Streck Mack Schwedhelm: Selbstanzeige als Rettung vor Strafverfolgung von Steuerhinterziehern immer noch möglich

19.08.2008

Streck Mack Schwedhelm

- Steuerrechtskanzlei Streck Mack Schwedhelm rät zu schneller strafbefreiender

Selbstanzeige

- Verbleibende Frist von etwa vier Wochen

- Einhaltung bestimmter Bedingungen als Voraussetzung der Gültigkeit

München, den 07. August 2008. Im Zuge der bevorstehenden Ermittlungen gegen

Steuerhinterzieher, die ihr Geld bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) angelegt

haben, sind detaillierte Informationen zum Thema „Selbstanzeige von Steuerhinterziehern“

derzeit stark gefragt. Für Betroffene ist es insbesondere wichtig zu wissen, wann eine

Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt und wann sie bereits zu spät ist.

Während gegen Kunden der Liechtensteiner LGT-Bank bereits seit Februar ermittelt wird,

besteht für LLB Klienten immer noch die sichere Möglichkeit, sich vor einer Strafverfolgung

mittels Selbstanzeige zu retten. Im LLB-Fall rechnet die Rostocker Staatsanwaltschaft in

etwa vier Wochen mit ersten Ergebnissen, die zur Entdeckung einzelner Personen führen

können. Diesen verbleibenden Zeitraum können Betroffene daher nutzen, um eine

Selbstanzeige zu erstatten.

Eine funktionierende Selbstanzeige beim Finanzamt unterliegt mehreren Bedingungen:

1. Die wichtigste Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist, dass die Tat noch nicht

entdeckt wurde und die Betroffenen noch nicht über ein Verfahren gegen sich selbst in

Kenntnis gesetzt wurden.

„Nach der Abgabenordnung ist eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige noch

solange möglich, wie die individuelle Steuerhinterziehung noch nicht aufgespürt

worden ist. Ein Steuerdelikt gilt erst dann als entdeckt, wenn das zuständige

Finanzamt das vorliegende Datenmaterial mit der jeweiligen Steuerakte abgeglichen

hat“, sagt Dr. Rainer Spatscheck, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in München.

„Wir raten unseren Mandanten daher, die verbleibende Zeit noch zu nutzen und sich

selbst rechtzeitig anzuzeigen. Wenn ein Betroffener Kenntnis davon erlangt, dass

seine individuelle Tat entdeckt ist, dann ist es für eine strafbefreiende Nacherklärung

jedenfalls zu spät.“ Nach diesem Maßstab sind Selbstanzeigen der LLB Kunden

vorläufig noch möglich.

2. Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist, dass die hinterzogenen

Steuern innerhalb einer individuell gesetzten Frist, in der Regel vier Wochen, beglichen

werden.

Der Zeitraum, für den rückwirkend Steuern nachbezahlt werden müssen, beträgt

zehn Jahre. „Da die strafrechtliche Verjährung jedoch bereits nach fünf Jahren gilt,

stehen die Chancen für eine Strafbefreiung für diejenigen gut, die die vergangenen

fünf Jahre nachmelden. Hier zählen die fünf Jahre nach Zugang des

Steuerbescheids“, sagt Dr. Martin Wulf, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in

Berlin. Zusätzlich zu dieser Nachzahlung wird das Finanzamt für die davorliegenden

weiteren fünf Jahre Steuern nachfordern und auf die Nachforderung insgesamt

Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr einfordern.

3. Die Selbstanzeige muss direkt beim zuständigen Finanzamt erstatt werden und kann auch

formlos erfolgen.

„Betroffene sollten hier besser von einer Nacherklärung, statt von einer Anzeige sprechen“,

so Dr. Jörg Alvermann, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in Köln. „Die Angaben

orientieren sich an einer klassischen Steuererklärung und es empfiehlt sich, die vollständigen

Bankunterlagen einzureichen. Es muss hierbei nicht erklärt werden, wo genau das Geld

angelegt wurde.“

Über Streck Mack Schwedhelm

Streck Mack Schwedhelm gehört in dem Bereich Steuerstrafrecht zu den führenden

Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Weitere Informationen finden Sie unter

www.steueranwalt.de.

Kontakt für Rückfragen

Streck Mack Schwedhelm München:

Dr. Rainer Spatscheck

Tel.: 089-17999000

Fax: 089-17999009

Email: Rainer.Spatscheck@streck.net

Streck Mack Schwedhelm Köln:

Dr. Jörg Alvermann

Tel.: 0221-4929290

Fax: 0221-4929299

Email: Joerg.Alvermann@streck.net

Streck Mack Schwedhelm Berlin:

Dr. Martin Wulf

Tel.: 030-8938440

Fax: 030-8938449

Email: Martin.Wulf@streck.net

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