Stellungnahme der Kanzlei Noerr: BGH verhandelt zur Haftung von Geschäftsführern für Kartellbußen gegen Unternehmen

07.02.2025

Am kommenden Dienstag, 11. Februar 2025 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) zu der kartellrechtlich äußerst spanenden Frage, ob Unternehmen ihre Geschäftsführer und Vorstände bei Kartellbußgeldern in Regress nehmen können.

Dr. Lorenz Jarass, Associated Partner der Kanzlei Noerr, erklärt dazu:

„Sollte der BGH eine Regressmöglichkeit bejahen, wären Geschäftsführer und Vorstände existenziellen Haftungsrisiken ausgesetzt. Die gegen Unternehmen verhängten Bußgelder liegen häufig im Millionen- wenn nicht gar im Milliardenbereich und in vielen Fällen greift, jedenfalls der Höhe nach, nicht der D&O-Versicherungsschutz für Geschäftsführer und Vorstände.“

Zum Hintergrund:

Auslöser des Verfahrens war die Verhängung einer Kartellgeldbuße in Höhe von 4,1 Mio. Euro durch das Bundeskartellamt gegen eine GmbH des „Edelstahl-Kartells“, welche nun gegen deren ehemaligen Geschäftsführer Regressansprüche geltend machen möchte. Nunmehr könnte der BGH die Frage abschließend klären.

Die Frage ist auf der Ebene der Tatgerichte hoch umstritten: Das OLG Düsseldorf verneinte die Regressmöglichkeit einer Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer und begründete dies damit, dass nach erfolgtem Regress gegenüber dem Geschäftsführer dieser den Betrag von seiner D&O-Versicherung erstattet bekommen und auf diesem Wege die mit dem Bußgeld intendierte Sanktion gegenüber der Gesellschaft umgangen werden könne.

Das LG Dortmund hingegen ist jedoch der Ansicht, die Regressmöglichkeit der Gesellschaften bestehe und die Präventionswirkung werde hierbei lediglich auf die individuelle Ebene verlagert. Das LG Dortmund hat seine Rechtsauffassung in einer für Gerichte seltenen Vehemenz gegenüber dem OLG Düsseldorf verteidigt, in dem es dem OLG Düsseldorf nach dessen Urteil 2023 öffentlich im Wege eines Hinweisbeschlüsse widersprach.

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