TILP Rechtsanwälte: Musterfeststellungsklage - BMJV veranstaltet heute Alibianhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage – Gesetzentwurf begünstigt die Volkswagen AG im Fall Dieselgate

03.04.2018

Kirchentellinsfurt/Karlsruhe, 28.03.2018

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veranstaltet heute eine Anhörung zum aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16.03.2018 zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage. Die Einladung zu dieser Anhörung wurde an die Verbände mit Schreiben vom Freitag, 23.03.2018 versandt, die Frist zur Anmeldung zu der Veranstaltung wurde auf Dienstag, den 27.03.2018 gesetzt. Hintergrund des aktualisierten Gesetzentwurfs ist, dass im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD die Einführung einer Musterfeststellungsklage spätestens zum 01.11.2018 vereinbart wurde. Begründet wird der November-Termin damit, dass dann noch den von der Volkswagen AG durch Dieselgate geschädigten Verbrauchern rechtzeitig geholfen werden könne, da bekanntlich Schadensersatzansprüche aufgrund von Dieselgate mit Ablauf des Jahres 2018 der absoluten Verjährungsfrist unterliegen.

Die Kanzleien TILP und Vorwerk bewerten die heutige Anhörung im BMJV als Alibiveranstaltung. Der Versand der Einladung am Freitag mit Fristsetzung zur Anmeldung auf Dienstag ist für eine Vielzahl von Landesverbänden, welche Verbraucherinteressen vertreten, schlechthin unmöglich, schon um in der verbleibenden Zeit eine abgestimmte Position des Verbandes zu erarbeiten. Demgegenüber werden Verbände, die hauptberufliche Lobbyisten in Berlin unterhalten, wie etwa die Industrieverbände, durch diese unverhältnismäßig knappe Fristsetzung deutlich begünstigt.

„Die heutige Alibiveranstaltung passt für uns ins Bild, ist doch der gesamte Gesetzesentwurf zur Musterfeststellungsklage aus unserer Sicht als wirkungsloses Gesetz zu bezeichnen. Die Bundesregierung gibt nämlich vor, mit dem Gesetz Verbrauchern ein effektives Mittel der kollektiven Rechtsdurchsetzung an die Hand zu geben, tatsächlich wird hier jedoch eine Totgeburt zur Welt gebracht“, bewertet Rechtsanwalt Andreas W. Tilp den aktuellen Gesetzentwurf. „Es steht zu erwarten, dass der jetzige Gesetzentwurf ebenfalls nur in seltenen Fällen zur Durchführung von Klagen durch die allein klagebefugten sogenannten qualifizierten Einrichtungen, insbesondere Verbraucherverbände, führen wird, wie die ebenfalls als totes Recht zu bezeichnende Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG zeigt“, erläutert Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Volkert Vorwerk.

Denn der aktualisierte Gesetzentwurf hält trotz massiver Kritik – im Wahlkampf hatte sich sogar die Bundeskanzlerin gegen den Entwurf aus dem damaligen Maas-Ministerium gestellt - an der alleinigen Klagebefugnis sogenannter qualifizierter Einrichtungen fest, worunter vor allem Verbraucherverbände fallen. Dagegen können die betroffenen geschädigten Verbraucher selbst die Musterfeststellungsklage nicht erheben. Nach empirischen Erfahrungen nehmen die qualifizierten Einrichtungen im Rahmen von Unterlassungsklagen ihre Klagebefugnisse zwar wahr, dagegen beispielsweise im Rahmen der Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) nur in seltenen Fällen. Dies dürfte seinen Grund vor allem in der hierzu mangelnden finanziellen Ausstattung dieser Einrichtungen haben, die im übrigen in hoher Zahl auch von öffentlicher Förderung abhängig sind.

