"Übernacht-Zustellung" verstößt nicht gegen Exklusivlizenz der Deutschen Post

29.06.2007

Allen & Overy

Frankfurt am Main, 29. Juni 2007. Die Deutsche Post AG ist Inhaberin einer bis zum 31.12.2007 befristeten gesetzlichen Exklusivlizenz für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen bis zu einer bestimmten Gewichtsklasse. Die Beklagte, die Bundesnetzagentur, erteilte unter anderem der TNT Post Regio Service GmbH, einer Tochtergesellschaft der niederländischen Post, eine so genannte „Overnight-Lizenz (E+1 Lizenz)“. Nach dieser wurde der TNT Post Regio Service GmbH die Briefbeförderung erlaubt, sofern eine werktägliche Abholung der Briefsendungen nach 17.00 Uhr erfolgt und eine garantierte Zustellung der Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktages. Das Bundesverwaltungsgericht hatte letztinstanzlich zu entscheiden, ob die Overnight-Zustellung eine von der Universaldienstleistung trennbare, besondere Leistungsmerkmale aufweisende und qualitativ höherwertig Dienstleistung darstellt, als sie die Deutsche Post im Rahmen der Universaldienstleistung erbringt.

Durch die Zurückweisung der Revision der Klägerin ist die Frage nun positiv beantwortet.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Overnight-Zustellung in Deutschland, deren wirtschaftliche Existenz nun erst bis zum Ablauf der Exklusivlizenz der Deutsche Post AG als rechtlich gesichert angesehen werden kann.

Dr. Mark Hoenike, Hamburger Partner von Allen & Overy LLP dazu: „Ein wichtiges aber sehr spätes Urteil für die Übernachtzusteller in Deutschland, die erst jetzt ihre erheblichen Investitionen in den Aufbau alternativer Verteilnetze als gesichert ansehen können.“

Allen & Overy hat mit Dr. Mark Hoenike die TNT Post Regio Service GmbH in diesem Musterverfahren vertreten.

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