Siemon Anwaltskanzlei: Die Satzung der Fußballverbände verstößt gegen die Insolvenzordnung

05.12.2014

Nach Auffassung des Rechtsanwalts Klaus Siemon, Düsseldorf/Chemnitz, verstoßen die Satzungen der Fußballverbände zum Zwangsabstieg bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen § 119 der Insolvenzordnung. Nach § 6 der Spielordnung des Nordostdeutschen Fußballverbandes steht die spielklassenhöchste Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als Absteiger fest. Diese Regelung findet sich inhaltsgleich in allen Spielordnungen der Fußballverbände bis hin zur ersten Bundesliga. RA Siemon sieht in dieser Regelung einen gravierenden Verstoß gegen § 119 der Insolvenzordnung und er hat angekündigt, diese Regelung gerichtlich anzugreifen.

RA Siemon wurde durch Beschluss des AG Chemnitz vom 2.12.2014 zum vorläufigen Insolvenzverwalter beim Regionalligisten VFC Plauen bestellt. Der am 27.05.1903 gegründete Traditionsverein war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und musste einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Nach Prüfung der Unterlagen kommt RA Siemon zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung des Traditionsvereins im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mittels Insolvenzplans möglich ist. RA Siemon: „ Die Situation der Verbindlichkeiten ist so, dass wir das in einem Insolvenzplan lösen können.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Gläubiger noch innerhalb der Spielzeit der Regionalliga Nordost den Insolvenzplan bestätigen werden. Dennoch stellt § 6 der Spielordnung ein gravierendes Sanierungshindernis dar.“ Aufgrund der Regelung des Zwangsabstieges in § 6 wären die Spiele bis zur Sommerpause alles Freundschaftsspiele, die zugunsten des jeweiligen Gegners gewertet würden, aber keinen Einfluss auf die Tabellensituation hätten. Die relative Bedeutungslosigkeit der Spiele beeinträchtigt gravierend die Finanzierungssituation, insbesondere auch im Insolvenzverfahren. RA Siemon: „ Welcher Sponsor gibt schon Geld, wenn nur noch Freundschaftsspiele stattfinden und welcher Spieler hängt sich 120 % rein, wenn das Ergebnis ohnehin nicht zählt“.

Die bis hin zur Bundesliga geltenden Satzungen der Fußballverbände erschweren erheblich die Sanierung von insolventen Fußballvereinen. In der juristischen Literatur (Mönning/Mönig/Coordes, 2014, Die Betriebsfortführung in der Insolvenz) werden diese Satzungen deshalb für unwirksam erachtet. Jüngst hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11 - unmissverständlich entschieden, dass sog. Lösungsklauseln für den Fall der Insolvenz unwirksam sind. Die Entscheidung des BGH war zu sog. Lösungsklauseln aufgrund von Bauleistungen nach der VOB ergangen, wobei diese Regeln einige Jahrzehnte gegolten hatten, bevor der BGH sie für unwirksam erklärte. RA Siemon dazu: „ Das Gesetz will, dass Sanierungen in der Insolvenz möglich sind, um Werte zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und Gläubiger durch Erhaltung besser zu befriedigen als durch Zerschlagung. Regelungen, die dies ihrer Intention nach erschweren, haben keinen Bestand. Gerade im Fußball entspricht dies auch nicht einem Fair-Play. Demjenigen die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen, der ohnehin angeschlagen ist, ist unfair. Gerade der Umstand, dass nur die spielklassenhöchste Mannschaft absteigen muss, zeigt den Strafcharakter der Regelung, der in einem modernen Insolvenzrecht keinen Platz mehr hat.“

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