Wettbewerbszentrale setzt sich mit KLAKA gegen irreführende Werbung für digitalen Arztbesuch und Krankschreibung durch

13.07.2020

München, 10.07.2020: Im geschäftlichen Verkehr darf in der Bundesrepublik Deutschland nur in Ausnahmefällen für ärztliche Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuches geworben werden. Insbesondere darf nicht damit geworben werden, dass in Deutschland lebenden Patienten die ärztliche Erstberatung im Bereich allgemeiner Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen grundsätzlich über ihr Smartphone angeboten wird. Das hat das Oberlandesgericht München in einem gestern verkündeten Grundsatzurteil entschieden (Az.: 6 U 5180/19).

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen eine Werbung des Versicherungsunternehmens ottonova Holding AG. In der konkret angegriffenen Werbung war angegeben worden, dass der gesamte ärztliche Erstkontakt im Wege der Fernbehandlung erfolgen könne (auf den Abdruck der Werbung wird aus Platzgründen verzichtet). Das Landgericht München I hatte darin eine unzulässige Werbung gesehen. Das OLG wies nun die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück (Urteil vom 16.07.2019, Az.: 33 O 4026/18). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

In der Werbung von ottonova hieß es, „Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“ So hatte der Versicherer auf seiner Internetseite geworben und seinen Kunden den „digitalen Arztbesuch“ über eine App angekündigt. Beworben wurde dabei nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App. Wörtlich hieß es: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ Bei den sogenannten „eedoctors“, die die beworbene Fernbehandlung durchführen sollten, handelte es sich nach Angaben des Unternehmens um erfahrene Ärzte in der Schweiz.

Allerdings unterliegen derartige Formen der sogenannten Fernbehandlung und -diagnose besonderen rechtlichen Regelungen. § 9 Heilmittelwerbegesetz verbietet grundsätzlich die Werbung für Fernbehandlungen. Allerdings war das HWG erst im Dezember 2019 reformiert worden. Nach der Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots ist Ärzten nach der Musterberufsordnung Fernbehandlung im Ausnahmefall unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie können „dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen“. Das Werbeverbot ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen unter Verwendung von Kommunikationsmedien, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“ Die angegriffene, sehr breit angelegte Werbung für Fernbehandlungen von ottonova ging allerdings, wie das OLG München klarstellt, über diese Ausnahmeregelung hinaus. Die Wettbewerbszentrale war gezielt gegen die Werbung vorgegangen, um zu klären, ob rein digitale Primärversorgungsmodelle, also solche ohne jeglichen persönlichen Kontakt des Patienten mit dem Arzt, diesen Anforderungen genügen.

Die Wettbewerbszentrale wurde in den Verfahren von Partner Dr. Constantin Kurtz von KLAKA Rechtsanwälte vertreten. Dr. Constantin Kurtz vertritt die Wettbewerbszentrale seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Deutschland. ottonova wurde von Counsel Dr. Reinhard Dallmayr von BLD Bach Langheid Dallmayr vertreten.

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und § 33 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Es ist ihr Auftrag, durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen.

Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

KLAKA Rechtsanwälte München
Dr. Constantin Kurtz, LL.M. (Illinois), Rechtsanwalt, Partner

Vertreter ottonova

BLD Bach Langheid Dallmayr, München
Dr. Reinhard Dallmayr, Rechtsanwalt, Counsel

Oberlandesgericht München

Vorsitzender Richter: Retzer
Richterin am OLG: Neumann
Richterin am OLG: Dr. Ruhwinkel (Berichterstatterin)

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