White & Case verteidigt Bundesrepublik gegen Frankfurter Flugroutenklage des Chemiewerks Ticona

24.10.2006

White & Case

Berlin, 24. Oktober 2006

Die internationale Anwaltssozietät White & Case LLP hat die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich vor

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage der

Ticona gegen die über das Werk führenden Flugrouten ab.

Die Klägerin Ticona, ein Chemieunternehmen, das rund 5 km entfernt vom Frankfurter Flughafen angesiedelt

ist, begehrte mit ihrer Klage die Verlegung der über ihr Werk führenden Flugrouten. Das

Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hatte angekündigt, aufgrund der Gefahrstoffe, die im Werk verarbeitet

werden, dem Unternehmen weitere Schutzvorkehrungen gegen einen Störfall nach einem Flugzeugabsturz

auferlegen zu wollen. Gegen diese mit hohen Kosten verbundenen drohenden Auflagen des RP Darmstadt

wollte das Unternehmen vorbeugen. Es stützte sich in seiner Klage insbesondere auf die sog. Seveso IIRichtlinie

der EG, die einen Abstand zwischen Verkehrswegen und Störfallanlagen fordere, und eine

vermeintlich fehlerhafte Abwägung.

Der VGH wies die Klage ab. Er folgte auch nicht dem Hilfsantrag der Klägerin, die Sache dem Europäischen

Gerichtshof vorzulegen, ließ aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, weil die Rechtsfragen

bisher nicht höchstrichterlich entschieden sind.

Das Luftfahrt-Bundesamt wurde durch die Berliner Partner Dr. Tobias Masing und Dr. Norbert Wimmer von

White & Case vertreten. Die Klägerin wurde gleich von sechs Anwälten zweier Kanzleien in der mündlichen

Verhandlung vertreten. Am Prozess war außerdem die Fraport AG, die Betreiberin des Flughafens beteiligt.

Dr. Tobias Masing kommentiert die Entscheidung des VGH: „Das Urteil ist nicht nur für den Flughafen

Frankfurt von wesentlicher Bedeutung. Es macht die Flugroutenplanung insgesamt rechtssicherer. Das

Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung sehr differenziert und ausgewogen mit den Fragen der

Abwägung von Risiken auseinandergesetzt. Überspannte Anforderungen sind an die Planung von Flugrouten

nicht zu stellen. Nach der Europäischen Seveso II-Richtlinie liegt die Pflicht, Vorsorge gegen Störfallrisiken

zu betreiben, in erster Linie beim Betreiber einer Störfallanlage. Das Risiko eines Flugzeugsabsturzes kann

jedermann treffen und entsteht für jedes Grundstück am Boden bei jeder Flugroutenplanung. Auf die

besonderen Risiken seiner gefährlichen Anlagen muss der Anlagenbetreiber aber grundsätzlich selbst

reagieren. Der Betreiber einer risikoreicheren Anlage kann nicht verlangen, dass eine Flugroute gewählt wird,

die andere etwa mit Lärm oder Kosten belastet, um ihm Investitionen in die Nachrüstung seiner Anlage zu

ersparen oder eine Erweiterung der Produktion zu ermöglichen.“

White & Case LLP ist eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten in Europa und in den

entscheidenden wirtschaftlichen Zentren der Welt mit fast 2.000 Anwälten an 36 Standorten in 24 Ländern

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