Vertrieb von Graumarktware gestoppt – Luxuskosmetikhersteller Kanebo erzielt weiteres Grundsatzurteil mit Hilfe von Noerr

28.08.2018

München, 28. August 2018. Erneut hat die Kanzlei Noerr für den japanischen Luxuskosmetikhersteller Kanebo erfolgreich den Vertrieb von Graumarktware gestoppt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine zugunsten von Kanebo erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, nach der es dem Onlinehändler Prestige Europe Ltd. deutschlandweit verboten ist, die Luxuskosmetik von Kanebo im Onlineshop der Handelskette real,- zu vertreiben (Urteil vom 21.06.2018, Az. 3 U 151/17).

Noerr hatte Kanebo bereits im März erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Firma real,- vertreten. In dem damaligen Verfahren hatte das Gericht real,- europaweit verboten, die Luxuskosmetik von Kanebo im Onlineshop auf www real de und in ihren Filialen anzubieten (Az. I-20 U 113/17). Mit der Hamburger Entscheidung hat nun ein weiteres Obergericht anerkannt, dass Hersteller von Luxuswaren den Verkauf von Graumarktware unterbinden können, wenn ihre Produkte in einem ruf- und imageschädigenden Verkaufsumfeld vertrieben werden.

Beide Urteile sind auch deshalb bemerkenswert, weil ein Verbot des Wiederverkaufs von Originalware, die ein Hersteller – so wie im vorliegenden Fall – selbst auf den Markt gebracht hat, wegen des sogenannten Erschöpfungsgrundsatzes regelmäßig nicht möglich ist. Davon werden nach dem deutschen und europäischen Markenrecht nur in engen Grenzen Ausnahmen gemacht.

Wie bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht eine solche Ausnahme für den Fall angenommen, dass die sonst nur im Rahmen eines streng reglementierten selektiven Vertriebssystems gehandelte Luxuskosmetik in einem ruf- und imageschädigenden Umfeld vertrieben wird. Dies ist nach Ansicht des Gerichts bei einem Verkauf der Ware auf real.de gegeben, da die Art und Weise der dortigen Warenpräsentation die Marken von Kanebo ins Alltägliche und Gewöhnliche ziehe. Die Begründung stützt das Gericht – wie schon das OLG Düsseldorf – auch auf das Coty-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hatte in dem Urteil bestätigt, dass das Luxusimage einer Marke und der mit ihr gekennzeichneten Ware schutzwürdig sein und auch ein Online-Vertriebsverbot rechtfertigen kann.

Das Urteil ist rechtskräftig. Prestige Europe Ltd. kann lediglich noch erreichen, dass Kanebo zur Erhebung einer Hauptsacheklage verpflichtet wird.

Wie bereits vor dem OLG Düsseldorf wurde Kanebo wieder von der Münchener Noerr-Marken- und Vertriebsrechtsexpertin Janina Voogd vertreten.

Berater Kanebo Cosmetics Deutschland GmbH: Noerr LLP

Janina Voogd, LL.M. (Cape Town), Dr. Ralph Nack (beide IP-Recht, München)

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