Steuerexperten von Rödl & Partner: Deutsche Steuerbelastung künftig auch bei Einkünften in den Vereinigten Arabischen Emiraten
Rödl & Partner
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wird nicht verlängert
Nürnberg, 21.02.2006: Wie das Bundesfinanzministerium gestern mitgeteilt hat, wird das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) über den August 2006 hinaus nicht verlängert. In der Konsequenz bedeutet dies, daß sich die in jüngster Zeit stark expandierenden Dubai-Fonds künftig auf die Vollbesteuerung der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Gewinne bzw. Überschüsse aus Vermietung und Immobilienverkauf in Deutschland einstellen müssen. Gleichermaßen werden künftig gewerbliche und freiberufliche Einkünfte, die in Dubai erzielt werden, vollständig in Deutschland besteuert. Auch die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften ist bei mehrheitlich deutscher Beteiligung kein Ausweg.
Wir setzen darauf, dass die Bundesregierung wie angekündigt die Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens zügig in Angriff nimmt, betont Dr. Christian Rödl, Rechtsanwalt, Steuerberater und Experte für Internationales Steuerrecht bei Rödl & Partner. Es sei allerdings damit zu rechnen, dass der bisherige vollständige Verzicht Deutschlands auf das Besteuerungsrecht z. B. bei Immobilieneinkünften (Vermietung, Verkauf) nicht fortbestehen werde und die Bundesregierung auf ein weitergehendes Besteuerungsrecht als bisher besteht. Auch blieben die VAE wirtschaftlich weiterhin bedeutsam: Die Vereinigten Arabischen Emirate und dort insbesondere Dubai sind nach wie vor für Fondskonzeptionen interessant. Auch bei einem künftigen deutschen Besteuerungsrecht lässt sich noch immer eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 23 Prozent erzielen. Dies ist ein in vielen europäischen Ländern und besonders in Deutschland nicht erreichbarer Wert, so Rödl. Für gewerbliche und freiberufliche Einkünfte wird erwartet, dass die Freistellung nach wie vor Bestand haben wird. Ein genereller Wechsel zur "Anrechnungsmethode", sei angesichts der deutschen Abkommenspraxis der letzten Jahre kaum vorstellbar, so Steuerexperte Rödl.
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