TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: BGH weckt Hoffnung bei Porsche-Anlegern

29.01.2026

Dieselgate-Anlegerklagen: BGH folgt in zentralen Rechtsfragen zur Haftung der Porsche Automobil Holding SE im Zusammenhang mit dem Abgasskandal der Auffassung von TILP und wendet sich gegen das OLG Stuttgart – Vorlage an den EuGH – Hoffnung für geschädigte Anleger. Kirchentellinsfurt, 29.01.2026

In einem wegweisenden Beschluss vom 18. November 2025, Az.: II ZB 9/23, welcher am 28. Januar 2026 veröffentlicht wurde, wendet sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zentralen Fragen zur Haftung der Porsche Automobil Holding SE (Porsche SE) gegen die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 29. März 2023, Az.: 20 Kap 2/17, und stärkt damit die Position der Kläger deutlich.

Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens, in dem dieser Beschluss ergangen ist, sind Ansprüche einer Vielzahl geschädigter Anleger und Aktionäre gegen die Porsche SE im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Die Kläger werfen der Porsche SE vor, den Kapitalmarkt nicht ordnungsgemäß über die finanziellen Risiken informiert zu haben, die für die Porsche SE im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen bei der Volkswagen AG in den Jahren 2007 bis 2015 entstanden waren. Der VW-Abgasskandal wurde im September 2015 öffentlich bekannt und hatte zur unmittelbaren Folge, dass nicht nur die Kurse der VW-Aktien dramatisch einbrachen, sondern auch der Kurs der Porsche-Vorzugsaktie. Hintergrund hierfür war, dass die Porsche SE schon damals eine Mehrheitsbeteiligung an der Volkswagen AG hielt und diese Beteiligung das Kerninvestment der Porsche SE darstellte. Potenziell kursbeeinflussende Umstände auf Ebene der Volkswagen AG, wie diejenigen im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen, waren somit auch für die Porsche SE als Mehrheitsbeteiligte bedeutsam.

Die von TILP im Musterverfahren gegen die Porsche SE vertretenen Anleger verlangen Schadensersatz, weil sie die Porsche-Aktien in Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben hätten, jedenfalls aber zu niedrigeren Kursen. Die Haftung der Porsche SE begründen die Kläger unter anderem damit, dass die Vorstände der Porsche SE einerseits und der Volkswagen AG andererseits zum Teil identisch besetzt waren, namentlich in Person von Prof. Dr. Martin Winterkorn und Hans-Dieter Pötsch, und deren Kenntnisse über die Umstände im Zusammenhang mit dem Abgasskandal aus ihrer Tätigkeit bei der Volkswagen AG der Porsche SE zuzurechnen seien. Das OLG Stuttgart folgte dem nicht und entschied, dass eine solche Kenntniszurechnung ausscheide, weil die betreffenden Vorstandsmitglieder gegenüber der Volkswagen AG zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen seien.

Dieser Auffassung des OLG Stuttgart erteilt der BGH nun eine klare Absage. Er führt aus, dass eine Wissenszurechnung an die Porsche SE schon dann in Betracht komme, wenn die abhängige Gesellschaft (Volkswagen AG) ihrerseits die Informationen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF hätte veröffentlichen müssen, dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen sei und insoweit auch nicht von einem Recht auf Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG aF habe Gebrauch machen können. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung von TILP vorliegend erfüllt. Die Beantwortung der Frage der Wissenszurechnung hänge jedoch, so der BGH weiter, von der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen ab, weshalb der BGH zu deren Klärung ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet hat.

Nach Einschätzung von TILP stellt der aktuelle Beschluss des BGH einen bedeutenden Meilenstein auf dem Weg zur Durchsetzung der Schadensersatzforderungen der Porsche-Anleger dar. „Der BGH hat in Bezug auf die mögliche Haftung der Porsche SE für die Anlegerschäden nicht nur offene Vorlagefragen an den EuGH gerichtet, sondern zugleich seine eigene Rechtsauffassung, die derjenigen des OLG Stuttgart an entscheidenden Punkten widerspricht, sehr deutlich gemacht“, zeigt sich TILP-Anwalt Axel Wegner erfreut. „Wir sind zuversichtlich, dass der EuGH mit der Beantwortung der Vorlagefragen den Klägeransprüchen letztlich zum Durchbruch verhelfen wird“, ergänzt TILP-Anwalt Christian Herrmann.

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