TILP Rechtsanwälte: Neue Kapitalmarkt-Gesetze führen zu mehr Aktionärsklagen - UMAG und KapMuG passieren Bundesrat

11.07.2005

TILP Rechtsanwälte

Kirchentellinsfurt/Berlin, den 8. Juli 2005 · Der Bundesrat hat am 8. Juli 2005 zwei Gesetze verabschiedet, die nach Ansicht des Tübinger Investorenanwaltes Andreas Tilp für Aktionäre mehr Transparenz und effektivere Rechtsdurchsetzung schaffen. Gleichzeitig geht der Spezialist für Anlegerklagen davon aus, dass es aufgrund dieser Neuregelungen zu mehr Klagen von Aktionären kommt. Anlegeranwälte hätten aufgrund der neuen Regelungen künftig noch mehr zu tun, so Tilp.

"Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" (UMAG) und "Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren" (KapMuG) nennen sich die soeben beschlossenen Gesetze. Tilp bewertet sie wie folgt:

UMAG:

Es ist zu begrüßen, dass erstmals das Anfechtungsrecht von Aktionären geregelt wird. Endlich wird detailliert das Prozedere festgelegt, in welchem Aktionäre Beschlüsse von Hauptversammelungen anfechten können.

Erstmals wird auch die so genannte "actio pro socio" geregelt. Damit können Aktionäre Organe von Aktiengesellschaften auf Schadensersatz an die Gesellschaft verklagen.

Aus Anlegersicht ist zudem erfreulich, dass künftig angestrengte Klagen veröffentlicht werden. Aktionäre erhalten bald beim elektronischen Bundesanzeiger alle nötigen Informationen. So können sich erforderliche Mehrheiten für Klagen bilden. Tilp spricht von einen "Forum geschädigter Anleger".

KapMuG:

Positiv ist zu bewerten, dass erstmals im Bereich fehlerhafter Kapitalmarktinformationen die Möglichkeit einer Art "Sammelklage" geschaffen wird. Ein erster Schritt zu kollektiven Rechtsdurchsetzung ist damit getan.

Kritisch sieht Tilp dagegen den Verlust einer Tatsacheninstanz. Bei dem Musterverfahren entscheidet künftig das Oberlandesgericht. Die Landgerichte sind dann an dessen Entscheidung gebunden.

Ein weiterer Haken für Anleger liegt darin, dass ihre Ansprüche schnell verjähren, wenn sie passiv bleiben. Sie können es kaum riskieren, das Musterverfahren abzuwarten und dann erst Klage zu erheben. Denn zum einen kann ihre Forderung sonst schon verjährt sein, zum anderen wirkt der Musterentscheid nur für den, der sich an dem Verfahren beteiligt hat. "Man treibt hier die Leute geradezu in die Klage", meint Tilp. Betroffene seien quasi gezwungen, vorsorglich zu klagen. In den USA, so Tilp, sei dies deutlich besser geregelt.

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