TILP Rechtsanwälte: Medienfonds ViF (Babelsberg) - OLG Hamm verurteilt Anlagevermittler zu Schadenersatzzahlung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten – Vermittler muss die Plausibilität und das Risiko einer Kapitalanlage grundsätzlich eigenständig und unabhängig prüfen

16.05.2006

TILP Rechtsanwälte

Kirchentellinsfurt, 15. Mai 2006. Kapitalanlagevermittler sind verpflichtet, Kapitalanlagen vor deren Vermittlung an einen Kunden unabhängig auf ihre Plausibilität, ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit, die verbundenen Risiken sowie die Bonität und Seriosität des Kapitalsuchenden zu prüfen. Eine Informationseinholung bei einem Kollegen aus der Branche ist hierfür nicht ausreichend. „Das Urteil bestätigt die hohen Anforderungen an Vermittler gerade auch im Bereich der risikoreichen Medienfonds“ erläutert Rechtsanwalt Peter Gundermann von der auf Anlegerschutz spezialisierten Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte:

Zu diesem Schluss gelangte der 4. Zivilsenat des OLG Hamm, der einen Anlagevermittler aus dem münsterländischen Telgte zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von € 33.234,00 nebst Zinsen an einen TILP-Mandanten Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Beteiligung am Babelsberger Medienfonds ViF Filmproduktion GmbH & Co. Erste KG verpflichtet hat. Zudem wurde der Vermittler verurteilt, den Anleger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten, die dieser zur Finanzierung seiner Beteiligung begründet hatte, freizustellen.

Dem Kläger wurde vom Gericht ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines sogenannten Auskunftsvertrags zugebilligt. Aufgrund dieses Vertrags war der beklagte Kapitalanlagevermittler verpflichtet, den Kläger richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren, die für diesen von besonderer Bedeutung bei seiner Anlage waren – konkret die entsprechenden Risiken. Der Geschäftsführer der Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft unterließ jedoch fahrlässig seine eigenen und prospektunabhängigen Prüfungen, er vertraute stattdessen auf die Angaben eines Branchenkollegen aus München.

Ein solches Vorgehen deckt sich jedoch nicht mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Tätigkeit der Vermittler. Nach Auffassung des OLG Hamm hätte der Vermittler zumindest den Anleger darauf hinweisen müssen, dass eigene Überprüfungen nicht erfolgten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anleger nachhaltig eine Reduzierung seines Risikos auf ein erträgliches Maß forderte. Der BGH urteilte bereits am 11.9.2003 (AZ III ZR 381/02, WM 2003, 2064), dass einem Kunden auch ungefragt mitzuteilen ist, falls die Sicherheit einer Kapitalanlage nicht geprüft wurde. Dass der Anleger mit der Beteiligung an Filmproduktionen eine tendenziell eher risikoreiche Anlageform wählte, entlastete den Vermittler nicht. Gerade weil es sich um eine solche risikoreiche Anlageform handelte, waren die Seriosität und Bonität der Kapitalsuchenden und die gesicherten Erlösversicherungen von besonderer Bedeutung für die Anlageentscheidung.

Mit diesem Urteil wurde das erstinstanzliche Urteil des LG Münster (AZ 4 O 702/04) aufgehoben. Die Revision ist nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

Über TILP Rechtsanwälte:

Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und zugleich erfahrensten deutschen Kanzleien für private und institutionelle Investoren. Die renommierte Fachpublikation JUVE zählt die Kanzlei zur Spitzengruppe der drei führenden Kanzleien auf diesem Gebiet: Marktbeobachter bescheinigen der Kanzlei ein „juristisch exzellentes Niveau“ (JUVE 2005/2006). Sie ist seit 1994 im Bank-, Börsen-, Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht erfolgreich tätig und hat bisher mehr als ein Dutzend BGH-Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte herbeigeführt. Die Kanzlei ist seit 2001 mit einer Niederlassung in Berlin, seit 2004 auch mit eigenen Repräsentanzen in Form der rechtlich selbständigen US-Kanzlei TILP PLLC in Miami und New York vertreten. Seit Mai 2006 wird TILP Rechtsanwälte zudem von der TILP Limited in Dubai repräsentiert. Damit ist sie die einzige auf Anlegerschutz und Investorenrechte spezialisierte deutsche Kanzlei mit eigenen Repräsentanzen und deren Anwälten vor Ort in den Vereinigten Staaten sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Der Kanzleigründer Andreas Tilp war Sachverständiger der nach Vorlage ihres Abschlußberichts plangemäß aufgelösten Regierungskommission „Corporate Governance“. Er vertritt im Arbeitskreis Verbraucherrecht der BaFin und in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest konsequent Anlegerinteressen. Andreas Tilp ist Autor diverser namhafter Publikationen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts. Er ist zudem Referent auf zahlreichen Seminaren sowie Mitglied verschiedenster juristischer Vereinigungen (u.a. Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung). Weitere Informationen finden Sie unter www.tilp.de. TILP Rechtsanwälte ist eine Marke der TILP Group (www.tilpgroup.com).

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