UFO gewinnt mit Graf von Westphalen

13.08.2008

Graf von Westphalen

11. August 2008

Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO, die für die Kabine größte Gewerkschaft bei Lufthansa) hat im Rahmen einer Verbandsklage nach § 9 Tarifvertragsgesetz gegen den Arbeitgeberverband Hamburg (AVH = Lufthansa) vor dem Arbeitsgericht Frankfurt ob-siegt. Dabei wurde die UFO von einem Arbeitsrechtsteam von Graf von Westphalen vertre-ten.

Im Jahr 2005 waren im Rahmen der „Konzertierte Aktion Kabine“ Maßnahmen zur Koten-senkung und Erhöhung der Produktivität wie mehr Flugstunden, weniger Urlaub vereinbart worden. Diese sind nun hinfällig, weil die Entscheidung des Arbeitsgericht bedeutet, dass ab dem 01. Januar 2008 wieder der ursprüngliche Manteltarifvertrag gilt. Wirtschaftlich geht es dabei um ca. 12 - 18 Mio. € für das Jahr 2008.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat der Klage der UFO am 07.08.2008 stattgegeben (21 Ca 1288/08). Rechtskräftige Entscheidungen nach § 9 TVG sind für alle Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte bindend.

Hintergrund:

Am 03.05.2005 schlossen die Tarifvertragsparteien UFO und AVH eine Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Kabine“.

Gegenstand dieser Tarifvereinbarung waren Maßnahmen zur Kostensenkung / zur Erhö-hung der Produktivität (mehr Flugstunden, 2 Tage weniger Urlaub und ähnliches mehr), eine Verlängerung der Laufzeit des Vergütungstarifvertrags sowie die Zukunftssicherung für das Kabinenpersonal der Lufthansa in Form von Einkommenssicherungen und Arbeits-platzsicherung.

In Buchstabe c) dieser Tarifvereinbarung haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass die „Regelungen in A. Ziffern 1 bis 3 einer Befristung bis zum 31.12.2007 ohne Nachwir-kung (danach gilt Manteltarifvertrag Nr. 1 Kabine in der Fassung vom 01.01.2005)“ unter-liegen. Mit der Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Kabine“ wurden Regelungen des geltenden Manteltarifvertrags geändert. Die unter A 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen, die Arbeitszeitverlängerung, Kürzung von Zuschlägen und Urlaubsansprüchen zum Ge-genstand haben, waren nach Buchstabe c) der Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Ka-bine“ vom 03.05.2005 bis zum 31.12.2007 befristet.

In Umsetzung dieser Tarifvereinbarung veröffentlichten die Tarifvertragsparteien dann den Manteltarifvertrag Nr. 1 in der Fassung vom 08.05.2005.

Ebenfalls am 03.05.2005 wurde ein „Zusatzprotokoll zur Tarifvereinbarung Konzertierte Aktion“ geschlossen.

Dieses hat folgenden Wortlaut:

„Die Tarifpartner vereinbaren, dass der Befristungseintritt gemäß C., Satz 1, lt. Halbsatz der Tarifvereinbarung Konzertierte Aktion vom 03.05.2005 dadurch bedingt ist, dass die im Rahmen der Gesamtlaufzeit des Tarifabschlusses Konzertierte Aktion bis Ende 2008 un-terstellten und im Falle einer Befristung von produktivitätsverbessernden Maßnahmen im MTV Kabine nicht realisierten tatsächlichen Kostenentlastungen (i. H. v. ca. 2 % (2008) bzw. 2,5 % (eingeschwungener Zustand) auf Basis 620 Mio. Personalkosten) fortgelten, bis sie entsprechend kompensiert werden. Neben entsprechend zu vereinbarenden Produktivi-tätsmaßnahmen, die im Weiteren der Kündbarkeit und den Kündigungsfristen des MTV Kabine unterliegen, können insoweit auch sich aus den tarifvertraglichen Vergütungsent-wicklungen im Jahr 2007 zwischen den Beschäftigtengruppen der LH AG insgesamt even-tuell ergebende Volumensspielräume Berücksichtigung finden.

Die Tarifpartner verpflichten sich, in 2007 frühzeitig entsprechende Verhandlungen aufzu-nehmen.“

Das Zusatzprotokoll wurde auf Seiten des Klägers durch Herrn Mirko Vorwerk und durch den seinerzeitigen Leiter Tarif, Herrn Patrick Gerson, unterzeichnet, die dabei beide in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder des Klägers auftraten.

Allerdings waren die beiden Unterzeichner von dem Kläger - so dessen Darstellung, die von Lufthansa bestritten wurde - nicht zum Abschluss eines Zusatzprotokolls diesen Inhalts oder überhaupt eines von der Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Kabine“ abweichen-den Zusatzprotokolls beauftragt. Die Tarifkommission der UFO hatte vielmehr von dieser Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt gar keine Kenntnis.

Die UFO, vertreten durch Graf von Westphalen, hat beantragt festzustellen , dass die Re-gelungen in Ziffer A 1 bis 3 der Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Kabine“ vom 03.05.2005 seit dem 01.01.2008 keine Anwendung mehr finden und an ihrer Stelle der Manteltarifvertrag Nr.1 a für das Kabinenpersonal zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereini-gung Hamburg e.V. einerseits und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. an-dererseits in der Fassung vom 08.05.2005 für das Kabinenpersonal der Deutschen Luft-hansa Aktiengesellschaft Anwendung findet.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat der Klage am 07.08.2008 stattgegeben (21 Ca 1288/08). Entscheidungen nach § 9 TVG sind für alle Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte bindend. Mit anderen Worten, es gilt ab dem 01.01.2008 wieder der ursprüngliche Manteltarifvertrag. Dies bedeutet für die Flugbegleiter 2 Tage mehr Urlaub, geringere höchstzulässige Flug-stundenanzahl usw..

Wirtschaftlich bedeutet dies für die Lufthansa, dass Sie zwischen ca 12 und 18 Mio € mehr Personalkosten für 2008 ausgeben muss als bisher von Ihr geplant, sollte die Entschei-dung rechtskräftig werden.

Bei Graf von Westphalen waren in diesem Rechtsstreit Christof Kleinmann (Partner, Frank-furt), Julia Thelen (Associate, Frankfurt) und Michael Henne (Associate, München) tätig. Der AVH wurde von Kremser Rechtsanwälte, Christina Kremser-Wolf (Frankfurt/Wiesbaden) und Inhouse durch RA Weh vertreten.

Kontakt:

Christof Kleinmann, Partner

Tel.: +49 (0) 69 8008519-41

E-Mail: christof.kleinmann@grafvonwestphalen.com

Annegret König, Business Development & Kommunikation,

Tel.: +49 (0) 40 35922-205 oder +49 (0) 160 7033250

E-Mail: annegret.koenig@grafvonwestphalen.com

 

 

Hintergrund

Graf von Westphalen ist eine Partnerschaft aus rund 150 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Mit Büros in Berlin, Dresden, Frankfurt am Main, Freiburg, Hamburg, Köln, Mün-chen, Alicante, Brüssel und Wien gehört Graf von Westphalen zu den größten unabhängigen Kanz-leien in Deutschland. Insgesamt zählt die Kanzlei rund 350 Mitarbeiter. Mehr Informationen finden Sie im Internet unter www.grafvonwestphalen.com.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell