in Deutschland in ihrer Steuererklärung angegeben haben oder nicht. Solange die in Liechtenstein erhaltenen Zinserträge in Deutschland angegeben wurden, droht ihnen insofern keine Verfolgung von der Finanzbehörde. Doch oftmals wird eine Stiftung mit einem Namen, der nicht auf den Gründer schließen lässt, gegründet und die Verwaltung einem Treuhänder übergeben. Insofern ist das angelegte Geld und die darauf entfallenen Zinsen vermeintlich sicher und werden nicht dem deutschen Fiskus gemeldet. Im Gegensatz zu Deutschland gilt in Liechtenstein ein strenges Bankgeheimnis. Rechtshilfe wird fast überhaupt nicht geleistet, so dass die deutsche Steuerfahndung die zum Nachweis dienlichen Unterlagen bei den Betroffenen selbst finden muss.

Selbst dann ist für die vermeintlichen Steuersünder noch nicht alles verloren. „Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige“, so Alexander Schork, Rechtsanwalt für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Schultze & Braun. Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige im Steuerrecht ist in diesen Fällen die Nachholung unterlassener Angaben. Ferner müssen im Falle einer bereits eingetretenen Steuerverkürzung die hinterzogenen Steuern innerhalb angemessener Frist nachentrichtet werden, wobei dies alles nur unter der Voraussetzung strafbefreiend wirkt, dass keiner der Ausschlussgründe erfüllt ist. Derartige Ausschlussgründe sind die bereits laufende Außenprüfung, die bereits erfolgte Taten decken, oder die bereits erfolgte Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuersünder. Letztendlich geht es bei den Ausschlussgründen darum, dass nur derjenige mit Straffreiheit belohnt werden soll, der nicht ohnehin bereits überführt wurde oder mit der Überführung als Täter rechnen musste. Ob eine Selbstanzeige erklärt wird, sollten Betroffene nur nach umfassender Beratung mit ihrem in steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen versierten Berater entscheiden. Jeder Fall ist hier anders gelagert. Steht die Steuerfahndung jedoch bereits vor der Tür, so ist es für eine Selbstanzeige in der Regel zu spät. „In jedem Fall sollten die Betroffenen ruhig bleiben, einen mit diesem Thema bewanderten Strafverteidiger kontaktieren und sich zunächst nicht zur Sache einlassen“, so Schork.

Kontakt:

Rechtsanwältin und Pressesprecherin Ronja Sebode, Schultze & Braun, Niederlassung Achern, RSebode@schubra.de, Tel.: 07841/708-0

Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berät insolvente Unternehmen in Fragen der Sanierung und Restrukturierung und zeigt gesunden Unternehmen vorbeugende, insolvenzvermeidende Maßnahmen auf. Für den regionalen Bereich wird auch die allgemeine Rechts- und Steuerberatung übernommen. Neben Achern besteht eine weitere Niederlassung in Frankfurt.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell