Witt Rechtsanwälte: Aachen Münchner Lebensversicherung AG – Ärger mit der Wunschpolice

30.06.2017

Wünsche tragen Hoffnungen in sich, so auch bei den Kunden der Aachen Münchener Lebensversicherung AG. Mit dem vielversprechenden Namen „Wunschpolice“ sollte laut der Aachen Münchener eine „innovative Anlageform“ angeboten werden, die „individuellen Bedürfnisse der Kunden“ sollten befriedigt werden.

Schön war am Ende nur der Name, alles andere war für die Kunden in der Regel eher wenig wünschenswert verlaufen. So auch bei einer Mandantin von Witt Rechtsanwälte PartGmbB (Heidelberg – Berlin - München). Diese hatte in zwei „Wunschpolicen“ 96.000,00 € eingezahlt, nach Kündigung beider Versicherungen erhielt sie nebst Ausschüttungen insgesamt 77.053,44 € ausbezahlt, so dass ein Verlust in Höhe von 18.946,56 € verblieb. Diesen Verlust muss die Aachen Münchner nunmehr nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.03.2017, Az.: 12 U 112/16 an die Klägerin in voller Höhe nebst Zinsen zurück erstatten.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Beratung der Klägerin durch einen Mitarbeiter der DVAG in den Jahren 2009 und 2011. Die Klägerin wurde dabei zum Zwecke einer sicheren Geldanlage für die Altersvorsorge beraten. Nach einer Umschichtung des Kapitals ging ein erheblicher Teil der einbezahlten Beiträge verloren oder steckte in unsicheren und risikoreichen Fonds fest, die nicht kurzfristig aufgelöst werden konnten. Auf die mit einer solchen fondsgebundenen Versicherungspolice einhergehenden Verlustrisiken wurde die Klägerin durch den Mitarbeiter der DVAG bei Abschluss des Vertrages aber nicht hingewiesen. Das OLG Karlsruhe sah im Ergebnis eine Falschberatung als gegeben an. Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die Aachen Münchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus. Rechtsanwalt Thomas Franken, der das Urteil erstritten hat, sagt dazu: „Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass Versicherungsgesellschaften im Einzelfall auch für Beratungsfehler einzustehen haben und Schadensersatz leisten müssen. Die Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (u.a. IV ZR 151/11), die gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical ergangen sind, können damit auch für deutsche Lebensversicherungsgesellschaften gelten, auch wenn diese bislang versucht haben, dies in Abrede zu stellen.“

Rechtsanwalt Thomas Franken weist zudem auf einen weiteren wichtigen Punkt hin: „Der von uns erstrittene Schadensersatz hat nichts mit dem Thema Widerspruch oder Rücktritt von dem Versicherungsvertrag zu tun. Ein solcher ist möglich, wenn eine fehlerhafte Belehrung erteilt wurde und keine Verwirkungstatbestände vorliegen. Daher ist es besonders wichtig, jeden Fall genau zu prüfen.“

Dieses Urteil ist daher auch für weitere Geschädigte wichtig, die ebenfalls von der Wunschpolice der Aachen Münchner Lebensversicherung AG enttäuscht worden sind. Denn neben der Möglichkeit, den Versicherungsvertrag nachträglich zu widerrufen, kann nach dem Urteil des OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall auch Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unvollständiger Beratung verlangt werden. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von eventuellen Fondsverlusten die Anleger das investierte Geld in voller Höhe nebst Zinsen zurückfordern können.

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