Tilp Rechtsanwälte: Anlegerklagen Dieselgate: Erstes obsiegendes Urteil zugunsten von Klägern

25.10.2018

Grundsatzurteil des Landgerichts Stuttgart - Porsche Automobil Holding SE zu über 44 Millionen Euro Schadensersatz verurteilt

Kirchentellinsfurt/Stuttgart, 24.10.2018

Heute obsiegten erstmals Kläger wegen Wertpapierschäden in Sachen Anlegerklagen Dieselgate. Das Landgericht (LG) Stuttgart verurteilte die Porsche Automobil Holding SE (PSE) zu Schadensersatz in Höhe von über 44 Millionen Euro wegen erlittener Schäden in Porsche-Vorzugsaktien. Das Urteil wurde von der Kanzlei Broich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB (Broich) erstritten unter dem Aktenzeichen 22 O 348/16. Die Kanzleien der TILP-Gruppe, die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) sowie die TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP Litigation) kooperieren mit Broich vor dem Landgericht Stuttgart in den dortigen Anlegerklagen gegenüber der PSE.

Die Urteilsbegründung umfasst mehr als 130 Seiten und folgt hinsichtlich Wertpapiererwerben ab 23. Mai 2014 bis 18. September 2015 in zentralen Punkten der Argumentation der Kanzleien Broich und TILP. Die Urteilsbegründung enthält wegweisende Ausführungen zur Haftung der Porsche Automobil Holding SE. „Die heutigen Ausführungen des Richters am Landgericht Stuttgart, Dr. Fabian Richter Reuschle, enthalten Klärungen zu einer Reihe von bislang offenen rechtsgrundsätzlichen Fragen von zentraler Bedeutung für das deutsche Kapitalmarktrecht“, erläutert Rechtsanwalt Andreas W. Tilp, Geschäftsführer von TILP.

Das LG entschied insbesondere, dass der frühere Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn, der seit Ende November 2009 nicht nur den Vorstand der Volkswagen AG ( AG) sondern auch der PSE leitete, ab 23. Mai 2014 keine bilanziellen Rückstellungen auf Ebene der Volkswagen AG hat bilden lassen und auch den falschen Geschäftsbericht 2009/2010 der PSE nicht korrigieren ließ. Winterkorn habe als sog. Gatekeeper fungiert, der jedenfalls ab 23. Mai 2014 eine Gewinnwarnung hätte veranlassen müssen, weshalb die PSE auch für Vorgänge bei der Konzerngesellschaft VW hafte. Hinsichtlich der PSE könne die Haftung jedenfalls ab dem 23. Mai 2014 festgestellt werden. Entgegen der Auffassung sowohl der Oberlandesgerichte (OLG) Stuttgart wie Braunschweig sei der Stuttgarter Rechtsstreit nicht auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen.

„Aufgrund der rechtsgrundsätzlichen Ausführungen für die kapitalmarktrechtliche Haftung der Porsche Automobil Holding SE für Vorgänge bei der Volkswagen AG in Sachen Dieselgate ab 23. Mai 2014 hat das heutige Urteil nicht nur weitreichende Bedeutung für die parallelen Klagen gegenüber der PSE, sondern auch gegenüber der Volkswagen AG, sei es vor den Gerichten in Stuttgart oder in Braunschweig“, betont Rechtsanwalt Tilp. „Was Vorgänge in der Zeit davor betrifft, hat das LG Stuttgart eine Haftung der PSE mangels aktueller Beweisbarkeit verneint, nicht aber die von VW. Das Urteil dürfte insoweit jedoch keinen Bestand haben, als das LG den Rechtsstreit für die Zeit vor dem 23. Mai 2014 nicht auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt hat, denn damit verstößt das Urteil gegen die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Braunschweig“, erläutert Rechtsanwalt Tilp.

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