„Ein Gesetzgeber, der Klagen, welche auf Schadenersatz gerichtet sind und nicht nur auf die bloße Unterlassung, ausschließlich in die Hände von Verbraucherverbänden legt, will nach unserer Überzeugung das Gegenteil von dem, was er verspricht: dass solche Klage nämlich nur auf dem Papier, nicht aber in der Realität geführt werden. Das bezeichnen wir als totes Recht, ein solches Gesetz als Totgeburt“, betont Rechtsanwalt Tilp.

Demgegenüber schätzt die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfes die Anzahl der Musterfeststellungsklagen auf Basis des beabsichtigten Gesetzes auf 450 pro Jahr. Da der Entwurf lediglich eine Musterfeststellungsklage pro Lebenssachverhalt zulässt, geht die Bundesregierung somit von 450 unterschiedlichen Klagen und 450 unterschiedlichen Schadensfällen pro Jahr aus. All diese müssen von qualifizierten Einrichtungen als alleinigen Klagebefugten geführt werden. Die Kanzleien TILP und Vorwerk erachten dies als völlig unrealistisch. Schon die in solchen Schadensfällen häufig erforderlichen Sachverständigengutachten und die hieraus erwachsenden Kosten werden die Einrichtungen im Regelfall, auch bei Streitwertbegünstigung, aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Ausstattung vor dem Führen von Musterfeststellungsklagen zurückschrecken lassen. Anders als im Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) findet sich nämlich keine explizite Deckelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht von Sachverständigenkosten im Unterliegensfall der klagenden Einrichtung. „Auch dies zeigt, dass der jetzige Gesetzentwurf gerade kein Instrument für effektiven kollektiven Rechtsschutz darstellt“, betont Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Vorwerk.

Die ausschließliche Klagebefugnis für qualifizierte Einrichtungen bedeutet, dass der betroffene Geschädigte selbst nicht die Musterklage führen darf. Nach dem Gesetzentwurf kann er lediglich seine Ansprüche in einem Klageregister anmelden, jedoch nicht selbst aktiv nicht in das Musterklageverfahren eingreifen. Der Gesetzesentwurf verwehrt den betroffenen Geschädigten damit gerade den effektiven Zugang zum Recht des kollektiven Rechtsschutzes, anstatt ihn zu ermöglichen. Denn sowie das „Ob“ der Musterfeststellungsklage (also ob diese überhaupt eingereicht wird) wie auch deren „Wie“ (also auf welche Art und Weise sie geführt wird und mit welchem Ziel) liegt allein in der Hand der qualifizierten Einrichtungen. Diese allein bestimmen auch den Gegenstand des für das Funktionieren des Gesetzes zentralen „Lebenssachverhaltes“ wie auch der sogenannten „Feststellungsziele“. Von deren Ausgestaltung aber hängt es ab, ob und in wie weit überhaupt eine Bindungswirkung eines Musterfeststellungsurteiles zugunsten der betroffenen Geschädigten erreicht wird und ob deren Anmeldung zum Klageregister überhaupt verjährungshemmende Wirkung hat.

Hinzu kommt, dass der Gesetzentwurf - obwohl er sich in einigen Regelungen explizit an das KapMuG anlehnt - weit hinter dem Verbraucherschutzmaßstab des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zurück bleibt. Auch berücksichtigt er nicht die in der Praxis von KapMuG-Musterverfahren aufgetretenen prozessualen Probleme, die dann erst durch die Rechtsprechung mühsam geklärt werden müssen.

Schließlich soll die Musterfeststellungsklage nur für Verbraucher in Form natürlicher Personen gelten, definitionsgemäß sind damit Kleingewerbetreibende und Unternehmen allgemein ausgeschlossen.

„Der Gesetzentwurf ist aus einer Reihe von Gründen nicht zur Gewährung effektiven kollektiven Rechtsschutzes geeignet“, resümiert Vorwerk. „Entgegen dem vordergründig von der Bundesregierung erklärten Ziel hilft der Gesetzentwurf den massenhaft von der Volkswagen AG geschädigten Fahrzeugbesitzern nicht, vielmehr ist er ein zahnloser Papiertiger zu Gunsten der Schädigerindustrie“, schließt Tilp.

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