Wettbewerbszentrale erringt mit KLAKA weiteren Sieg gegen „Vorteil24“

04.07.2014

München, 02.07.2014: Die Bestellung von Arzneimitteln aus niederländischen Apotheken über deutsche Apotheken im Apothekenmodell „Vorteil24“ ist eine unzulässige Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts. Das Oberlandesgericht München hat die entsprechende, jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgegriffen und außerdem entschieden, dass das Versprechen von Provisionen gegenüber Apothekern die Gefahr begründet, dass die der Gesundheit des Kunden verpflichtete Entscheidungsfreiheit des Apothekers unzulässig beeinträchtigt wird. Dies ist eine weitere Absage an „Vorteil24“ und ähnliche Apothekenmodelle (Urteil vom 26.06.2014, Az.: 29 U 800/13).

Bei dem Modell „Vorteil24“ konnten Kunden in teilnehmenden deutschen Apotheken Arzneimittel einer niederländischen Apotheke bestellen. Die so bestellten Arzneimittel wurden nicht an den Kunden direkt versendet, sondern regelmäßig an die deutsche Apotheke. Dort konnte der Kunde sein Arzneimittel nach ein bis zwei Tagen nach der Bestellung abholen. Dabei erhielt er u. a. für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Rabatt bzw. Gutschein in bestimmter Höhe.

Der Bundesgerichtshof hatte dieses Modell vor kurzem auf Betreiben der Wettbewerbszentrale hin als unzulässige Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts eingestuft (Urteil vom 26.02.2014; Az.: I ZR 77/09). Das OLG München hat dies nun in dem ebenfalls von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren, in dem sie von KLAKA vertreten wird, bestätigt.

Besonders bemerkenswert ist, dass es darüber hinaus die dem Modell „Vorteil24“ zugrunde liegende vertragliche Konstruktion, speziell zur Provision für den deutschen Apotheker, auch unabhängig von den preisrechtlichen Fragen verworfen hat. Nach den beanstandeten Vertragsklauseln war der deutsche Apotheker verpflichtet, die im Rahmen des Modells „Vorteil24“ bestellten Arzneimittel der niederländischen Apotheke an den Kunden nach Eintreffen in seiner Apotheke abzugeben, selbst wenn dasselbe Arzneimittel in seinem Sortiment sofort vorrätig gewesen wäre. Als Gegenleistung u. a. dafür wurde dem deutschen Apotheker eine packungsbezogene Provision von dem niederländischen Vertragspartner versprochen, die bei einem Apothekenverkaufspreis ab 29 Euro höher ausfiel, als der Gewinn bei einer Abgabe eines bei ihm vorrätigen Arzneimittels.

Das OLG München sieht darin eine wettbewerbsrechtlich verbotene, unangemessen unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der am Modell „Vorteil24“ beteiligten Apotheker. Jeder Apotheker habe bei seiner geschäftlichen Entscheidung (auch) die gesundheitlichen Interessen Dritter, ihrer Kunden, zu wahren. Aufgrund des durch die Provisionsregelung begründeten finanziellen Anreizes für die teilnehmenden Apotheker, dem Kunden nicht die Abgabe aus dem eigenen Sortiment anzuraten, sondern die für den Apotheker ertragreichere Bestellung bei der niederländischen Apotheke, sieht das Gericht die Gefahr begründet, dass die Apotheker die eigenen, gesteigerten Erwerbsmöglichkeiten beachten. Dabei würden sie die gegenüber dem Kunden bestehende Pflicht zur Wahrung seines Interesses verletzen. Aufgrund dieser Gefahr bejahte das OLG München eine wettbewerbswidrige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der am Modell „Vorteil24“ teilnehmenden Apotheker.

„Die Entscheidung stellt einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Unabhängigkeit der deutschen Apotheker dar. Wären Modelle und Vertragsklauseln wie in ‚Vorteil24‘ zulässig, drohte eine breite und langfristige Einflussnahme apothekenfremder Dritter auf den Bereich der Arzneimittelversorgung. Um auf lange Sicht wirtschaftlich überleben zu können, hätten sich die deutschen Apotheker gezwungen sehen können, sich an solchen Modellen zu beteiligen. Damit wäre letztlich das in Deutschland geltende Verbot eines Fremdbesitzes an Apotheken ausgehebelt und auch eine flächendeckende Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln nicht mehr sicher gewährleistet“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Stefan Eck, Partner bei KLAKA, der das Verfahren für die Wettbewerbszentrale auf Klägerseite betreut.

Der Rechtsstreit wird in Apothekerkreisen, insbesondere auch von den Apothekerkammern, seit Beginn an mit großem Interesse begleitet. Die Klage richtet sich konkret gegen einen an dem Modell „Vorteil24“ zeitweise teilnehmenden deutschen Apotheker. Die Grundsätze der Entscheidung des OLG München werden trotz zwischenzeitlicher Einstellung von „Vorteil24“ aber auch in gegebenenfalls ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen und bereits bei der Planung eventueller neuer Apotheken-Konzepte zu berücksichtigen sein.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob der Beklagte dagegen Beschwerde beim BGH einreichen wird, ist nicht bekannt.

Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.:

KLAKA Rechtsanwälte München

Dr. Stefan Eck, Rechtsanwalt, Partner

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