Schultze & Braun: Transfergesellschaft für Kurprinz-Mitarbeiter

28.09.2009

Schultze & Braun

Großschirma. Für die Mitarbeiter der insolventen Kurprinz GmbH gibt es neue Hoffnung. Zum 1. Januar 2010 können sie in eine Transfergesellschaft wechseln und sich dort innerhalb von maximal sechs Monaten mit dem Ziel, eine neue Arbeitsstelle zu finden, weiterqualifizieren. Von der Schließung der Kurprinz GmbH sind rund 85 Mitarbeiter betroffen, fast alle haben sich bereits zum Wechsel in die Transfergesellschaft bereit erklärt.

Insolvenzverwalter Ferdinand Kießner, Schultze & Braun, zeigte sich erleichtert über die positive Lösung, nachdem er letzte Woche mitteilen musste, dass das Unternehmen zum Jahresende geschlossen wird. „Die Verhandlungen über die Transfergesellschaft sind sehr konstruktiv verlaufen. Ohne die großzügige Unterstützung der zuständigen Agentur für Arbeit wäre es nicht zu diesem guten Ergebnis gekommen“, so Kießner. Finanziert wird die Transfergesellschaft teilweise auch aus der Insolvenzmasse, die eine halbe Million Euro beisteuert. Möglich ist dies durch den Verkauf der Vermögenswerte, der zu sehr guten Bedingungen erfolgt ist.

Informationen zu Transfergesellschaften:

Eine Transfergesellschaft ist ein Rechtsträger, der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum als Arbeitgeber aufnimmt. Dieses Instrument ist im Sozialgesetzbuch (§ 216 b SGB III) verankert und dient der Vermeidung von Entlassungen und der Verbesserung der Vermittlungsaussichten der von betrieblichen Restrukturierungsprozessen betroffenen Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmer schließen einen Aufhebungsvertrag mit ihrem bisherigen Arbeitgeber und begründen ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses in der Transfergesellschaft ist darauf ausgerichtet, den Arbeitnehmer bei der Bewerbung um ein neues Arbeitsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen. Der Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft erhält ein so genanntes "Transferkurzarbeitergeld", welches in etwa der Höhe des Arbeitslosengeldes (60% bzw. 67% des ursprünglichen Nettolohnes) entspricht. Er ist während des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft sozialversichert. Der Arbeitslosengeldanspruch bleibt dem Arbeitnehmer sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe vollständig nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft erhalten.

Kontakt:

Pressesprecherin RAin Ronja Sebode, Mail: RSebode@schubra.de, Telefon: 07841/708-0

Pressemitteilung unter: www.schubra.de/de/presse/presseservice/index.php

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