TILP Rechtsanwälte hat plangemäß neuen Tatbestand in den Telekom-Prozess eingeführt – Telekom verschwieg ihren Aktionären ein € 13 Mrd.-Risiko durch kompensationslose Übernahme der Prospekthaftung und ihrer daraus resultierenden Risiken beim 3. Börsengang – Staatsanwaltschaft Bonn weicht in Immobilienfrage erheblich von der vorläufigen Einschätzung des OLG Frankfurt ab – Rechtliche Würdigung der VoiceStream-Aspekte durch das OLG Frankfurt noch völlig offen

06.05.2008

TILP Rechtsanwälte

Frankfurt am Main, 5.5.2008. TILP Rechtsanwälte hat plangemäß einen neuen Tatbestand in die derzeit vor dem OLG Frankfurt am Main laufende Verhandlungsrunde eingeführt.

Konkret geht es dabei um die kompensationslose Übernahme der Prospekthaftung durch die Telekom und ihrer daraus resultierenden Risiken beim dritten Börsengang der Telekom im Jahr 2000 – dieser Komplex ist selbst Gegenstand eines Rechtstreits, den die Deutsche Telekom derzeit vor dem OLG Köln gegen den Bund und die KfW führt. In erster Instanz bejahte das LG Bonn (ZIP 07, 1267) einen Verstoß gegen §§ 62, 57 Aktiengesetz, da die Telekom mit der Übernahme der Prospekthaftung ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko eingegangen sei. Kompensierende Gegenleistungen an die Telekom seitens des Bundes und der KfW fehlten jedoch gänzlich.

Rechtsanwalt Andreas Tilp: „Dem weithin unbeachteten Urteil des LG Bonn zufolge ist die Telekom ein milliardenschweres Haftungsrisiko beim 3. Börsengang eingegangen, für das sie keine Entschädigung vom Bund oder der KfW erhielt. Über dieses Risiko wurden die Zeichner der 3. Tranche jedoch im Börsenprospekt nicht aufgeklärt. Es hätte daher zweifelsohne prospektiert werden müssen.“

Emittiert wurden damals 200 Millionen Stück Millionen Aktien, die zu einem Verkaufserlös in Höhe von rund 13 Mrd. Euro geführt haben, an welchem die Telekom nicht partizipierte. Das weit überwiegende Interesse an der Umplatzierung lag beim Bund und der KfW, so das LG Bonn. Der Verkaufsprospekt wurde in Zusammenarbeit zwischen der Telekom, dem Bund und der KfW sowie den Konsortialbanken erstellt.

In der Berufungsverhandlung am 10. April 2008 vor dem OLG Köln meinten die Richter, dass die Telekom ihr internes Risiko im Sinne einer möglichen Inanspruchnahme wegen Prospekthaftung hätte versichern müssen. Zudem verneinten die Kölner Richter eine Mitwirkungspflicht der Telekom an der Prospekterstellung.

„Da die Telekom im Extremfall bei einer rechtswidrigen Emission € 13. Mrd. hätte bezahlen müssen, selbst wenn sie im Gegenzug dann die emittierten Aktien erhalten hätte, gehen wir fest davon aus, dass ein solch erhebliches Risiko prospektierungspflichtig war“, so Rechtsanwalt Peter Gundermann. „Die Frage der Wesentlichkeit stellt sich angesichts dieser Summe für uns nicht“ ergänzt Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier. Bereits am 16. Juni 1999, also weit vor dem 3. Börsengang, unterzeichneten Telekom, Bund und KfW einen „globalen Übernahmevertrag“ zur 3. Aktientranche, demzufolge die Telekom für ihr erhebliches Risiko augenscheinlich keine Gegenleistung erhalten sollte.

In der Klage der Telekom gegen die Bundesrepublik Deutschland und die KfW geht es vor allem darum, dass sich die Telekom die in den USA ausschließlich an US-amerikanische Telekom-Kläger gezahlten $ 120 Mio. sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtskosten von € 17,23 Mio. von den Beklagten erstatten lassen möchte.

Zuletzt setzte sich TILP Rechtsanwälte als Vertreter des Musterklägers am 25.4.2008 mit einem nicht anfechtbaren Berichtigungsantrag zum ursprünglichen Feststellungsziel im Telekom-Prozess gegen die Deutsche Telekom erfolgreich durch und erweiterte damit das Verhandlungsspektrum des Telekom-Prozesses. Vor diesem Hintergrund wird TILP Rechtsanwälte auch Erweiterungsanträge nach § 13 KapMuG beispielsweise aus dem deliktischen Bereich in naher Zukunft einführen.

Staatsanwaltschaft Bonn weicht in ihrer Einschätzung zum Immobilienkomplex wesentlich von der vorläufigen Auffassung des OLG Frankfurt ab

Die Staatsanwaltschaft Bonn beurteilt die Wesentlichkeit der falschen Angaben zu den Grundstückswerten unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Überbewertung zum jeweiligen Eigenkapital des Unternehmens. Nach Ansicht der Ermittlungsbehörden wird die Wesentlichkeitsgrenze bereits bei 2-5% des Eigenkapitals erreicht. Da das Telekom-Eigenkapital für 1995 um 9,4 %, für 1996 um 5,16 % und für 1997 um 4,89 % überhöht dargestellt wurde, war die Wesentlichkeitsgrenze nach Ansicht der Bonner Staatsanwaltschaft jeweils überschritten. Sie gelangte daher am 25.4.2005 abschließend zum Ergebnis, dass eine strafbare vorsätzliche Falschbilanzierung für die Jahre 1995 bis 1997 und hinsichtlich des ersten Börsengangs im Jahre 1996 sogar Kapitalanlagebetrug vorlag.

Wörtlich führte die Staatsanwaltschaft Bonn hierzu aus: „Da das Eigenkapital des Konzerns auch bei der hier angestellten Betrachtungsweise um 12,1 % zu hoch dargestellt worden ist, betrafen die unrichtigen Angaben einen für die Kaufentscheidung erheblichen Umstand. Dabei handelte es sich auch um eine für den Vertrieb der Aktien vorteilhafte Angabe, denn je höher das Eigenkapital eines Unternehmens dargestellt wird, umso größer ist der Kaufanreiz für den potentiellen Aktienerwerber.“

Das OLG Frankfurt am Main sah in einer vorläufigen Einschätzung eine Abweichung um 12,1% hingegen als nicht wesentlich an.

VoiceStream-Übernahmethemen rechtlich noch nicht abschließend bewertbar

Nach den bisherigen VoiceStream-Zeugenvernehmungen bleibt nach Auffassung von TILP Rechtsanwälte die rechtliche Frage unverändert offen, ob konkrete Übernahmeangebote und due dilligence-Vereinbarungen prospektierungspflichtig waren.

Diese rechtliche Frage stellt sich unabhängig von den Zeugenaussagen, die auffallend viele Erinnerungslücken zum Vorschein brachten, zum Teil wenig glaubwürdig oder wie im Falle von Ex-CEO Dr. Ron Sommer gar widersprüchlich zu den eigenen Aussagen der Telekom waren.

„Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch vorsorglich darauf, dass die Zeugenbefragungen vor allem der Telekom-unabhängigen Zeugen noch nicht stattgefunden haben. Ebenso hat das Gericht noch nicht über unsere Anträge nach § 142 ZPO entschieden, in denen wir um Vorlage wichtiger Dokumente zum VoiceStream-Komplex gebeten haben“ erläutert Rechtsanwalt Peter Gundermann.

TILP Rechtsanwälte bleiben bei ihrer bisherigen Einschätzung, dass die größte Transaktion in der Telekom-Firmengeschichte nicht innerhalb von gut einer Woche erledigt werden konnte. „Einem Konzern, dem es auch über 20 Jahre nach seiner Ankunft in der realen Privatwirtschaft häufig noch nicht gelingt, einen standardisierten, simplen Kundenauftrag auszuführen, soll eine grenzüberschreitende € 39 Mrd.-Transaktion mit einem mehr als fünfhundertseitigen Vertrag und wohl einem Dutzend beteiligter Institutionen in mehreren Ländern in gut einer Woche durchgezogen haben? Das halten wir nach wie vor für unglaubwürdig“ begründet Rechtsanwalt Andreas Tilp seine Zweifel.

Über TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de): “...die Nummer eins unter den Kapitalanlagerechtlern“ (WirtschaftsWoche Nr. 16/2008)

Die Tübinger und Berliner Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent und ausschließlich für einen effektiven Schutz der Interessen geschädigter Investoren engagiert, ob Institutionelle, „Family Offices“ oder Private.

Diese Einschätzung teilen Medien und sogar Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP Rechtsanwälte zur hiesigen Marktspitze im Kapitalanlegerschutz gezählt. Die WirtschaftsWoche (Nr. 16/2008) nennt Andreas Tilp „den Marktführer...die Nummer eins unter den Kapitalanlagerechtlern... Ob Bank- und Börsenrecht oder Ärger mit der Versicherung, Tilp ist vorn“. Im aktuellen Handbuch Wirtschaftskanzleien 2007/2008 der maßgeblichen juristischen Fachpublikation JUVE nimmt die Kanzlei die alleinig führende Marktstellung auf diesem Gebiet ein*. Auszugsweise heißt es dort über unsere Kanzlei: „…, die mit ihrer Dynamik und der breiten Angebotspalette den Markt dominiert…Gelobt werden insbesondere profunde Fachkenntnisse, die juristische Kreativität…In über 45 erstrittenen BGH-Entscheidungen hat TILP Rechtsanwälte wesentlich zur Rechtsgeschichte beigetragen“.

Die Globalisierung der Kapitalmärkte erfordert auch grenzüberschreitendes Denken und Handeln gerade für einen effektiven Investorenschutz: TILP ist auch hierbei ein Schrittmacher. Inzwischen schenken zahlreiche institutionelle Investoren mit einem kumulierten Anlagevermögen von weit mehr als einer Billion € in rund einem Dutzend US-Individual- und Sammelklagen der amerikanischen Schwesterkanzlei von TILP Rechtsanwälte, der rechtlich eigenständigen US-Kanzlei TILP PLLC aus New York City, ihr Vertrauen (www.tilp.com). Das US-Geschäft nannte JUVE „herausragend“ (JUVE 2006/2007). Sogar die renommierte britische Legal Week sieht in TILP einen Wegbereiter des „class action“-Geschäfts in Deutschland, dem andere Kanzleien folgen würden (12/2006).

TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht erfolgreich tätig. Die Kanzlei hat inzwischen über 50 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt – der FOCUS (Ausgabe 11/2007) bezeichnet das von TILP jüngst erstrittene Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als „Sensationsurteil“. Für das Handelsblatt ist es der "Paukenschlag aus Karlsruhe" (28.3.2007), für Verbraucherschützer ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz". TILP gelang es auch als erste Kanzlei hierzulande, mit einem rechtskräftigen Urteil Schadenersatz für einen EM-TV-Geschädigten gegen das Unternehmen einzuklagen. Im weiterhin größten deutschen Anlegerschutzprozess vertritt TILP Rechtsanwälte zudem beide Musterkläger im so genannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom.

*(vgl. Tabelle Marktübersicht Kapitalanlegerschutz, S. 389).

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