Securenta AG: Insolvenzverwalter will Anlegern Stimmrecht versagen - Kanzlei Dr. Steinhübel &von Buttlar tritt für Qualifizierung der Anleger als Insolvenzgläubiger ein
Dr. Steinhübel &von Buttlar
Stuttgart, 18. September 2007. Obwohl derzeit noch kein Termin für die
Gläubigerversammlung der Securenta AG feststeht, setzt der für dieses Insolvenzverfahren
zuständige Insolvenzverwalter erste Duftmarken. Peter Knöpfel sorgt im Vorfeld für
Verstimmung der Anleger, indem er ihnen bei der Gläubigerversammlung kein Stimmrecht
gewähren will. Er sieht alle atypisch stillen Gesellschafter der Securenta AG als nachrangige
Gläubiger an, unabhängig davon, auf welche Grundlage sie ihre Forderung stützen. Dies habe
laut Knöpfel zur Folge, dass Forderungen der atypisch stillen Gesellschafter bei der Verteilung
der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden. Außerdem stünde diesen Gesellschaftern kein
Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung zu. Dies geht aus einem aktuellen Schreiben
des Insolvenzverwalters an die Kanzlei Dr. Steinhübel &von Buttlar hervor, welche für
zahlreiche Mandanten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb
der Beteiligungen zur Insolvenztabelle angemeldet hatte.
„Diese Rechtsauffassung ist nach unserer Ansicht unzutreffend“, kommentiert Rechtsanwalt
Florian Johst den Entschluss. „Wir werden deshalb Rechtsmittel gegen die Versagung des
Stimmrechts einlegen und das Stimmrecht wie auch die Forderungen gerichtlich feststellen
lassen. Ebenso wie der Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe Holding, Herr Prof. Rattunde,
sind wir der Meinung, dass Anleger, die Schadensersatzansprüche anmelden, als
Insolvenzgläubiger zu qualifizieren sind.“
Entgegen anders lautenden Pressemitteilungen reicht für die Betroffenen nicht, lediglich die
Rückerstattung der von ihnen geleisteten Einlage zu verlangen. Um eine Einstufung als
Insolvenzgläubiger zu erwirken, ist es erforderlich, dass Schadensersatzansprüche wegen
fehlerhafter Anlageberatung gegen die Insolvenzschuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet
werden. Hierfür schreibt die Insolvenzordnung eine Begründung in sachlicher und rechtlicher
Hinsicht vor.
Die Frist für die Forderungsanmeldung endet am 20. September 2007. Hier handelt es sich
allerdings nicht um eine Ausschlussfrist. Wer diese Frist versäumt, verliert seine Ansprüche
nicht. Es kann lediglich passieren, dass eine Säumnisgebühr erhoben wird.
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Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel &von Buttlar:
Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den führenden
deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht sowie
Versicherungsrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die kontinuierlich
wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten Kapitalanlegern. Weitere
Informationen online abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.