TILP Rechtsanwälte: Erstes BGH-Urteil zu „kick-backs“ bei Anlageempfehlungen von Banken – Gravierende Konsequenzen für klassische Vermögensverwalter – Insb. Zertifikatebranche gerät unter Transparenzdruck

05.03.2007

TILP Rechtsanwälte

Kirchentellinsfurt, Berlin, 5. März 2007. Nach einem heute den Parteien zugestellten Urteil des Bankensenats des BGH (Az. BGH XI ZR 56/05; OLG München, LG München I) müssen Banken, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, „kick-backs“ der Fondsgesellschaften (Rückvergütungen) aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren offenlegen. Nur mittels dieser Transparenz kann ein Kunde nach Auffassung des BGH tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung primär anlage- und objektgerecht erfolgte oder dem Interesse der Bank diente, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Dieses von TILP Rechtsanwälte erstrittene Urteil hat für die gesamte Finanzbranche, vor allem aber für Banken und Vermögensverwalter weitreichende Auswirkungen. Es ist das erste Urteil des BGH, in der eine Aufklärungspflicht einer Bank festgestellt wird, die selbst ein „kick-back“ zum Beispiel von einer Fondsgesellschaft aufgrund einer Anlageempfehlung und des darauf folgenden Produktkaufs durch den Kunden erhalten hat. Der BGH-Rechtsprechung zufolge müssen Banken auch über die „Größenordnung der Rückvergütungen“ aufklären. Aus Sicht von TILP Rechtsanwälte kann derjenige, der das „kick-back“ bezahlt, gegenüber dem Anleger ebenfalls zu Schadenersatz verpflichtet sein. Um diese Fragestellung ging es jedoch beim vorliegenden Urteil nicht.

Rechtsanwalt Andreas Tilp erläutert: „Das Urteil betrifft Kapitalanlagen aller Art und erfasst frühere wie zukünftige Fälle. Durch dieses Urteil sowie durch die ebenfalls von uns in einem anderen Zusammenhang erstrittene BGH-Entscheidung vom Oktober 2006 ist es nun gesicherte Rechtsprechung des BGH, dass eine Bank ihren Kunden über „kick-backs“ zu seinen Lasten stets aufzuklären hat. Dabei spielt keine Rolle, ob die Bank diese Rückvergütungen selbst erhält oder an Dritte bezahlt“.

Das aktuelle BGH-Urteil sowie die BGH-Entscheidung vom Oktober 2006 können unter www.tilp.de heruntergeladen werden (PM vom 05.03.2007 www.tilp.de/110_1228.htm sowie PM vom 9.10.2006; www.tilp.de/110_1166.htm ; damaliges Az XI ZR 73/05).

Gravierende Konsequenzen für klassische Vermögensverwalter

Aus dem BGH-Urteil ergibt sich auch, dass im Rahmen von Vermögensverwaltungsverträgen eine Vermutung dahin besteht, dass ein Kunde nicht nur diejenigen Transaktionen unterlassen hätte, aus denen es für den eigenen Vermögensverwalter eine verdeckte Rückvergütung gab, sondern sämtliche Transaktionen im Depot des Kunden. Zu den Rechtsfolgen des BGH-Urteils erläutert der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp: "Der BGH sieht im Verschweigen von „kick-backs“ einen schweren Vertrauensmissbrauch. Daher wird der Kunde so gestellt, als ob er die mit „kick-backs“ behafteten Geschäfte nicht getätigt hätte. Bei Vermögensverwaltungen besteht dem BGH zufolge sogar eine Vermutung dahin, dass die Vermögensverwaltung insgesamt nicht erfolgt wäre. Da hier die kurze Verjährung der Beratung bei Wertpapieren und Derivaten nicht gilt, kann dieses Urteil für die Vermögensverwaltungsbranche desaströse Auswirkungen haben. Denn dort fließen fast stets „kick-backs“, ohne dass der Kunde darüber ordnungsgemäß aufgeklärt wird."

Insbesondere die boomende Zertifikatebranche gerät jetzt unter Transparenzdruck

Nach § 41 Abs. 5 InvG müssen Kapitalanlagegesellschaften bereits heute in ihren Fondsprospekten Anleger über Gebührenteilungen informieren. Dieser rechtlichen Anforderung kommen in Deutschland bereits die meisten Fondsgesellschaften nach. Anders sieht es jedoch bei Zertifikateanbietern aus.

„Die boomende Zertifikatebranche, die im Gegensatz zur Fondsbranche hierzulande noch weitgehend unreguliert ist und daher einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber der Fondsbranche verzeichnet, gerät durch das aktuelle BGH-Urteil unter einen massiven Transparenzdruck“, so Andreas Tilp, der das Karlsruher Urteil erstritten hat. Die Prospekte der Zertifikatebranche sind in ihrer Informationsqualität und vor allem hinsichtlich ihrer Transparenz über „kick-backs“ völlig unzureichend. „Es ist nicht einzusehen, warum Zertifikateanleger gegenüber Fondsanlegern hierzulande massiv benachteiligt werden. Dieses Ungleichgewicht sollte der Gesetzgeber korrigieren“ kommentiert Andreas Tilp.

ÜBER TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de):

Die Tübinger und Berliner Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und zugleich erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent und ausschließlich für einen effektiven Schutz der Interessen von privaten und institutionellen Investoren sowie von „Family Offices“ engagiert.

Diese Einschätzung teilen Medien und sogar Wettbewerber: Die renommierte Fachpublikation JUVE schreibt im Handbuch 2006/2007 über TILP Rechtsanwälte: „Eine seit langem führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz. Wettbewerber bescheinigen ihr, dass sie „die Szene beherrscht“, andere loben TILP Rechtsanwälte als „engagiert, kompetent und erfahren“. Herausragend ist neben der breiten Aufstellung, mit der die ganze Palette des Anlegerschutzes abgedeckt wird, insbesondere das US-Geschäft der Kanzlei“. TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht erfolgreich tätig. Die Kanzlei hat bisher über 40 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt. Im größten deutschen Anlegerschutzprozess vertritt TILP Rechtsanwälte als erste und bis dato einzige Kanzlei in der deutschen Kapitalmarktrechtsgeschichte den Musterkläger im sogenannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom.

Kanzleigründer Andreas Tilp ist laut Wirtschaftsmagazin CAPITAL: „Der Etablierte…Er gilt als einer der erfahrensten Anwälte…“ (17/2006). Andreas Tilp war Sachverständiger der nach Vorlage ihres Abschlußberichts plangemäß aufgelösten Regierungskommission „Corporate Governance“ – heute engagiert sich Andreas Tilp vehement für die Interessen geschädigter Investoren in Gesprächsrunden im Deutschen Bundestag. Er vertritt diese Interessen auch im Arbeitskreis Verbraucherrecht der Bundesaufsichtsbehörde BaFin und in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. Andreas Tilp ist Autor zahlreicher namhafter Publikationen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts, Referent auf Veranstaltungen wie beispielsweise dem Deutschen Anwaltstag und auf hochkarätigen Seminaren. Er ist zudem Mitglied verschiedenster juristischer Vereinigungen.

In der TILP Group (www.tilp-group.com) bündelt Andreas Tilp seine unternehmerischen Aktivitäten. Neben TILP Rechtsanwälte sind in ihr TILP International (www.tilp.com) mit Sitz in New York sowie das Joint Venture ProtectInvestAlliance (PIA) (www.pia-eu.com) mit der Frankfurter Kanzlei NIEDING+BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft organisiert. TILP International vertritt vor allem institutionelle Investoren aus dem gesamten europäischen Raum mit einem kumulierten Anlagevermögen von mehreren hundert Milliarden € in mehreren US-Individual- und Sammelklagen. Die auf europäische Massenschadensfälle spezialisierte PIA vertritt derzeit mehr als 6.000 geschädigte private wie institutionelle Investoren in Fällen wie AHBR, DBVI, PHOENIX und AMIS.

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