Witt Nittel - OLG Karlsruhe - Anleger im „Achat-Hotel Karlsruhe“ muß Darlehen nicht zurückzahlen

15.08.2005

Witt Nittel

- Heidelberg, den 11.08.2005 – Ein von Witt Nittel, Rechtsanwälte vertretener Anleger, der im Jahr 1993 ein Appartement im Anlageobjekt „Achat-Hotel Karlsruhe“ erworben hatte, muß sein Darlehen nicht an die Sparkasse Karlsruhe zurückzahlen. Wie das OLG Karlsruhe in seinem am 4. August 2005 verkündeten Urteil (11 U 59/04) bestätigte, ist der von einer Treuhänderin, der TUB GmbH für den Anleger mit der Sparkasse Karlsruhe geschlossene Darlehensvertrag unwirksam. Die TUB habe nicht über die für diese Tätigkeiten erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, so daß die ihr von den Erwerbern erteilte Vollmacht nichtig sei. Auf einen sogenannten Rechtsschein konnte sich die Sparkasse nicht mit Erfolg berufen. Anlegeranwalt Mathias Nittel: „Die Sparkasse konnte nicht beweisen, daß ihr die der Treuhänderin erteilte Vollmacht vor Vertragsschluß vorgelegen hat, daher ist der Darlehensvertrag unwirksam.“

Das Oberlandesgericht maß auch dem Umstand, daß der Kläger im Jahr 1998 nach Auslauf der ersten, fünfjährigen Zinsfestschreibungsperiode neue Konditionen vereinbart hatte, keine Bedeutung bei. Damit sei der Darlehensvertrag weder genehmigt noch bestätigt worden, da zum damaligen Zeitpunkt niemandem die Nichtigkeit derartiger Treuhandvollmachten, wie sie unzähligen Treuhändern und Geschäftsbesorgern erteilt wurden, bekannt gewesen sei. Die entsprechenden BGH-Entscheidungen sind erst ab dem Jahr 2000 ergangen.

Nach dieser Entscheidung besteht nach Ansicht von Rechtsanwalt Nittel überhaupt keine Veranlassung, die von der Sparkasse Karlsruhe und einigen Anwälten den Anlegern im Achat-Hotel Karlsruhe in den letzten Wochen „wie sauer Bier“ angebotene Vergleiche, die lediglich einen geringfügigen Teilverzicht der Bank auf die Darlehensrückzahlung beinhalten, anzunehmen. Die Sparkasse sei dafür beeispflichtig, daß ihr die Treuhandvollmachten vor Darlehensvertragsabschluß vorgelegen hätten. Daran konnte sich der als Zeuge vernommene ehemalige Zweigstellenleiter der Sparkasse Karlsruhe nicht erinnern, so daß die Sparkasse den Beweis nicht führen konnte. Daher seien, so der Anlegeranwalt, die Darlehensverträge rückabzuwickeln. Die Anleger müßten die Darlehen nicht zurückzahlen und bekämen die in den letzten Jahren gezahlten Zinsen zumindest teilweise zurück.

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