TILP Rechtsanwaltsgesellschaft: Anlegerklagen Dieselgate - Chancen für Kläger gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE deutlich gestiegen – Landgericht Stuttgart fällt Grundsatzentscheidung – TILP erstreitet weitere Musterverfahren gegen VW

12.12.2017

Kirchentellinsfurt/Stuttgart, 12.12.2017

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat eine Grundsatzentscheidung gegen die Volkswagen AG (VW) gefällt, welche am gestrigen Nachmittag im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. 22 AR 2/17 Kap). Die Entscheidung hat damit bindende Wirkung im Sinne des § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und wurde von der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) erstritten. Mit dem Vorlagebeschluss werden zwei weitere Musterverfahren gegen VW eingeleitet, welche vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart durchzuführen sind. In diesen Musterverfahren nach dem KapMuG geht es um Fragen der Zuständigkeit in den verschiedenen Anlegerklagen gegen VW und die Porsche Automobil Holding SE (PSE) wegen den Kursstürzen nach Bekanntwerden des Dieselgate-Skandals, insbesondere um die Schäden in Aktien von VW und PSE.

Die Aufarbeitung der Anlegerschädigungen durch VW und PSE findet aktuell in zwei unterschiedlichen Gerichtsbezirken statt. Vor dem OLG Braunschweig läuft bereits ein Musterverfahren gegen VW, dort geht es um Gesamtforderungen von über 9 Mrd. Euro. In Stuttgart ist dagegen ein Musterverfahren gegen die PSE eingeleitet, in diesem geht es um eine Gesamtforderung von rund 1 Mrd. Euro. Daneben hängen vor verschiedenen Kammern des LG Stuttgart über 100 Klagen gegen VW, diese sind von den jetzt eingeleiteten Musterverfahren wegen Fragen der Gerichtszuständigkeit betroffen.

„Der gestern veröffentlichte 92-seitige Vorlagebeschluss der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart kann mit Fug und Recht als Grundsatzentscheidung bezeichnet werden. Erstmals erklärt ein deutsches Gericht zum Komplex der Anlegerklagen wegen Dieselgate, dass sowohl Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG wie auch der Porsche Automobil Holding SE wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung als auch aufgrund von Compliance-Verstößen im Konzernverhältnis ernsthaft in Betracht kommen“, beurteilt Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer von TILP, die jetzige Entscheidung.

Das LG Stuttgart qualifiziert die Vorschriften der §§ 37 v und 37 w des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), welche Vorgaben zum Inhalt der Finanzberichterstattung von börsennotierten Unternehmen enthalten, als sogenannte Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass Anleger bei fehlerhafter Berichterstattung Schadensersatz fordern können. Diese sind nach der Entscheidung des LG Stuttgart besonders anlegerfreundlich ausgestaltet, da im Falle fehlerhafter Berichterstattung eine Beweislastumkehr zu Lasten des schädigenden Unternehmens erfolgt. Dieses muss zum einen nachweisen, allenfalls mit einfacher Fahrlässigkeit gehandelt zu haben, und zum anderen, dass die Anlageentscheidungen des Anlegers ohne Kausalität zur Finanzberichterstattung erfolgten. In der Praxis gelingen einem Unternehmen derartige Gegenbeweise nur in den seltensten Fällen.

Die zweite rechtsgrundsätzliche Bedeutung des Vorlagebeschlusses des LG Stuttgart besteht in seinen Ausführungen zur „konzerndimensionalen Betroffenheit“ der PSE als Mutterunternehmen von VW. Den Muttervorstand treffe im Grundsatz eine konzernweite Compliance-Verantwortung. Dabei müsse „der Muttervorstand insbesondere durch Einrichtung eines konzernbezogenen Berichtssystems dafür Sorge tragen, dass Informationen von einem abhängigen Unternehmen nach oben weitergeleitet werden.“ Würden dementsprechende Pflichten verletzt, könne dies eine eigenständige Haftung des Mutterunternehmens wegen Verletzung des Insiderinformationsrechts begründen.

„Mit dem jetzigen Vorlagebeschluss des LG Stuttgart sind die Chancen der klagenden Anleger gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE deutlich gestiegen, sowohl der Klagen in Stuttgart als auch der Klagen in Braunschweig“, betont Rechtsanwalt Tilp. „Die Strategie unserer Kanzlei, die Volkswagen AG an zwei unterschiedlichen Gerichtsständen in eine Flügelzange zu nehmen, hat sich als richtig erwiesen. Die jetzige Grundsatzentscheidung des LG Stuttgart beschleunigt die juristische Aufarbeitung der Anlegerklagen im Fall Dieselgate“, schließt Tilp sein Resümee.

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