Streck Mack Schwedhelm: Selbstanzeige als Rettung vor Strafverfolgung von Steuerhinterziehern immer noch möglich
Streck Mack Schwedhelm
- Steuerrechtskanzlei Streck Mack Schwedhelm rät zu schneller strafbefreiender
Selbstanzeige
- Verbleibende Frist von etwa vier Wochen
- Einhaltung bestimmter Bedingungen als Voraussetzung der Gültigkeit
München, den 07. August 2008. Im Zuge der bevorstehenden Ermittlungen gegen
Steuerhinterzieher, die ihr Geld bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) angelegt
haben, sind detaillierte Informationen zum Thema „Selbstanzeige von Steuerhinterziehern“
derzeit stark gefragt. Für Betroffene ist es insbesondere wichtig zu wissen, wann eine
Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt und wann sie bereits zu spät ist.
Während gegen Kunden der Liechtensteiner LGT-Bank bereits seit Februar ermittelt wird,
besteht für LLB Klienten immer noch die sichere Möglichkeit, sich vor einer Strafverfolgung
mittels Selbstanzeige zu retten. Im LLB-Fall rechnet die Rostocker Staatsanwaltschaft in
etwa vier Wochen mit ersten Ergebnissen, die zur Entdeckung einzelner Personen führen
können. Diesen verbleibenden Zeitraum können Betroffene daher nutzen, um eine
Selbstanzeige zu erstatten.
Eine funktionierende Selbstanzeige beim Finanzamt unterliegt mehreren Bedingungen:
1. Die wichtigste Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist, dass die Tat noch nicht
entdeckt wurde und die Betroffenen noch nicht über ein Verfahren gegen sich selbst in
Kenntnis gesetzt wurden.
„Nach der Abgabenordnung ist eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige noch
solange möglich, wie die individuelle Steuerhinterziehung noch nicht aufgespürt
worden ist. Ein Steuerdelikt gilt erst dann als entdeckt, wenn das zuständige
Finanzamt das vorliegende Datenmaterial mit der jeweiligen Steuerakte abgeglichen
hat“, sagt Dr. Rainer Spatscheck, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in München.
„Wir raten unseren Mandanten daher, die verbleibende Zeit noch zu nutzen und sich
selbst rechtzeitig anzuzeigen. Wenn ein Betroffener Kenntnis davon erlangt, dass
seine individuelle Tat entdeckt ist, dann ist es für eine strafbefreiende Nacherklärung
jedenfalls zu spät.“ Nach diesem Maßstab sind Selbstanzeigen der LLB Kunden
vorläufig noch möglich.
2. Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist, dass die hinterzogenen
Steuern innerhalb einer individuell gesetzten Frist, in der Regel vier Wochen, beglichen
werden.
Der Zeitraum, für den rückwirkend Steuern nachbezahlt werden müssen, beträgt
zehn Jahre. „Da die strafrechtliche Verjährung jedoch bereits nach fünf Jahren gilt,
stehen die Chancen für eine Strafbefreiung für diejenigen gut, die die vergangenen
fünf Jahre nachmelden. Hier zählen die fünf Jahre nach Zugang des
Steuerbescheids“, sagt Dr. Martin Wulf, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in
Berlin. Zusätzlich zu dieser Nachzahlung wird das Finanzamt für die davorliegenden
weiteren fünf Jahre Steuern nachfordern und auf die Nachforderung insgesamt
Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr einfordern.
3. Die Selbstanzeige muss direkt beim zuständigen Finanzamt erstatt werden und kann auch
formlos erfolgen.
„Betroffene sollten hier besser von einer Nacherklärung, statt von einer Anzeige sprechen“,
so Dr. Jörg Alvermann, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in Köln. „Die Angaben
orientieren sich an einer klassischen Steuererklärung und es empfiehlt sich, die vollständigen
Bankunterlagen einzureichen. Es muss hierbei nicht erklärt werden, wo genau das Geld
angelegt wurde.“
Über Streck Mack Schwedhelm
Streck Mack Schwedhelm gehört in dem Bereich Steuerstrafrecht zu den führenden
Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Weitere Informationen finden Sie unter
www.steueranwalt.de.
Kontakt für Rückfragen
Streck Mack Schwedhelm München:
Dr. Rainer Spatscheck
Tel.: 089-17999000
Fax: 089-17999009
Email: Rainer.Spatscheck@streck.net
Streck Mack Schwedhelm Köln:
Dr. Jörg Alvermann
Tel.: 0221-4929290
Fax: 0221-4929299
Email: Joerg.Alvermann@streck.net
Streck Mack Schwedhelm Berlin:
Dr. Martin Wulf
Tel.: 030-8938440
Fax: 030-8938449
Email: Martin.Wulf@streck.net