Stellungnahme der Kanzlei Noerr zu den Verwahrentgelt-Urteilen des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über Wirksamkeit von Klauseln über Verwahrentgelte auf Sichteinlagen und auf Spareinlagen geurteilt (XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23).
Dazu teilt Dr. Tobias Lühmann, Associated Partner bei der Kanzlei Noerr in Berlin, mit:
„Mit den vier Urteilen bestätigt der BGH seine restriktive Linie hinsichtlich der Vereinbarung von Bankenentgelten mit Verbrauchern. Bei Verwahrentgelten ("Negativzinsen") ist entscheidend, bei welchem Kontotyp diese erhoben wurden. Während der BGH Verwahrentgelte bei Tagesgeld- und Sparkonten kategorisch ausschließt, kommt es bei Entgelten für die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten auf die konkrete Formulierung der Entgeltklausel an. Lässt die Klausel erkennen, auf welches Guthaben das Verwahrentgelt anfällt, ist die Klausel wirksam und die Bank zur Erhebung von Verwahrentgelten berechtigt.
Soweit Entgelte ohne vertragliche Grundlage und in unverjährter Zeit erhoben wurden, bedeutet dies jedoch nicht, dass Verbraucherverbände verlangen können, dass Banken die Entgelte direkt an Verbraucher erstatten. Einen derartigen "Folgenbeseitigungsanspruch" lehnt der Bankensenat zutreffend ab, weil der nicht in das System des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland passt.“