WEIL erfolgreich vor BFH für die Karmann-Gesellschafter

15.12.2015

Die Frankfurter und Münchener Büros der internationalen Anwaltssozietät Weil, Gotshal & Manges LLP haben die Gesellschafter der (WKO) Wilhelm Karmann GmbH & Co. KG im Rahmen eines in letzter Instanz vor dem BFH anhängigen Musterverfahrens gegen das Finanzamt Osnabrück-Stadt hinsichtlich der angeblichen Haftung für Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 185 Millionen erfolgreich vertreten.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die rechtliche Struktur der Karmann-Gruppe: Das operative Geschäft wurde in der Wilhelm Karmann GmbH gebündelt, wohingegen das Betriebsvermögen zu einem großen Teil von der (WKO) Wilhelm Karmann GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft gehalten wurde. Ursprünglich wurde eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der (WKO) Wilhelm Karmann GmbH & Co. KG und der Wilhelm Karmann GmbH angenommen. Nach Anmeldung der Insolvenz durch die Wilhelm Karmann GmbH stellte sich dies als unzutreffend heraus mit der Folge, dass die Wilhelm Karmann GmbH selbst Schuldnerin der Umsatzsteuer war. Da über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahm das Finanzamt Osnabrück-Stadt die Gesellschafter der Wilhelm Karmann GmbH, die zugleich auch Gesellschafter der Besitzgesellschaft (WKO) Wilhelm Karmann GmbH & Co. KG waren, gem. § 74 AO in Haftung.

Im Rahmen dieser Haftungsfrage wurde ein Verfahren vom Finanzamt Osnabrück-Stadt als Musterverfahren vorangetrieben. Weil klagte erfolgreich für seine Mandanten vor dem Niedersächsischen Finanzgericht gegen den Haftungsbescheid (Az. 14 K 101/13). Die hiergegen vom Finanzamt Osnabrück-Stadt eingelegte Revision ging Anfang Dezember vor dem 7. Senat des Bundesfinanzhofs in die mündliche Verhandlung (Az. VII R 34/14). Kernfrage des Rechtsstreits war, ob die für das Ertragsteuerrecht zur Umqualifizierung von vermögensverwaltenden in gewerbliche Einkünfte entwickelte Personengruppentheorie auch bei steuerlichen Haftungsnormen Anwendung findet. Dieser über den Wortlaut von § 74 AO hinausgehenden Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof nun eine klare Absage erteilt. Diese Entscheidung ist nicht nur im konkreten Fall von Bedeutung, sie setzt auch dem Vorgehen der Finanzbehörden, die zunehmend natürliche Personen für Steuerschulden insolventer Unternehmen in Haftung nehmen, klare Grenzen.

Weil hat in den letzten Jahren die (WKO) Wilhelm Karmann GmbH & Co. KG durch den umfassenden Restrukturierungsprozess der Karmann-Gruppe begleitet und insbesondere bei den sanierenden Transaktionen mit Volkswagen AG (Verkauf diverser Unternehmensteile) und Valmet (Verkauf der Dachsysteme-Sparte) beraten.

Weil beriet mit den Partnern Prof. Dr. Gerhard Schmidt (Corporate, Frankfurt), Tobias Geerling (Steuerrecht, München) und Britta Grauke (Prozessrecht, Frankfurt) mit der Unterstützung der Associates Susanne Liebel-Kotz (Steuerrecht, München), Dr. Silke Baechle (Prozessrecht, Frankfurt) und Anna-Lena Lill (Prozessrecht, Frankfurt).

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