VW spielt auf Zeit – Erste Stellungnahme von VW zur Schadensersatzklage eines Aktionärs liegt vor – VW beantragt Fristverlängerung zur Klageerwiderung bis zum 30.04.2016 – Klägervertreter gehen von Verschleppungstaktik aus

06.11.2015

Der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte liegt eine erste Stellungnahme der Volkswagen AG auf eine Anfang Oktober eingereichte Schadensersatzklage eines Aktionärs vor dem Landgericht Braunschweig vor. Auf neun Seiten findet sich nichts Erhellendes zum Sachverhalt, dafür aber ein ungewöhnlicher Antrag, der hellhörig macht und neues Ungemach für die ohnehin gebeutelten VW-Aktionäre birgt:

VW beantragt eine Fristverlängerung bis zum 30.04.2016 für die Klageerwiderung und die Stellungnahme auf die Musterverfahrensanträge nach KapMuG!

Aus Sicht der mzs Rechtsanwälte verfolgt VW damit das Ziel einer Verfahrensverschleppung. Dr. Thomas Meschede, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht das Klageverfahren betreut, zeigt hierfür kein Verständnis: „Die entscheidungserheblichen Fakten zur Abgasmanipulation an Millionen von Diesel-PKW liegen seit Wochen auf dem Tisch. Für eine Stellungnahmefrist von insgesamt mehr als 6 Monaten besteht sachlich überhaupt kein Anlass. Offensichtlich geht es der Volkswagen AG lediglich darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen, auch um geschädigten Aktionären die Rechtsdurchsetzung zu erschweren.“

Befürchtung: Kurze Verjährungsfrist verhindert Teilnahme am Musterverfahren

mzs Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte des Klägers gehen davon aus, dass das Gericht die durchscheinende Taktik von Volkswagen erkennt und dass eine Fristverlängerung abgelehnt oder allenfalls deutlich kürzer als beantragt zugebilligt wird. Dr. Meschede: „Eine zügige Entscheidung über die Zulässigkeit der gestellten Musterverfahrensanträge ist insbesondere deshalb wichtig, weil für viele VW-Aktionäre eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr bis zum 17.09.2016 läuft. Die – kostengünstige – Möglichkeit der Teilnahme am Musterverfahren durch bloße Anmeldung ist Aktionären aber erst dann möglich, wenn das Oberlandesgericht Braunschweig das Musterverfahren im öffentlichen Klageregister bekannt gemacht hat.“

Sollte sich das Verfahren in die Länge ziehen, wird diese Bekanntmachung unter Umständen nicht vor September 2016 erfolgen. Den geschädigten Aktionären wäre dann die Möglichkeit der Anmeldung ihrer Ansprüche auf kurzem Weg genommen.

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