TILP Rechtsanwalts GmbH: Dieselgate-Anlegerklagen: Volkswagen AG legt aufgrund richterlicher Verfügung des Landgerichts Stuttgart zwei bisher unter Verschluss gehaltene zentrale Dokumente aus dem Mai 2014 vor

28.02.2018

Dieselgate-Anlegerklagen: Volkswagen AG legt aufgrund richterlicher Verfügung des Landgerichts Stuttgart zwei bisher unter Verschluss gehaltene zentrale Dokumente aus dem Mai 2014 vor – VW widersetzt sich gerichtlicher Auflage zur Vorlage weiterer Unterlagen – VW lehnt Stuttgarter Einzelrichter in 149 Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab

Kirchentellinsfurt 28.02.2018

Die Volkswagen AG („VW“) hat in einer Reihe von der Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („TILP“) vor dem Landgericht Stuttgart betriebenen Klageverfahren wegen Anlegerschäden aufgrund des Abgasskandales Dieselgate nunmehr zwei zentrale Dokumente vorgelegt, die sie bisher unter Verschluss gehalten hat. Die Vorlage erfolgte aufgrund der Anordnung des Einzelrichters Dr. Fabian Richter Reuschle von der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart gemäß § 142 ZPO. Bei den jetzt erstmals vorgelegten Unterlagen handelt es sich um ein Schreiben von Frank Tuch, dem damaligen Leiter Konzern Qualitätssicherung von VW, an den damaligen VW-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn vom 23.05.2014, sowie eine Notiz des damaligen Leiters des Ausschusses für Produktsicherheit bei Volkswagen Bernd Gottweis an Herrn Tuch vom 22.05.2014. Beide Unterlagen waren am Freitag, den 23. Mai 2014 im sogenannten „Wochenendkoffer“ des Herrn Winterkorn beigelegen.

VW verweigert allerdings weiterhin die Vorlage von E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Leiter des sog. Engineering and Environmental Office („EEO“) der Volkswagen Group of America („VWGoA“) Oliver Schmidt und dem damaligen CEO und Präsidenten der VWGoA Michael Horn, obwohl der Einzelrichter Dr. Richter Reuschle deren Vorlage ebenfalls nach § 142 ZPO angeordnet hatte.

„Über die jetzt erfolgte Offenlegung zweier zentraler Dokumente, die unseres Erachtens die Kenntnis von Herrn Winterkorn vom Abgasskandal und der hierauf eingeleiteten US-behördlichen Untersuchungen per Ende Mai 2014 belegen, freuen wir uns. Allerdings missbilligen wir die weiterhin hartnäckige Verweigerungshaltung von VW, den vollständigen Sachverhalt offenzulegen. Dieses stellt für uns aufgrund der konkreten Vorlageanordnungen durch den Stuttgarter Einzelrichter Dr. Richter Reuschle eine Behinderung der Justiz dar. Bekanntlich hat die Volkswagen AG in den USA hohe Vergleichszahlungen geleistet und damit auch die Vorwürfe wegen Behinderung der US-Justiz beigelegt“, erläutert Rechtsanwalt Andreas W. Tilp, Geschäftsführer von TILP.

TILP führt vor den Landgerichten in Braunschweig und Stuttgart weit über 1000 Anlegerklagen gegen VW in Sachen Dieselgate. Ihre Schwesterkanzlei TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig den Musterkläger gegen VW, die erste mündliche Verhandlung wurde dort auf den 03.09.2018 anberaumt.

„Die von unserer Kanzlei erstrittene Herausgabe der jetzt vorgelegten Dokumente hat die Erfolgschancen der VW-Kläger erneut erhöht, denn sie belegen unseren Tatsachenvortrag vor Gericht“, betont TILP-Anwalt Axel Wegner.

