Solidaritätszuschlag wird vor Gericht angegriffen
Maack Recht & Steuern
Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Nunmehr ist bei dem Finanzgericht in Münster ein Verfahren anhängig, in welchem sich ein Steuerzahler dagegen wehrt, den Soli zu zahlen ( 12 K 6263/03 E). Der Einwand lautet, daß es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Sonderabgabe handle. Solche zusätzlichen Abgaben seien aber nur möglich, wenn es sich um Zahlungen zur Beseitigung eines kurfristigen punktuellen Notstandes handele. Der Soli würde jetzt aber seit bereits 10 Jahren vom Fiskus verlangt. Daher sei der Fiskus gar nicht mehr berechtigt, diese Sondersteuer zu verlangen.
Hat das Verfahren Erfolg, könnte der Fiskus für alle Jahre, für die ein Einspruch eingelegt wird, den Soli nicht mehr verlangen. Das gilt aber nur für denjenigen, der gegen den Steuerbescheid rechtswirksam einen Rechtsbehelf einlegen werden. Eine solche Maßnahme ist häufig lohnend. Selbst wenn nur 400 Steuer pro Monat gezahlt wird, kann sich bei einem Erfolg des Rechtsbehelfs bereits ein Steuervorteil von 264 ergeben.