Taylor Wessing: Gute Nachrichten für ausländische Private Equity und Venture Capital Investoren in der Volksrepublik China - Gründung von 'Partnerschaftsgesellschaften' als neuer Investitionsform möglich

15.12.2009

Taylor Wessing

Dr. Sven-Michael Werner (Shanghai) / Johnny Zhao (Beijing) / Christoph Hezel (Beijing)

Am Ende eines mehr als zwei Jahre dauernden Gesetzgebungsprozesses hat der Staatsrat der VR China am 25. November 2009 die Regelung bezüglich der Gruendung von Partnerschaftsgesellschaften durch auslaendische Unternehmen und natürliche Personen ('PartG Regelung') erlassen. Die auslaendische Private Equity ('PE') und Venture Capital ('VC') Gemeinde in China hat seit langem auf diese Vorschrift, die am 1. Maerz 2010 in Kraft treten wird, gewartet, da erwartet wird, dass hiermit erstmals die Moeglichkeit fuer auslaendische Investoren eroeffnet wird, Partnerschaftsgesellschaften als Investitionsform fuer RMB-Funds in China zu nutzen.

Die VR China gilt seit Langem als vielversprechender, aber auch mit zahlreichen Schwierigkeiten behafteter Markt fuer auslaendische PE- und VC-Investitionen. Die Wachstumsraten sind, insbesondere seit 2005, gewaltig, jedoch trafen auslaendische PE- und VC-Haeuser immer wieder auf dieselben Huerden, vollen Marktzugang in China zu erlangen. Ein wesentlicher Grund hierfuer liegt bisher im Mangel geeigneter Investitionsvehikel, die dieselbe Flexibilitaet im Hinblick auf die verfuegbaren rechtlichen Gestaltungen gewaehrleisten, die Investoren aus anderen Jurisdiktionen gewohnt sind. Partnerschaftsgesellschaften mit beschraenkter Haftung sind ueblicherweise die erste Wahl fuer PE- und VC-Haeuser in den USA und Europa, da mit diesen eine hohe rechtliche Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der inneren Organisationsstruktur mit steuerlichen Vorteilen verbunden werden kann. Chinas verwaltungsrechtliche Genehmigungsanforderungen im Hinblick auf Auslandsinvestitionen (z. B. bei der Gruendung, Restrukturierung oder Beendigung eines Investitionsprojektes) erschweren den Markzugang überdies.

Um diese Schwierigkeiten zu umgehen, haben auslaendische PE- und VC-Investoren in der Vergangenheit ihre Fonds bisher oft ausserhalb der VR China aufgesetzt, so dass diese Gesellschaften von der in der jeweiligen Rechtsordnung geltenden groesseren Gestaltungsfreiheit profitierten. Die Portfolio-Investition in eine chinesische Zielgesellschaft freilich unterliegt indes den restriktiven Anforderungen der Auslandsinvestitionsgesetze Chinas. Der Nachteil bei solchen Offshore-Strukturen ist allerdings, dass diese fuer chinesische Investoren aufgrund der in China geltenden Devisenbeschränkungen nur schwer zugänglich sind.

Schon seit laengerer Zeit hat die chinesische Regierung die Vorteile erkannt, die die Finanzierung chinesischer Unternehmen durch auslaendische institutionelle Investoren bietet, vor allem hier im Bereich der Startup-Finanzierung durch auslaendische VC-Haeuser, und hat entsprechende Foerderungsmassnahmen ergriffen. 2003 wurde von fuenf Ministerien der Zentralregierung ein fuer derartige Investitionen massgeschneidertes Vehikel, das sogenannte Foreign Invested Venture Investment Enterprise ('FIVIE') geschaffen, das es auslaendischen VC-Investoren allein oder zusammen mit chinesischen Unternehmen (aber nicht mit chinesischen natuerlichen Personen) erlaubt, in inlaendische Hochtechnologieunternehmen, die nicht boersennotiert sind, zu investieren. Vor Gruendung eines FIVIE sind allerdings langwierige verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, eine Tatsache, die zusammen mit dem Verbot, Portfolioinvestitionen durch Fremdmittel zu finanzieren, FIVIE fuer viele Investoren als Investitionsform unattraktiv gemacht hat.

In den vergangenen zwei Jahren wurden auf lokaler Ebene in Tianjin, Shanghai und Beijing sowie in weiteren Staedten unterschiedliche Regelungen erlassen, die die Gruendung von Onshore-PE-Funds und auslandsfinanzierten Fund-Management-Gesellschaften foerdern sollten. Die entscheidende Liberalisierung jedoch, die sich die PE- und VC-Gemeinde in China wuenschte, hat bisher gefehlt: die Zulassung von auslands-investierten Partnerschaftsgesellschaften in China naemlich. Diesen Schritt hat die chinesische Zentralregierung nun mit dem Erlass der neuen PartG Regelung getan.

Der Erlass der PartG Regelung erfolgt im Zusammenhang mit der Neufassung des chinesischen Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 27. August 2006.

Unmittelbar aus dem neugefassten Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wurde nur die Gruendung von Partnerschaftsgesellschaften durch inlaendische Partner ermoeglicht. Wollen auslaendische Investoren eine Partnerschaftsgesellschaft gruenden, werden sie ausdruecklich auf zusaetzliche Regelungen verwiesen, die vom Staatsrat noch zu erlassen sind.

Diese Vorschriften liegen nun mit der PartG Regelung nun vor. Im Vergleich zu einem frueheren Entwurf solcher Vorschriften, die das Ministry of Commerce ('MOFCOM') im Januar 2007 veroeffentlicht hatte, wurde die PartG Regelung deutlich vereinfacht und beinhaltet in 16 Artikeln lediglich grundsaetzliche Bestimmungen.: Wichtige Inhalte sind hierbei:

(i) Die PartG Regelung ermoeglicht es auslaendischen Unternehmen und Individuen, allein oder zusammen mit chinesischen natuerlichen oder juristischen Personen oder anderen Organisationen Partnerschaftsgesellschaften in China zu gruenden. Mit der Erlaubnis chinesischer Individuen, sich an einer ausländisch investierten Partnerschaftsgesellschaft ('FIP') als Partner zu beteiligen, betritt die chinesische Regierung juristisches Neuland, da die bisherigen allgemeinen Regeln im Hinblick auf auslaendische Investitionen solch eine Beteiligung chinesischer natuerlicher Personen an Joint Ventures in der Regel gerade nicht erlauben.

(ii) Die Gruendung und nachfolgende Restrukturierungen einer FIP erforderen lediglich eine Registrierung bei der zustaendigen Administration of Industry and Commerce ('AIC'), die im Zuge des Registrierungsverfahrens MOFCOM als die fuer Auslandsinvestitionen im Grundsatz normalerweise zustaendige Behoerde lediglich informiert. Im Gegensatz zu diesem vereinfachten Verfahren ist fuer die Gruendung und Restrukturierung anderer juristischer Formen von Auslandsinvestitionen ein relativ aufwaendiges Genehmigungsverfahren bei MOFCOM bzw. der zustaendigen lokalen Untereinheit durchzufuehren. Diese Regelung der PartG Regelung scheint zu implizieren, dass die Gruendungsdokumente einer FIP, etwa der Partnerschaftsvertrag, keiner behoerdlichen Genehmigung bedarf, um wirksam zu werden. Selbstverstaendlich ist davon auszugehen, dass die AIC im Rahmen des Registrierungsverfahrens aber pruefen wird, ob das Projekt mit den allgemeinen Vorschriften ueber Auslandsinvestitionen in Einklang steht (Stichwort Investitionslenkungspolitik etc.).

(iii) Die PartG Regelung indiziert, dass weitere Ausfuehrungsbestimmungen fuer Partnerschaftsgesellschaften, die von auslaendischen institutionellen Investoren (z.B. PE und VC Funds) gegruendet werden, wohl zu erwarten sind.

(iv) Nach der PartG Regelung wird die chinesische Regierung auslaendische Investoren, die ueber'fortschrittliche Technologie und Managementerfahrung' verfuegen, bei der Gruendung von Partnerschaftsgesellschaften in China unterstuetzen, um die Entwicklung eines modernen Dienstleistungssektors zu foerdern.

Fuer Jubelrufe ist es aber moeglicherweise noch zu frueh - die PartG Regelung ist aeusserst kurz geraten und lässt die erforderliche Klarheit im Hinblick auf die praktische Umsetzung etwa in den Bereichen Finanzierung, Buchfuehrung, Besteuerung, Devisen, Zoll und Visa vermissen. Viele der seit Langem praktizierten allgemeinen Regelungen in diesen Bereichen erscheinen nicht immer passend uer die doch besondere Form einer FIP zu sein.

