TILP Rechtsanwälte: Strategiewechsel der Deutschen Telekom zum Auftakt des Telekom-Prozesses vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Damals massiv beworbene „Volksaktie“ soll eine hochspekulative „New Economy“-Aktie gewesen sein – Institutionelle Investoren verletzen möglicherweise ihre fiduziarischen Pflichten

08.04.2008

TILP Rechtsanwälte

Tübingen/Berlin, 6.4.2008. Mit einem im Telekom-Prozesses vor dem Frankfurter Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz vollzieht die Musterbeklagte Deutsche Telekom einen bemerkenswerten Strategiewechsel im „größten Anlegerschutzprozess der deutschen Rechtsgeschichte“ (AP): Die Telekom-Aktienkäufer der dritten IPO-Tranche aus dem Jahr 2000 sollen der Telekom zufolge nun doch keine „Volksaktie“, sondern eine hochspekulative „New Economy“-Aktie erworben haben. Bei solchen „New Economy“-Aktien spielten solide Bilanzen und eine wahrheitsgemäße Bilanzierung oder gar ein milliardenschweres Immobilienfehlvermögen keine entscheidende Rolle, so die sinngemäßen Ausführungen der Deutschen Telekom. Zur Unterstützung ihres nachträglichen Abschieds von der Volksaktie zitiert der Bonner Konzern aus einem Merrill Lynch-Analystenbericht vom 20.7.2000: „We believe that the Deutsche Telekom is one of the leading new economy stocks in Europe“.

„Für Millionen von T-Aktionären, die auch für den dritten Börsengang des ehemaligen Staatsunternehmens mit einer monatelangen, massiven Werbekampagne zur angeblich mündelsicheren Volksaktie Telekom geködert wurden, ist der Vortrag des Konzerns zum Prozessbeginn ein Schlag ins Gesicht“ kritisiert Rechtsanwalt Peter Gundermann von TILP Rechtsanwälte den Strategiewechsel.

Die Kanzlei TILP Rechtsanwälte reagierte zwischenzeitlich mit einem Erwiderungsschriftsatz auf den Vortrag der Telekom vor Gericht und verwahrte sich gegen den offensichtlichen Versuch, die damaligen T-Aktionäre nun quasi als Spekulanten zu brandmarken. Die Kanzlei, die als einzige die beiden Musterkläger vertritt, legte dem Gericht ein umfassendes Dossier mit zahlreichen damaligen Aussagen führender Telekom-Manager über die Volksaktie sowie eine Übersicht über Print-Anzeigen und zahlreiche damalige TV-Werbespots des Konzerns vor.

„Dieser groteske Vorgang reiht sich nahtlos in die wohl nicht endenden Imageschäden des Konzerns ein“ kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp.

Ansprüche der Telekom-Investoren aus deliktischer Haftung sind noch nicht verjährt

Bekanntlich geht es in dem Musterverfahren vor dem OLG Frankfurt um verschiedene Vorwürfe gegen die Telekom im Zusammenhang mit der dritten Börsenemission im Juni 2000. Das LG Frankfurt hat hierzu in seinem Vorlagebeschluss, welchen das OLG nun abzuarbeiten hat, insgesamt 187 Streitpunkte aufgelistet. Die Vorwürfe begründen Schadensersatzansprüche gegen die Telekom in mehrerlei Hinsicht, insbesondere in Form der Prospekthaftung sowie deliktischer Ansprüche wie beispielsweise aus Kapitalanlagebetrug. „Während die Prospekthaftung zwischenzeitlich verjährt ist, läuft die Verjährung deliktischer Ansprüche erst mit dem 31.12.2008 ab“, erläutert Rechtsanwalt Gundermann. Geschädigte T-Aktionäre, die bis dahin Klagen vor dem LG Frankfurt einreichen, profitieren noch von einem positiven Entscheid im jetzigen Musterverfahren.

Institutionelle Investoren verletzen möglicherweise ihre fiduziarischen Pflichten

Die aktuellen Klagen werden sämtlich von Privatanlegern geführt. Kein einziger institutioneller Investor hat bisher Rechte, die ja stellvertretend für die Rechte der Kunden stehen, im Musterverfahren geltend gemacht. Da viele Privatanleger nicht selbst in die T-Aktie investiert haben, sondern nur mittelbar, beispielsweise über den Erwerb von Investmentfonds deutscher Kapitalanlagegesellschaften, wurden diese Anleger durch die Inaktivität ihrer Geldverwalter bisher ihrer rechtlichen Chancen beraubt. Es ist jedoch anerkannt, dass die Verletzung so genannter fiduziarischer Pflichten durch professionelle Geldverwalter zu Schadensersatzansprüchen gegenüber ihren Kunden führen kann, die ihnen ihre Gelder treuhänderisch anvertraut haben. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben nämlich nach § 9 Abs. 2 Investmentgesetz im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger zu handeln.

„Sollte das von unserer Kanzlei geführte Musterverfahren erfolgreich enden, müssen sich die inaktiv gebliebenen institutionellen Investoren nicht nur fragen lassen, weshalb sie nicht zumindest durch Verjährungsverzichtsvereinbarungen mit der Telekom im Sinne ihrer Kunden gehandelt haben, sondern dürften selbst mit Schadensersatzansprüchen der ihnen vertrauenden Anleger konfrontiert werden“, so Rechtsanwalt Andreas Tilp. In den Vereinigten Staaten wurden bereits vor Jahren zahlreiche Fondsgesellschaften erfolgreich verklagt, weil sie solchen fiduziarischen Pflichten nicht nachgekommen sind.

Über TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de):

Die Tübinger und Berliner Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent und ausschließlich für einen effektiven Schutz der Interessen geschädigter Investoren engagiert, ob Institutionelle, „Family Offices“ oder Private.

Diese Einschätzung teilen Medien und sogar Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP Rechtsanwälte zur hiesigen Marktspitze im Kapitalanlegerschutz gezählt. Im aktuellen Handbuch Wirtschaftskanzleien 2007/2008 der maßgeblichen juristischen Fachpublikation JUVE nimmt die Kanzlei sogar erstmals die alleinig führende Marktstellung auf diesem Gebiet ein*. Auszugsweise heißt es dort über unsere Kanzlei: „…, die mit ihrer Dynamik und der breiten Angebotspalette den Markt dominiert…Gelobt werden insbesondere profunde Fachkenntnisse, die juristische Kreativität…In über 45 erstrittenen BGH-Entscheidungen hat TILP Rechtsanwälte wesentlich zur Rechtsgeschichte beigetragen“.

Die Globalisierung der Kapitalmärkte erfordert auch grenzüberschreitendes Denken und Handeln gerade für einen effektiven Investorenschutz: TILP ist auch hierbei ein Schrittmacher. Inzwischen schenken zahlreiche institutionelle Investoren mit einem kumulierten Anlagevermögen von weit mehr als einer Billion € in rund einem Dutzend US-Individual- und Sammelklagen der amerikanischen Schwesterkanzlei von TILP Rechtsanwälte, der rechtlich eigenständigen US-Kanzlei TILP PLLC aus New York City, ihr Vertrauen (www.tilp.com). Das US-Geschäft nannte JUVE „herausragend“ (JUVE 2006/2007). Sogar die renommierte britische Legal Week sieht in TILP einen Wegbereiter des „class action“-Geschäfts in Deutschland, dem andere Kanzleien folgen würden (12/2006).

TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht erfolgreich tätig. Die Kanzlei hat inzwischen über 50 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt – der FOCUS (Ausgabe 11/2007) bezeichnet das von TILP jüngst erstrittene Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als „Sensationsurteil“. Für das Handelsblatt ist es der "Paukenschlag aus Karlsruhe" (28.3.2007), für Verbraucherschützer ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz". TILP gelang es auch als erste Kanzlei hierzulande, mit einem rechtskräftigen Urteil Schadenersatz für einen EM-TV-Geschädigten gegen das Unternehmen einzuklagen. Im weiterhin größten deutschen Anlegerschutzprozess vertritt TILP Rechtsanwälte zudem beide Musterkläger im so genannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom.

*(vgl. Tabelle Marktübersicht Kapitalanlegerschutz, S. 389).

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