VW hatte in ihren Klageerwiderungen auf die TILP-Klagen vor dem LG Stuttgart eingeräumt, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende Winterkorn „die Notiz von Herrn Tuch zur Kenntnis genommen“ hat; zum Inhalt dieser Unterlage vom 23.05.2014 hatte VW in ihrer Klageerwiderung jedoch nicht näher vorgetragen. Aufgrund der jetzigen Vorlage der Unterlagen in den TILP-Verfahren steht nunmehr deren Inhalt fest. Auszugsweise heißt es dort:

„Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Winterkorn, in der Anlage erhalten Sie 1. die Information zu Überschreitungen der NOx-Emissionen bei Real Driving Emission Tests (RDE) in den USA. … Bei den Messungen an VW Fahrzeugen … wurden die NOx-Grenzwerte deutlich überschritten (Faktor 15 bis 35). Die ICCT hat VWGoA die Testergebnisse übergeben und um eine entsprechende Kommentierung gebeten. In der Aggregateentwicklung ist eine Task-Force gegründet worden. Über die weiteren Entwicklungen und die Diskussion mit der Behörde werde ich berichten.“

Der Unterlage des Herrn Tuch beigefügt war die im vorstehenden Zitat angesprochene Anlage, nämlich die Notiz des Herrn Bernd Gottweis an Herrn Tuch vom 22.05.2014. Sie trägt folgende Überschrift: „Überschreitung der NOx-Emissionen bei Real Driving Emission Tests (RDE) in USA …“.

Auszugsweise heißt es dort:

„Das ICCT hat VWGoA (EEO) die Ergebnisse ihrer gemessenen „off cycle emissions“ und ihre parallel im FTP-Test ermittelten (Vergleichs)Werte zur Verfügung gestellt und um Kommentierung der hohen Grenzwertüberschreitungen gebeten. In einer Telefonkonferenz hat die Behörde CARB zusätzlich weitergehende Untersuchungen angekündigt, konkrete Fragen der Behörde … liegen EEO bereits vor.

Eine fundierte Erklärung für die dramatisch erhöhten NOx Emissionen kann den Behörden nicht gegeben werden. Es ist zu vermuten, dass die Behörden die VW Systeme daraufhin untersuchen werden, ob Volkswagen eine Testerkennung in die Motorensteuergeräte-Software implementiert hat (sogenanntes defeat device) und bei einem erkannten „Rollentest“ eine andere Regenerations- bzw. Dosierungsstrategie fährt als im realen Fahrbetrieb.

In der Aggregatentwicklung werden derzeit geänderte Softwarestände entwickelt, mit denen sich die RDE reduzieren lassen, jedoch werden hiermit die Grenzwerte ebenfalls nicht unterschritten.“

Hierzu Tilp: „Der Begriff defeat device, welcher für jeden Fachkundigen für eine in den USA verbotene Abschalteinrichtung steht, wurde in der Gottweis-Notiz somit klar angesprochen. Dass Herr Winterkorn jedenfalls spätestens Ende Mai 2014 keine Kenntnis von den in den jetzigen Unterlagen dokumentierten Umständen gehabt haben soll, ist deshalb nicht mehr glaubhaft“.

Neben der Weigerung durch VW, weitere vom Landgericht Stuttgart angeordnete Urkunden vorzulegen, hat VW aktuell in 149 Klageverfahren Ablehnungsgesuche gegen den Stuttgarter Einzelrichter Dr. Richter Reuschle wegen der Besorgnis der Befangenheit eingereicht, über welche bisher noch nicht entschieden wurde.

„Es ist das gute Recht jeder Partei, Richterablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit auszusprechen“, erklärt Rechtsanwalt Wegner. „Nach gründlicher Analyse der Ablehnungsgesuche sowie der zwischenzeitlich vorgelegten Dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters halten wir die Ablehnungsgesuche allerdings für unbegründet. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass ein aus Sicht von VW unbequemer Richter kaltgestellt werden soll“, schließt Wegner.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell