Weil, Gotshal & Manges vertritt den Insolvenzverwalter der Gontard & MetallBank AG i. I. erfolgreich in bedeutendem bankrechtlichen Verfahren

05.01.2005

Weil, Gotshal & Manges

Das Frankfurter Büro der internationalen Kanzlei Weil, Gotshal & Manges LLP hat den Insolvenzverwalter der Gontard & MetallBank AG i. I. erfolgreich im Zusammenhang mit einem bedeutenden bankrechtlichen Verfahren vertreten, in dem es um die Reichweite und die möglichen Folgen einer Verletzung des Bankgeheimnisses bei der Forderungsabtretung notleidender Kredite ging.

Erfolgreiche Zahlungsklagen vor dem Landgericht Frankfurt am Main

Am 17. Dezember 2004 gab das Landgericht Frankfurt am Main der Klage des Insolvenzverwalters der Gontard & MetallBank AG i. I. im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang statt.

Die Brisanz dieser mit Spannung erwarteten Entscheidung beruhte auf einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2004 (Aktenzeichen: 8 U 84/04). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren für den Sonderfall von Verbraucherkrediten, bei denen eine mögliche Unwirksamkeit der Kreditverträge zur Diskussion stand, aus dem Bankgeheimnis ein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot hergeleitet. Die gegen die Schuldner eingeleiteten Verwertungsmaßnahmen mußten daraufhin vorübergehend eingestellt werden.

Die allgemein gehaltenen Formulierungen über die Reichweite des Bankgeheimnisses und die Rechtsfolgen seiner Verletzung hatten in der Presse und in Fachkreisen für erhebliches Aufsehen gesorgt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte es in dem einstweiligen Verfügungsverfahren für möglich gehalten, daß das Bankgeheimnis einer Forderungsabtretung entgegenstehen könnte. Ob dies auch gilt, wenn der Schuldner sich im Verzug befindet oder sich auf andere Weise vertragswidrig verhalten hat, ist allerdings offen geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte diese Frage im Eilverfahren nicht abschließend entschieden, da zunächst geklärt werden sollte, ob ein wirksamer Abschluß der Kreditverträge vorlag. Dies wollte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entscheiden.

Kein Abtretungsverbot bei notleidenden Kreditforderungen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat nunmehr im Anschluß an das einstweilige Verfügungsverfahren des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über diesen Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren entschieden.

Das Landgericht folgte in seinem Urteil in vollem Umfang der rechtlichen Argumentation des durch Weil, Gotshal & Manges vertretenen Klägers. Nach Auffassung des Landgerichts liegen dem Fall wirksam begründete Kreditforderungen zugrunde. Die von den Schuldnern gegen die Forderungen vorgebrachten Einwendungen wies das Landgericht zurück. Mangels Rückzahlung der Kredite befanden sich die Schuldner deshalb im Verzug, so daß es sich um notleidende Kreditforderungen handelte.

Die Abtretung dieser Kreditforderungen durch die Bank an einen Investor war nach Auffassung des Gerichts wirksam. Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt das Landgericht im Hauptsacheverfahren ausdrücklich fest, daß die Abtretung von Krediten auch bei einem etwaigem Verstoß gegen das Bankgeheimnis nicht zu einer Unwirksamkeit des Abtretungsvorgangs führen kann. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt im Eilverfahren scheidet ein stillschweigendes Abtretungsverbot nach Ansicht des Landgerichts grundsätzlich aus. Das Landgericht weist ausdrücklich auf die Unterschiede zwischen dem Bankgeheimnis einerseits und gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflichten von Rechtsanwälten und Ärzten andererseits hin. Das Landgericht gibt auch zu erkennen, daß das Bankgeheimnis einer Abtretung der Kreditforderung auch dann nicht entgegen steht, wenn ein Schuldner sich vertragsgerecht verhält. Als vorgesehene Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis kann im Einzelfall allenfalls eine Schadensersatzpflicht der abtretenden Bank bestehen.

Das den Kläger beratende Team von Weil, Gotshal & Manges LLP besteht aus den Rechtsanwälten Jürgen Börst, Dr. Michael Bütter, Britta Grauke und Kathrin Aigner.

Weil, Gotshal & Manges LLP ist Marktführer in Deutschland bei NPL-Transaktionen und vertritt Mandanten in bedeutenden Zivilprozessen im In- und Ausland.

Bei Rückfragen und Interviewwünschen wenden Sie sich bitte an Herrn Jürgen Börst,

 

Tel: 069-21659-646, E-Mail: juergen.boerst@weil.com

Hinweis für die Redaktion:

Weil, Gotshal & Manges ist eine internationale Kanzlei mit mehr als 1.100 Anwälten, darunter rund 300 Partner. Weil Gotshal hat seinen Hauptsitz in New York und verfügt über Büros in Austin, Boston, Brüssel, Budapest, Dallas, Frankfurt, Houston, London, Miami, München, Paris, Prag, Shanghai, Silicon Valley, Singapur, Warschau und Washington, D.C.

Nominiert als Kanzlei des Jahres in Deutschland (JUVE Awards 2004).

Ausgezeichnet als "Law Firm of the Year" for the Americas (Global Counsel 2003), "Law Firm of the Year" in Frankreich (Chambers Awards 2004), "US Private Equity Firm of the Year" (Chambers Awards 2004) sowie "US Law Firm of the Year 2004 in London" (The Lawyer Awards 2004) und nominiert als "Litigation Department of the Year" (American Lawyer Magazine 2004).

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