Securenta AG: Insolvenzverwalter will Anlegern Stimmrecht versagen - Kanzlei Dr. Steinhübel &von Buttlar tritt für Qualifizierung der Anleger als Insolvenzgläubiger ein

20.09.2007

Dr. Steinhübel &von Buttlar

Stuttgart, 18. September 2007. Obwohl derzeit noch kein Termin für die

Gläubigerversammlung der Securenta AG feststeht, setzt der für dieses Insolvenzverfahren

zuständige Insolvenzverwalter erste Duftmarken. Peter Knöpfel sorgt im Vorfeld für

Verstimmung der Anleger, indem er ihnen bei der Gläubigerversammlung kein Stimmrecht

gewähren will. Er sieht alle atypisch stillen Gesellschafter der Securenta AG als nachrangige

Gläubiger an, unabhängig davon, auf welche Grundlage sie ihre Forderung stützen. Dies habe

laut Knöpfel zur Folge, dass Forderungen der atypisch stillen Gesellschafter bei der Verteilung

der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden. Außerdem stünde diesen Gesellschaftern kein

Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung zu. Dies geht aus einem aktuellen Schreiben

des Insolvenzverwalters an die Kanzlei Dr. Steinhübel &von Buttlar hervor, welche für

zahlreiche Mandanten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb

der Beteiligungen zur Insolvenztabelle angemeldet hatte.

„Diese Rechtsauffassung ist nach unserer Ansicht unzutreffend“, kommentiert Rechtsanwalt

Florian Johst den Entschluss. „Wir werden deshalb Rechtsmittel gegen die Versagung des

Stimmrechts einlegen und das Stimmrecht wie auch die Forderungen gerichtlich feststellen

lassen. Ebenso wie der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe Holding, Herr Prof. Rattunde,

sind wir der Meinung, dass Anleger, die Schadensersatzansprüche anmelden, als

Insolvenzgläubiger zu qualifizieren sind.“

Entgegen anders lautenden Pressemitteilungen reicht für die Betroffenen nicht, lediglich die

Rückerstattung der von ihnen geleisteten Einlage zu verlangen. Um eine Einstufung als

Insolvenzgläubiger zu erwirken, ist es erforderlich, dass Schadensersatzansprüche wegen

fehlerhafter Anlageberatung gegen die Insolvenzschuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet

werden. Hierfür schreibt die Insolvenzordnung eine Begründung in sachlicher und rechtlicher

Hinsicht vor.

Die Frist für die Forderungsanmeldung endet am 20. September 2007. Hier handelt es sich

allerdings nicht um eine Ausschlussfrist. Wer diese Frist versäumt, verliert seine Ansprüche

nicht. Es kann lediglich passieren, dass eine Säumnisgebühr erhoben wird.

Pressekontakt:

Borgmeier Public Relations Sabine Berekoven, Lars Kühme Rothenbaumchaussee 5

20148 Hamburg Tel.: 040/4130 960

Fax: 040/4130 9620 Mail: kuehme@agentur-borgmeier.de

Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel &von Buttlar:

Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den führenden

deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht sowie

Versicherungsrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die kontinuierlich

wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten Kapitalanlegern. Weitere

Informationen online abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.

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