Tilp Rechtsanwälte: ARGE-Phoenix erreicht über 100 Deckungszusagen für Phoenix-Geschädigte

08.08.2005

Tilp Rechtsanwälte

Phoenix-Betrugsfall: Rechtsschutzversicherer zahlen für von der ARGE-Phoenix vertretene Geschädigte. ARGE-Phoenix hat bereits über 100 Deckungszusagen von Rechtsschutzversicherern zugunsten ihrer Mandanten erhalten.

Berlin/Kirchentellinsfurt/Frankfurt am Main, 05.08.2005

Bekanntlich gehört zum Leistungsangebot der ARGE-Phoenix im Rahmen ihres Pauschalangebotes (vgl. www.arge-phoenix.de) auch das Bemühen um Deckungsschutz durch bestehende Rechtsschutzversicherungen. Per Anfang August 2005 konnten wir bereits für über 100 Mandanten Deckungszusagen unterschiedlicher Rechtsschutzversicherer erreichen. Besonders kundenfreundlich verhalten sich dabei die BRUDERHILFE, Debeka sowie Württembergische, welche per Saldo decken, und zwar unabhängig davon, welche Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) vereinbart sind.

Zu den weiteren Versicherungsunternehmen haben wir unter dem Strich folgende Erfahrungen gemacht:

Wurden ARB 75 vereinbart, wird überwiegend gedeckt, ab ARB 94 wird überwiegend entweder Deckung verweigert oder nur eingeschränkt auf bestimmte Anspruchsgegner gedeckt. Nach welchen Kriterien hierbei entschieden wird, ist für uns bisher nicht logisch nachvollziehbar. Rechtsanwalt Nieding: „Die von den Versicherern gegen eine Deckung angeführten Argumente überzeugen uns rechtlich nicht. Die ARGE-Phoenix ist vielmehr weiterhin davon überzeugt, dass auch bei ARB 94 gedeckt werden muss.“

Die ARGE-Phoenix wird nunmehr in ausgewählten Fällen Musterverfahren gegen Rechtsschutzversicherer führen, sowohl beim Ombudsmann für Versicherungen wie vor Zivilgerichten.

Mittels dieser Musterverfahren wird geklärt werden, in welchen Fallkonstellationen und in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherer im Betrugsfall Phoenix verpflichtet sind.

Anlegeranwalt Tilp: „Auch im Telekom-Fall musste Deckungsschutz vor Gericht erkämpft werden. Das von TILP Rechtsanwälte erstrittene Grundsatzurteil des BGH vom 21.05.2003, IV ZR 327/02, ist auch im Betrugsfall Phoenix hilfreich, da dort festgestellt wurde, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen zu Gunsten der Kunden auszulegen sind.“

Achtung: Rechtsschutzversicherte Phoenix-Geschädigte sollten unbedingt beachten, dass der Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage binnen zwei Jahren verjährt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Regelmäßig führt dies hier also zu einem Verjährungseintritt mit Ablauf des Jahres 2007.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Klaus Nieding

 

NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

 

An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt am Main

 

Tel.: 069 / 238 538 0, Fax: 069 / 238 538 10

 

E-Mail: recht@niedingbarth.de

 

 

Rechtsanwalt Andreas Tilp

 

TILP Rechtsanwälte

 

Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt

 

Tel.: 07121 / 90 90 90, Fax: 07121 / 90 90 98

 

E-Mail: tilp@tilp.de

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