Vorher-Nachher-Bilder bei medizinischen Beauty-Eingriffen unzulässig / Verbraucherzentrale NRW gewinnt mit BRANDI gegen Schönheitsärzte

01.08.2025

Düsseldorf/Bielefeld, 1.08.2025: Für Behandlungen, bei denen durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase die Form oder die Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Grundsatzurteil entschieden (Az.: I ZR 170/24). Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Aesthetify GmbH und deren Geschäftsführer, die prominenten Ärzte Henrik Heüveldop und Dr. Dominik Bettray, die unter dem Namen „Rick & Nick“ bekannt sind. Die bieten in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewarben diese sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW verstößt die Bewerbung der angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), insbesondere gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG.

Dem gab der Bundesgerichtshof nun schon wie zuvor das Oberlandesgericht Hamm Recht. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass es sich bei der hier beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handele. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf laut BGH nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Nach dem Schutzzweck des HWG seien unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Weiterhin erlaubt bleiben allgemeine Vorher-Nachher-Bilder im ärztlichen Beratungsgespräch, wenn Patienten sich für eine individuelle Aufklärung über die Chancen und Risiken eines Eingriffs entschieden haben.

Die Abmahnung und das Gerichtsverfahren gegen die Aesthetify GmbH erfolgten im Rahmen des bundesgeförderten Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz. Das Projektteam geht gegen unzulässige Werbung vor, die vor allem im Internet stattfindet.

Die Verbraucherzentrale NRW wurde in dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren von einem Team der Kanzlei BRANDI Rechtsanwälte unter Federführung des Bielefelder Partners Dr. Christoph Rempe umfassend rechtlich beraten und vertreten. BRANDI betreut die Verbraucherzentrale NRW seit vielen Jahren umfassend in wettbewerbsrechtlichen Verfahren.

Auf Seiten der Verbraucherzentrale NRW wurde das Verfahren von Syndikusrechtsanwältin Dr. Susanne Punsmann begleitet.

Berater Verbraucherzentrale NRW

BRANDI Rechtsanwälte Bielefeld
Dr. Christoph Rempe, Partner (Federführung Wettbewerbsrecht, IT-Recht)
Dr. Carina Thull, Associate (Wettbewerbsrecht)

Dr. Kummer & Wassermann, Ettlingen
Peter Wassermann, BGH-Anwalt

Inhouse Verbraucherzentrale NRW, Düsseldorf
Dr. Susanne Punsmann, Syndikusrechtsanwältin

Berater Aesthetify GmbH

SOH Schmidt, von der Osten & Huber, Essen
Dr. Corinna Schmidt-Murra, Partnerin

Rohnke, Karlsruhe
Prof. Dr. Christian Rohnke, BGH-Anwalt

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