Beispielsweise waere es interessant zu erfahren, ob und, wenn ja, wie die bestehenden Regelungen der chinesischen Devisenbehoerden zu den erforderlichen Eigenkapitalquoten von auslandsinvestierten Unternehmen auf FIPs Anwendung finden. Die in der Praxis ganz wesentliche Frage der Besteuerung von Partnerschaftsgesellschaften, einer der Gruende, warum Partnerschaftsgesellschaften in anderen Rechtsordnungen oft genutzt werden, ist in China fuer die FIP bisher weitgehend ungeklaert. Bestehende Steuergesetze schreiben vor, dass das zu versteuernde Einkommen einer Partnerschaft auf der Ebene der Partnerschaft zu ermitteln ist, die Besteuerung selbst aber ausschliesslich bei den Partnern selbst erfolgt.

Viele hiermit in Verbindung stehendenFragen sind aber im Hinblick auf FIPs noch offen. So stellt sich etwa die Frage, wie die Besteuerung von auslaendischen Partnern praktisch erfolgt, z.B. ob Einkuenfte der FIP automatisch an die Partner 'durchlaufen' oder welche Steuersaetze diesbezüglich anzuwenden sind.

Es ist also offensichtlich, dass weitere Ausfuehrungsvorschriften der chinesischen Behoerden erforderlich sind, die hoffentlich noch vor dem 1.

Maerz 2010 erlassen werden, so dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PartG Regelung deutlich wird, ob FIP eine sinnvolle Alternative als Investitionsvehikel, insbesondere fuer institutionelle Investoren, darstellen.

* Dr. Sven-Michael Werner (Partner, Taylor Wessing Shanghai) Sven-Michael Werner ist spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und ist Mitglied der Taylor Wessing China Group. Er berät europäische Unternehmen bei deren Investitionen und geschäftlichen Tätigkeiten in China vor allem bei M&A und Private Equity Transaktionen. Sven Michael Werner führte bereits mehrere Due Dilligence Prüfungen durch sowohl bei Unternehmen der Pharma- und Chemieindustrie als auch bei Fertigungsunternehmen. Regelmäßig veröffentlicht Sven-Michael Werner Fachbeiträge und ist als Seminarleiter und Trainer auf china-bezogenen Veranstaltungen, beispielsweise bei der IHK München, tätig. Er ist Mitglied der Deutsch-Chinesischen Juristenvereinigung e.V.

** Johnny Zhao (Special Counsel, Taylor Wessing Beijing) ist auf Gesellschaftsrecht spezialisiert und berät sowohl große als auch mittelständische ausländische Unternehmen bei ihren Investitionen und Geschäftstätigkeiten in China. Neben einem besonderen Schwerpunkt in der Arzneimittel- und Immobilienbranche verfügt Johnny Zhao über große Erfahrung in der Automobilindustrie, wo er Hersteller und Zulieferer berät. Johnny Zhao ist spezialisiert auf M&A sowie sämtliche Arten internationaler und nationaler Transaktionen. Seine Fachkenntnis erstreckt sich auch auf Fragen der Corporate Governance und des Kartellrechts sowie die Umstrukturierung und Securitization staatlicher chinesischer Unternehmen durch das Einfließen ausländischen Kapitals.

*** Christoph Hezel (Managing Partner, Taylor Wessing Beijing) Als einer der Managing Partner im Pekinger Büro von Taylor Wessing ist Christoph Hezel hauptsächlich in den Practice Departments Corporate und Commercial tätig, wo er sowohl multinationale als auch mittelständische Unternehmen bei deren Geschäftstätigkeiten und Investitionen in China berät. Er ist insbesondere spezialisiert auf Foreign Direct Investment, Mergers & Acquisitions, Umstrukturierungen, Handels- und Vertriebsrecht sowie Geschäftsstrategien und steuerrechtliche Beratung. Christoph Hezel betreut Mandanten aus verschiedenen Branchen mit Schwerpunkt auf dem Automobil-, Arzneimittel- und Immobiliensektor.

Taylor Wessing ist eine europäische Full-Service Kanzlei. Mit über 700 Rechtsanwälten beraten wir derzeit aus 14 Büros in Berlin, Brüssel, Cambridge, Dubai, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, London, München und Paris. Außerderdem sind wir mit Repräsentanzen in Beijing, Shanghai und Allicante sowie im Rahmen einer Allianz mit BSJP Legal in Warschau vertreten. Die Taylor Wessing China Group umfasst mehr als 30 Anwälte mit Michael-Florian Ranft als International Head of China Group.

Kontakt und weitere Informationen: Marie Christin Shenouda, Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Tel. +49 089 210 38 163, e-mail: m.shenouda@taylorwessing.com, www.taylorwessing.com

Taylor Wessing China Group:

www.taylorwessing.com/services/regions/china-group.html

14.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

Internet: www.taylorwessing.com

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