Witt Nittel Rechtsanwälte: BGH - Anleger der «Göttinger Gruppe» können ihre Einlagen zurückverlangen

06.04.2005

Witt Nittel Rechtsanwälte

Wer sich bei Unternehmen der „Göttinger Gruppe“ als stiller Gesellschafter beteiligt hat, kann seine Einlage zurückverlangen, wenn der Vertrag nach dem 01.01.1998 geschlossen wurde und eine spätere Auszahlung des Guthabens in Form einer Rente vorsieht. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren gestern verkündeten Urteilen festgestellt. Weil die Zulässigkeit der Rentenzahlung nach dem neuen Kreditwesengesetz unklar war und ist, hätten die Unternehmen ihre Anleger auf die Rechtslage hinweisen müssen. Da dieser Hinweis nicht erfolgt ist, haben die Anleger, so Rechtsanwältin Beate Kirchner von der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Witt Nittel in Heidelberg, ein Recht auf fristlose Kündigung und Rückzahlung ihrer Einlagen.

Rente mit Verzinsung

 

Die fragwürdigen Modelle der „Göttinger Gruppe“ sahen vor, daß Anleger alle drei Jahre Beteiligungen an einem neuen «Unternehmenssegment» erwarben. Nach Ablauf der Gesamtvertragslaufzeit von bis zu 40 Jahren konnten die Anleger das Auseinandersetzungsguthaben auch in Form einer Rente („SecuRente“) verlangen. In diesem Fall sollte der im Unternehmen verbleibende Restbetrag mit sieben Prozent pro Jahr verzinst werden. Über 100.000 Anleger ließen sich in den 90er-Jahren von diesem Modell überzeugen.

Aufklärung über unsichere Rechtslage

 

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagte der „Göttinger Gruppe“ im Oktober 1999 die Durchführung des Rentenmodells, da dieses aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes zum 01.01.1998 unzulässig geworden sei. Ob diese Einschätzung zutrifft, ließ der II. Zivilsenat des BGH offen. Jedenfalls hätte die „Göttinger Gruppe“, so Rechtsanwältin Kirchner, die zahllose Anleger der „Göttinger Gruppe“ vertritt, ihre Anleger über die unklare Rechtslage informieren müssen.

Rückzahlung der Einlagen

 

Nach dem Urteil, so Rechtsanwältin Kirchner, können die Anleger ihre Einlagen in voller Höhe zurückfordern, unabhängig von deren aktuellem Wert. Denn die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit sei von der „Göttinger Gruppe“ als sicher dargestellt worden, ohne daß auf die Möglichkeit einer Änderung der Rechtslage hingewiesen worden sei. Die Rückforderung ist jedoch nicht für Verträge möglich, die vor 1998 geschlossen wurden. Denn nach der alten Rechtslage war die Rentenzahlung zulässig.

Schadensersatz bei Altverträgen

 

Auch hinsichtlich der vor 1998 geschlossenen Verträge haben sich die Chancen der geschädigten Anleger verbessert. Vielfach war es so, daß die Werber der „Göttinger Gruppe“ den Anlageinteressenten die Risiken der Anlage verschwiegen oder dazu falsche Angaben gemacht haben, weiß Rechtsanwältin Kirchner aus der großen Zahl von ihr betreuter Fälle. Sollte sich beispielsweise beweisen lassen, daß nach dem Anlagekonzept nur ein ganz geringer Teil der Anlegergelder für die Investitionstätigkeit bestimmt war und der weit überwiegende Teil die sog. weichen Kosten, wie etwa die Provisionen für die Werber und die allgemeinen Verwaltungskosten, abdecken sollte, wäre die Göttinger Gruppe zur Rückzahlung der Einlagen verpflichtet. „In diesem Fall wäre ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich gewesen. Auch darüber hätten die Anleger gegebenenfalls aufgeklärt werden müssen“, so Rechtsanwältin Kirchner.

Heidelberg, den 22. März 2005

 

Verantwortlich:

 

Rechtsanwalt Mathias Nittel, Tel.: 06221-43401-14, Fax: 06221-43401-24, mail: nittel@witt-nittel.de

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