Tiefenbacher Rechtsanwälte: Die Rolle des Sachwalters im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

17.11.2014

Dresden, 14. November 2014 - In den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 haben 12.268 Unternehmen Insolvenz angemeldet. Das ist ein Rückgang von 7,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Während günstige Kreditlinien und die gute Konjunktur im ersten Halbjahr des aktuellen Jahres eine höhere Anzahl an Unternehmensinsolvenzen verhindert haben, profitieren die tatsächlich insolvenzbedrohten Betriebe durch die Neuerungen des ESUG.

Das Gesetz zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen vereinfacht seit 2012 die Umsetzung von Sanierungen innerhalb gerichtlicher Verfahren. Damit erhöhen sich die Chancen auf einen zukunftsfähigen Neustart. Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein wichtiges Instrument zur Unternehmensrestrukturierung geworden und langsam kommt das auch im Mittelstand an. Sowohl dem Insolvenzverwalter als auch neuerdings dem Sachwalter kommen in besonderem Maße Verantwortung innerhalb eines Insolvenzverfahrens zu. Der Sach- und Kenntnisstand sowohl speziell von der Branche als auch von den Sanierungsverfahren allgemein hat nicht unerheblichen Einfluss auf den Erfolg oder Misserfolg einer Restrukturierung.

Die Sanierung in Eigenverwaltung und unter dem Schutzschirm mit Hilfe des Sachwalters

Mit Einführung des ESUG wurde sowohl die Eigenverwaltung als Maßnahme innerhalb des Insolvenzverfahrens überarbeitet als auch das Schutzschirmverfahren neu eingeführt. Während vor der Gesetzesnovellierung der Insolvenzverwalter eine große Rolle während der Abwicklung der Insolvenz innehatte, übernimmt nun immer öfter der Sachwalter eine elementare Funktion während des Sanierungsverfahrens. Dabei unterscheiden sich die Aufgaben deutlich voneinander. Eine wichtige Neuerung: Innerhalb des Schutzschirmverfahrens kann der Sachwalter nun in Abstimmung mit den Gläubigern vom sanierungswilligen Unternehmer frei gewählt werden. Im Rahmen einer Regelinsolvenz wird der Insolvenzverwalter durch das Gericht bestellt. Dabei wird bei der Zuteilung häufig nicht auf die Erfahrung und Branchenkenntnisse des Verwalters geachtet, was sich wiederum negativ auf das Verfahren auswirken kann. Zudem übernimmt im Rahmen der gerichtlichen Bestellung der Insolvenzverwalter die Verwaltung und die Verfügung des Vermögens des Schuldners. Damit ist dieser rechtlich nicht mehr in der Lage, die Geschicke des Unternehmens steuern zu können. Allein der Insolvenzverwalter kann nun über die Zukunft des Unternehmens entscheiden, was häufig mit einer Abwicklung des Betriebes einhergeht. Erfüllt das kriselnde Unternehmen heute gewisse Voraussetzungen, kann jedoch eine Eigenverwaltung durch das Gericht angewiesen werden. Liegt beispielsweise die Zustimmung der Gläubiger vor, kann der Unternehmer den Geschäftsbetrieb weiterführen. Die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung bleibt auch während des Insolvenzverfahrens erhalten. Allerdings erfolgt die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter Aufsicht des unter gewissen Voraussetzungen frei wählbaren Sachwalters. Frank-Rüdiger Scheffler, Rechtsanwalt und Sanierungsexperte bei der Kanzlei Tiefenbacher Rechtsanwälte berichtet: „Der Sachwalter kontrolliert fortlaufend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Liquiditätsplanung. In diesem Rahmen können die angestrebten Restrukturierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Sanierungskonzeptes durch die Geschäftsführung quasi eigenständig umgesetzt werden. Vorteile hierbei sind vor allen Dingen, dass der Geschäftsführer sowohl für Kunden als auch Lieferanten und Mitarbeitern als Ansprechpartner erhalten bleibt und sein Knowhow in das Unternehmen einbringen kann. Etwaige negative Entwicklungen werden allerdings umgehend den Gläubigern oder dem Gläubigerausschuss sowie dem Gericht gemeldet.“ Mit der Funktion des Sachwalters wird gewährleistet, dass die Rechte und Interesse der Gläubiger gewahrt bleiben und das Unternehmen im Sinne einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung geführt wird. „Der Unternehmer ist in der Auskunftspflicht, das heißt er ist verpflichtet, dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte und Informationen zu geben. Natürlich hat der Sachwalter in seiner Funktion als Kontrollinstanz beispielsweise das Recht und die Pflicht, die Geschäftsbücher fortlaufend zu prüfen“, so Frank-Rüdiger Scheffler. Eine weitere wichtige Aufgabe obliegt dem Sachwalter: Er ist maßgeblich an der Erarbeitung des Insolvenzplans beteiligt und sorgt gegebenenfalls für dessen Umsetzung. „Das Unternehmen in Eigenverwaltung ist gut beraten, einen erfahrenen Sachwalter mit dieser vielschichtigen Aufgabe zu betrauen, der sowohl die persönlichen als auch fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Das trägt in erheblichen Maß zum Gelingen der Restrukturierung hin zu einer zukunftsfähigen Geschäftsentwicklung bei“, so Frank-Rüdiger Scheffler.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell