Shearman & Sterling und Frau Dr. Hauger führen IVG vor dem BGH zum Erfolg

26.03.2013

Düsseldorf, 25. März 2013 — Shearman & Sterling hat die IVG Caverns GmbH zusammen mit Frau Dr. Hauger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bei einem grundbuchrechtlichen Beschwerdeverfahren vertreten. Durch Beschluss hat der BGH klargestellt, dass die Realteilung von sogenannten Salzabbaugerechtigkeiten in das Grundbuch eingetragen werden kann (Az.: V ZB 49/12).

In dem grundbuchrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH ging es um die Frage der Realteilung von Salzabbaugerechtigkeiten der IVG, die in Teilen Niedersachsens bestehen. Bei den Salzabbaugerechtigkeiten handelt es sich um grundstücksgleiche Rechte, die im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen sind und die in Niedersachsen der jeweilige Grundstückseigentümer bis zur Einführung des Bundesberggesetzes im Jahre 1982 bestellen konnte. Mit der Bestellung kam es zur Abspaltung des unterirdischen Teils des Grundstücks von dem Oberflächengrundstück, dem Grundbuchgrundstück. Die Salzabbaugerechtigkeit ist ebenfalls Eigentumsobjekt und wird wie ein Grundstück behandelt. Sie kann daher veräußert und mit Grundpfandrechten belastet werden.

Der wirtschaftliche Wert einer Salzabbaugerechtigkeit besteht heute weniger in der Salzgewinnung als vielmehr in der Herstellung und Nutzung künstlich geschaffener unterirdischer Hohlräume in den Salzlagerstätten. Diese sogenannten Kavernenspeicher werden zur Einspeicherung von Erdgas und Einlagerung von Erdöl verwendet. Diese Nutzung bringt es mit sich, Salzabbaugerechtigkeiten wie ein Grundstück zu teilen, zu vereinigen oder gemeinsam im Grundbuch zu buchen. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, an einzelnen Kavernen Eigentum zu übertragen und Grundpfandrechte zu bestellen.

Für die Teilung eines Grundstücks ist nach § 2 Abs. 3 GBO ein katasterlicher Fortführungsnachweis erforderlich. Für eine Salzabbaugerechtigkeit kann ein solcher nicht erstellt werden, weil es kein Kataster für das unterirdische grundstücksgleiche Eigentum gibt. Die IVG hatte deshalb von einem für das Bergwerkseigentum amtlich bestellten Vermesser (Markscheider) einen dem katasterlichen Fortführungsnachweis vergleichbaren Lageriss fertigen lassen und beantragt, aufgrund dieser Urkunde die Zerlegung bestimmter Salzabbaugerechtigkeiten im Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung auf die Vorlage eines katasterlichen Fortführungsnachweises bestanden. Das OLG Oldenburg hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der IVG zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof jedoch zugelassen (Az.: 12 W 307/11).

Das OLG Oldenburg hatte argumentiert, dass zwar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Teilung von Salzabbaugerechtigkeiten fehle, die Teilung aber dennoch materiell-rechtlich möglich sei. Sie scheitere jedoch daran, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 GBO nicht erfüllt werden können. Anhand des Lagerisses des Markscheiders sei die Auffindbarkeit der neuen "Salzflurstücke" in der Örtlichkeit nicht gewährleistet. Die beantragte Teilung sei deshalb im Grundbuch nicht durchführbar.

Dem folgte der BGH nicht und hat entschieden, dass die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch eingetragen werden kann, "wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird" (so der Leitsatz der Entscheidung).

Das Shearman & Sterling-Team bestand aus: Partner Rainer Wilke (Düsseldorf-M&A/Gesellschaftsrecht), Counsel Joachim Grittmann (Frankfurt-Öffentliches Recht/Bergrecht) sowie den Associates Christoph Neven und Carlos Robles y Zepf (beide Düsseldorf-M&A/Gesellschaftsrecht).

Hintergrund: Shearman & Sterling berät die IVG seit 2008 im Zusammenhang mit der Veräußerung von Erdöl- und Erdgaskavernen. Zuletzt hatte sie die IVG im vergangenen Jahr bei der Übertragung von sieben unterirdischen Gasspeichern auf einen von der IVG Institutional Funds GmbH gemanagten Spezialfonds (IVG Kavernenfonds) beraten. Auch die in dem Beschwerdeverfahren relevante Rechtsfrage stellte sich im Rahmen der Übertragung von einzelnen Kavernen auf den Kavernenfonds. Die klärende Entscheidung des BGH sorgt in diesem Bereich für Rechtssicherheit und erhöht weiter die Fungibilität von Erdöl- und Erdgaskavernen. Aufgrund des historischen, großflächigen Zuschnitts der Salzabbaugerechtigkeiten eröffnet die Entscheidung insbesondere bei der Übertragung einzelner Kavernen neue interessante Gestaltungsspielräume.

Mit der Beratung im Zusammenhang der Veräußerung von unterirdischen Erdöl- und Erdgasspeichern hat Shearman & Sterling hierzulande eine Vorreiterrolle eingenommen und in vielerlei Hinsicht Neuland betreten.

Dr. Hans Jürgen Meyer-Lindemann | Düsseldorf & Brüssel | T +49.211.17888.719 / +32.2.500.9800 | hjmeyer-lindemann@shearman.com

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Shearman & Sterling ist eine internationale Anwaltssozietät mit 20 Büros in zwölf Ländern und etwa 900 Anwälten. Seit zwei Jahrzehnten zählt Shearman & Sterling zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Aus unseren deutschen Büros in Düsseldorf, Frankfurt und München beraten wir unsere Mandanten weltweit umfassend, flexibel und praxisorientiert in komplexen wirtschaftsrechtlichen Mandaten. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten zählen die Bereiche Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Kapitalmarktrecht, Finanzierungen, Kartellrecht, Private Equity, Restrukturierungen, Arbeitsrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtschutz/IT sowie Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.

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