v. MINCKWITZ ERDL KOCHENBURGER RECHTSANWÄLTE: Architekt haftet dem Käufer gegenüber für falsche Bautenstandsberichte

14.11.2008

v. MINCKWITZ ERDL KOCHENBURGER RECHTSANWÄLTE

München, den 13.11.2008

Käufer oder Bauherren von Immobilien können von Architekten, auch wenn sie diese nicht selber beauftragt haben, Schadensersatz für falsche Bauten¬standsberichte fordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktu-ellen Entscheidung festgelegt (Urteil vom 25. September 2008, Az.:VII ZR 35/07). „Im konkreten Fall bestand ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Bauträger und dem Architekten“, erläu-tert Rechtsanwalt Christoph Lichtenberg von MEK Rechtsanwälte in München. „Die Schutzwirkung eines solchen Ver-trages hat der BGH jetzt ausdrücklich mit auf den Käufer ausgedehnt, so dass dieser eigenständig Ansprüche gegen den Architekten hat.“

Der Hintergrund: Im Auftrag eines Bau-trägers war der Architekt neben der Ü-berwachung der Bautätigkeit auch für die Bautenstandsberichte zuständig. Auf deren Basis zahlte die Bank der Käufer die jeweiligen Raten des Kaufpreises an den Bauträger aus. In sieben Bauten¬standsberichten waren jedoch bauliche Mängel und Abweichungen von der Baugenehmigung nicht erwähnt. Bei korrekten Berichten hätten die Käufer die Raten nicht gezahlt, da erhebliche Mängel bestanden. Durch die Zahlun-gen haben die Käufer letztlich ein Objekt erworben, das den Kaufpreis nicht wert ist. Den dadurch entstandenen Schaden versuchen sie durch das Gerichtsverfah-ren ersetzt zu bekommen.

„Dass der BGH die Haftung des Archi-tekten bejaht, kann für die Käufer ein entscheidender Vorteil sein“, betont Lichtenberg. Der Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht hebt hervor, dass hinter Architekten im Gegensatz zum Bauträger immer auch eine Berufshaft-pflichtversicherung steht. „Sollte der Bauträger nicht ausreichend solvent sein, um einen größeren Schaden be-gleichen zu können, kann sich der Ge-schädigte zusätzlich beim Architekten und damit der Versicherung schadlos halten.“

Bautenstandsberichte sollen unter ande-rem Käufer davor schützen, Kaufpreis-raten zu zahlen, obwohl das Bauwerk noch gar nicht so weit fertiggestellt ist, dass die Rate fällig würde. Lichtenberg warnt: „Als Käufer würde ich mich nie darauf einlassen, dass der Architekt Vertragspartner des Bauträgers ist. Ra-tenzahlungen sollten immer nur auf Ba-sis von Bautenstandsberichten erfolgen, die von einem neutralen Dritten erstellt werden.“ Das kann ein vom Käufer be-auftragter Architekt oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-diger sein. „Wenn das in den Verhand-lungen nicht durchsetzbar ist, sollten die Bautenstands¬berichte zumindest durch einen eigenen Architekten oder Sach-verständigen geprüft werden“, empfiehlt der Baurechtler. Das koste zunächst mehr Geld, könne dem Käufer jedoch viel Ärger sparen.

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