TILP Rechtsanwälte erstreitet Grundsatzurteil zu Fragen der Beweislast und des Organisationsverschuldens von Banken in Anlegerprozessen

13.05.2009

TILP Rechtsanwälte

Neues Kickback-Urteil des BGH vom 12. Mai 2009: TILP Rechtsanwälte erstreitet Grundsatzurteil zu Fragen der Beweislast und des Organisationsverschuldens von Banken in Anlegerprozessen – Banken müssen bei verschwiegenem Kickback beweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben – Nichtumsetzung von BaFin-Richtlinien begründet Organisationsverschulden von Banken

Kirchentellinsfurt/Karlsruhe, den 13.05.2009. In dem am gestrigen 12.05.2009 vor dem Bankrechtssenat des BGH gegen die HVB verhandelten Kickback-Prozess der Kanzlei TILP Rechtsanwälte erstritt diese erneut ein Grundsatz-Urteil zugunsten geschädigter Wertpapieranleger. Bekanntlich hatte der BGH in seinem Grundsatz-Urteil zu verschwiegenem Kickback (XI ZR 56/05, vom 19.12.2006, vgl. www.tilp.de/110_1228.htm) entschieden, dass Banken, die aus von ihnen empfohlenen Wertpapieren Kickbacks (Rückvergütungen) erhalten, dies dem Kunden offen legen müssen, ansonsten dem Kunden auf Schadensersatz durch Rückgängigmachung des Wertpapiergeschäftes haften. Der Rechtstreit wurde seinerzeit vom BGH an das OLG München als Vorinstanz zurückverwiesen. Mit Urteil vom 19.12.2007 (Az. 7 U 3009/04) entschied dieses erneut gegen den klagenden Anleger. Die hiergegen von TILP Rechtsanwälte eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, gestern kam es zur Revisionsverhandlung vor dem BGH. Erneut folgte dieser der Rechtsauffassung von TILP Rechtsanwälte und wies den Rechtstreit wiederum zurück an das OLG München, diesmal allerdings an einen anderen Senat.

BGH entscheidet bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen zur Beweislast und Organisationsverschulden von Banken

In der gestrigen Revisionsverhandlung ging es um bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen, insbesondere: Müssen Banken bei feststehender Pflichtverletzung (Verschweigen von Kickback) beweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt haben, oder trifft den klagenden Anleger auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast? Hat die Nichtbeachtung einer WpHG-Richtlinie der BaFin (im vorliegenden Rechtsstreit noch des damaligen BaWe) zivilrechtliche Auswirkungen für die Bank, und falls ja welche?

Beide Fragen entschied der BGH nunmehr im Sinne der Argumentation von TILP Rechtsanwälte zugunsten der Anleger.

Bank trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt zu haben

Diese nunmehr erstmals höchstrichterlich entschiedene Beweislastfrage ist gerade in Schadensersatzprozessen von Anlegern, welche in Wertpapieren Verluste erlitten haben, von elementarer Bedeutung. Denn Schäden in Wertpapieren verjähren nach aktueller Gesetzeslage binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufes, § 37a WpHG. Aufgrund eines Gesetzentwurfes vom Februar 2009 soll diese Vorschrift zwar abgeschafft werden, aber nur mit Wirkung für zukünftige Geschäfte.

„Diese aus unserer Sicht anlegerfeindliche und europarechtswidrige Vorschrift hat in der Praxis bisher dazu geführt, dass ein Großteil an sich berechtigter Ansprüche geschädigter Wertpapieranleger verjährt ist. Da diese Vorschrift allerdings bei vorsätzlichem Handeln der Bank nicht eingreift, kommt der Frage, wen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nicht-vorsätzlichen-Handelns trifft, elementare Bedeutung zu. Der BGH hat diese Frage nunmehr im Sinne unseres Mandanten beantwortet“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp.

Der BGH stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 282 BGB alter Fassung, welche dem neugefassten und aktuell geltenden § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB entspricht.

Die Vorinstanz, das OLG München, hatte ebenso wie andere Oberlandesgerichte diese Rechtsfrage bisher zulasten der Anleger entschieden.

Rolle der BaFin gestärkt: BGH entwickelt seine Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Bedeutung von BaFin-Verwaltungsvorschriften fort

Ebenfalls von elementarer rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist die weitere Feststellung des BGH, dass Banken bei der Organisation ihrer internen Geschäftsabläufe anlegerschützende Vorgaben aus Richtlinien des BaFin (im vorliegenden Rechtsstreit noch des damaligen BaWe), welche auf Normen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) basieren, umzusetzen haben, die Banken ansonsten aufgrund Organisationsverschuldens haften. Erstmals und in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung bejaht der BGH die zivilrechtliche Bedeutung der Richtlinie der BaFin gemäß § 35 WpHG. Hierzu Rechtsanwalt Tilp: „Damit korrigiert nach unserem Verständnis der Bankrechtssenat des BGH unter seinem neuen Vorsitzenden Richter Wiechers vorsichtig die Senats-Rechtsprechung. Bisher hatte der XI. Zivilsenat der WpHG-Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes eine unmittelbare zivilrechtliche Bedeutung nämlich abgesprochen, seit seinem diesbezüglichen Grundsatzurteil vom 08. Mai 2001, XI ZR 192/00, dem sogenannten Margin-Urteil“.

In diesem führte der BGH noch aus: „Bei der Richtlinie handelt es sich … nicht um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine norminterpretierende aufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift, die weder für die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien noch für die Zivilgerichte unmittelbare rechtliche Bedeutung hat… Ob die Richtlinie auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kunden und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mittelbar ausstrahlen kann … bedarf keiner Entscheidung.“

Das damalige Margin-Urteil bezog sich aber auf dieselbe Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes vom 26. Mai 1997, welche der BGH nunmehr in seinem gestrigen Urteil für die Begründung des Organisationsverschuldens der HVB heranzieht. „Demnach kommt unseres Erachtens der BaFin-Richtlinie nach WpHG unmittelbare Bedeutung für die Organistion von Banken und damit für deren vertragliche Pflichten gegenüber ihren Kunden zu“, schlussfolgert Rechtsanwalt Tilp.

Über TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de):

Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren engagiert, ob Institutionelle, Family Offices oder Private.

Diese Einschätzung teilen Medien und Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP Rechtsanwälte zur hiesigen Marktspitze im Kapitalanlegerschutz gezählt. Die WirtschaftsWoche nennt Andreas Tilp „die Nummer eins unter den Kapitalanlagerechtlern“ (18.4.2009), für die Süddeutsche Zeitung ist er „der Nestor unter den Anlegerschutzanwälten“ (25.11.2008). Das aktuelle Handbuch Wirtschaftskanzleien 2008/2009 der juristischen Fachpublikation JUVE nennt unsere Kanzlei einen „beherrschenden Akteur“ der Szene, Wettbewerber bescheinigen ihr eine Art „Vorbildfunktion“ und hohe fachliche Kompetenz“.

TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Investment-, Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht erfolgreich tätig. Die Kanzlei hat inzwischen über 50 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt – der FOCUS (Ausgabe 11/2007) bezeichnet das von TILP 2006 erstrittene Kickback-Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als „Sensationsurteil“, für Verbraucherschützer ist es ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz". TILP gelang es auch als erste Kanzlei, mit einem rechtskräftigen Urteil Schadenersatz für einen EM-TV-Geschädigten gegen das Unternehmen einzuklagen. Im "wohl größten Verfahren der deutschen Wirtschaftsgeschichte" (Der Spiegel vom 2.3.2008) vertritt TILP Rechtsanwälte zudem jeweils den Musterkläger in den beiden so genannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom. Auch im Schadensfall AHBR/CorealCredit Bank AG wählte das zuständige Oberlandesgericht einen von TILP Rechtsanwälte vertretenen Mandanten als Musterkläger aus – damit vertritt TILP als einzige Kanzlei bereits in drei auf Beklagtenseite unterschiedlichen KapMuG-Fällen den jeweiligen Musterkläger.

Kanzleigründer Andreas Tilp ist für das Wirtschaftsmagazin Capital: „Der Etablierte…Er gilt als einer der erfahrensten Anwälte…“(17/2006). Der Spiegel (31/2008) nennt ihn einen "international erfahrenen Anlegeranwalt". Andreas Tilp war Sachverständiger der nach Vorlage ihres Abschlussberichts plangemäß aufgelösten Regierungskommission „Corporate Governance“ – heute engagiert sich Andreas Tilp vehement für die Interessen geschädigter Investoren in Gesprächsrunden im Deutschen Bundestag. Er vertritt diese Interessen auch im Arbeitskreis Verbraucherrecht der Bundesaufsichtsbehörde BaFin und in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. Andreas Tilp ist Autor zahlreicher namhafter Publikationen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts, Referent auf Veranstaltungen wie beispielsweise dem Bankrechtstag und dem Deutschen Anwaltstag sowie auf hochkarätigen Seminaren. Er ist zudem Mitglied verschiedenster juristischer Vereinigungen.

TILP Rechtsanwälte ist eine Partnerkanzlei der New Yorker Kanzlei TILP PLLC sowie der Schweizer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft TILP International AG, die sich auf die Vertretung institutioneller Investoren und Unternehmen auf den Gebieten des Kapitalmarkt- und Kartellrechts spezialisiert haben.

Kontakt:

TILP Rechtsanwälte

 

RA Andreas W. Tilp

 

Einhornstraße 21

 

D-72138 Kirchentellinsfurt

 

Telefon: 07121/90909-51

 

Telefax: 07121/90909-81

 

E-Mail: andreas.tilp@tilp.de

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell