TILP Rechtsanwälte: ProtectInvestAlliance (PIA) reicht Klage gegen AHBR ein – Antrag auf KapMuG-Verfahren gestellt – Effektive Gegenwehr der Genussscheininhaber gewinnt nach Einigung der AHBR mit stillen Teilhabern an Bedeutung

13.07.2006

TILP Rechtsanwälte

ProtectInvestAlliance (PIA) reicht Klage gegen AHBR ein – Antrag auf KapMuG-Verfahren gestellt – Effektive Gegenwehr der Genussscheininhaber gewinnt nach Einigung der AHBR mit stillen Teilhabern an Bedeutung

Frankfurt/Kirchentellinsfurt, 13. Juli 2006. Die ProtectInvestAlliance (PIA), ein Joint Venture der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzleien NIEDING + BARTH sowie TILP Rechtsanwälte, hat heute beim Frankfurter Landgericht gegen die Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden (AHBR) Klage eingereicht. Zugleich wurde ein Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt.

Bei den Klägern handelt es sich um ein Ehepaar, die im Juni und September 2005 in mit 8% verzinste AHBR-Genussscheine investierten und nach Fälligkeit dieser Scheine am 1. Juni 2006 einen Schaden von mehr als € 6.000 verzeichnen, da die AHBR ihnen wegen der maßgeblich durch Zinsderivatgeschäfte eingetretenen Verluste nur einen kleinen Teilbetrag ihrer Anlage auszahlte. Die Kläger hatten von den schweren Missständen bei der AHBR keinerlei Kenntnis – hätten sie hiervon rechtzeitig erfahren, wäre es nicht zum Kauf der AHBR-Genussscheine gekommen.

AHBR haftet u.a. wegen pflichtwidrig unterlassener Ad-hoc Mitteilung nach § 37b Abs. 1 WpHG

Das Vorliegen erheblicher Pflichtverletzungen früherer Vorstände im Zusammenhang mit Zinsderivatgeschäften, massive Verluste wegen dieser Pflichtverletzungen von insgesamt rund € 250 Mio. in den Jahren 2001 und 2002, drohende Verluste aus noch laufenden Zinsderivatgeschäften in diesem Zeitraum von mehr als € 1 Mrd., das Vorliegen des negativen Sonderprüfungsgutachtens vom 24.6.2004, die Klage der AHBR gegen die früheren Vorstände wegen ihrer Verfehlungen in Höhe von € 250 Mio. – diese Punkte hätten nach Auffassung der ARGE AHBR nach § 37b Abs. 1 WpHG jedoch mittels Ad hoc-Meldung dem Kapitalmarkt kommuniziert werden müssen.

„Durch das jahrelange, gezielte Verschweigen der skandalösen AHBR-Geschäftspraktiken investierten nichtsahnende Anleger bis vor kurzem in die Genussscheine der Bank. Dann stoßen die Beteiligungsgesellschaft der Gewerkschaften und der Beamtenwirtschaftsbund ihr desaströses unternehmerisches Engagement auf dem vorläufigen Höhepunkt der Krise an einen gerade von diesen Kreisen häufig als „Heuschrecke“ diskreditierten Finanzinvestor ab. Dieser realisiert in wenigen Wochen trotz eines zuvor angekündigten Millionen-Gewinns einen Milliardenverlust und nimmt dann die Genussscheininhaber in Höhe von € 359,8 Mio. mit dem klaren Ziel in Anspruch, eine vor allem auf dem Rücken der getäuschten Genussscheininhaber sanierte AHBR mit einem großen Profit in sehr naher Zukunft weiter zu veräußern. Der heutige Tag zeigt jedoch: Die Genussscheininhaber nehmen das nicht länger hin!“ erklärt Rechtsanwalt Andreas Tilp.

Eine effektive Gegenwehr der Genussscheininhaber hat nach Auffassung der PIA mit dem kürzlich erzielten Vergleich zwischen der AHBR und den stillen Teilhabern erheblich an Bedeutung gewonnen. Hierzu Rechtsanwalt Klaus Nieding: „Das Kapital, das die AHBR nun zum Rückkauf der Anteile der stillen Gesellschafter aufwenden muss, fehlt an anderer Stelle und muss wieder eingebracht werden. Unterstellt man, dass die Vergleichsquote von gut 25 bis nahe 30% auf alle stillen Gesellschafter übertragen wird, können Mehrbelastungen von rund € 100 Mio. entstehen.“

Rechtsanwalt Klaus Nieding weist zudem in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch diejenigen Genussscheininhaber, deren Papiere noch nicht fällig sind, jetzt bereits einen Schadenersatzanspruch geltend machen können: „Denn die bloße Gefährdung des eingesetzten Kapitals reicht bereits aus, um einen Schadenersatzanspruch in Höhe des investierten Betrags geltend zu machen“. Klaus Nieding verweist in diesem Zusammenhang konkret auf das BGH-Urteil vom 8. März 2005 (Az.: XI ZR 170/04, in NJW 2005, S. 1579, 1580).

KapMuG-Antrag zulässig

Laut Erklärung des AHBR-Vorstands vom 27.4.2006 wurden für die erheblichen Verluste der Bank, die aus rechtswidrigen Zinsderivatgeschäften stammen, Genussrechtskapital in Höhe von € 359,8 Mio. in Anspruch genommen. Da hiervon viele tausend Genussscheininhaber (Namens- und Inhabergenussscheine) betroffen sind, kommt der Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag daher Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zu.

Rechtsanwalt Andreas Tilp: „Wir bereiten weitere Klagen für private und institutionelle Genussscheininhaber vor und gehen deshalb davon aus, dass wir in naher Zukunft die erforderliche Zahl der Musteranträge erreichen.“

PIA macht u.a. einen Schadenersatzanspruch wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 WpHG sind öffentliche Kapitalmarktinformationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KapMuG. Der Antrag auf die Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG ist daher zulässig.

Die ARGE AHBR vertritt zahlreiche private Genussscheininhaber, Vermögensverwalter und „Family Offices“ im vorliegenden Fall.

ÜBER PIA:

In der ProtectInvestAlliance (PIA) (www.pia-eu.com) vertreten die beiden Kanzleien NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft (www.niedingbarth.de) und TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de) über 6.000 geschädigte Privatanleger und institutionelle Investoren in den Massenschadensfällen Phoenix (www.arge-phoenix.de), AMIS (www.arge-amis.de), AHBR (www.arge-ahbr.de) und Euro-Gruppe (www.arge-eurogruppe.de).

NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft („eine führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz, die als AG organisiert hier mit langer Tradition berät“) sowie TILP Rechtsanwälte („juristisch exzellentes Niveau“) zählen aus der Sicht des führenden Branchenmediums JUVE zur Spitzengruppe der drei führenden Kanzleien auf diesem Gebiet (JUVE Handbuch 2005/06). Die Kanzleien verfügen seit über zehn Jahren über vielfältige Erfahrungen im Bereich des Schutzes von Investoren.

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Stephan Holzinger, PIA-Sprecher

 

 

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