Witt Rechtsanwälte: Swap Geschäft - Anleger erfolgreich gegen DZ Bank

26.04.2013

Ein ehemaliger Bankangestellter, der von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG (Heidelberg/Berlin) vor dem Landgericht Frankfurt vertreten wurde, hat sich erfolgreich gegen die DZ Bank in I. Instanz im Hinblick auf eine finanziell horrende Inanspruchnahme aus einem abgeschlossenen Swap Geschäft zur Wehr setzen können.

Der Anleger hatte im Jahre 2010 auf Vermittlung seiner Hausbank mit der DZ Bank einen Swapvertrag abgeschlossen, und zwar mit dem Namen ZinsGarant Plus. Bei dieser Vereinbarung sollte der Anleger bei einem Bezugsbetrag von 500.000,00 € über einen Zeitraum von 5 Jahren einen festen Zinssatz in Höhe von 4 Prozent bezahlen, während gleichzeitig die DZ Bank dem Anleger 5 Prozent „Zinsen“ aus dem Bezugsbetrag in Höhe von 500.000,00 € zahlen sollte. Zusätzlich sollte der Anleger allerdings auch noch ab dem ersten Jahr einen „bedingten Zinsaufschlag“ leisten, der sich aus einer Berechnungsformel ergeben sollte.

Obwohl es sich nach Ansicht des LG Frankfurt vorliegend nicht um eine so komplizierte Berechnung handelt, die Gegenstand eines BGH Verfahrens war (bei der es um einen sogenannten Spread Ladder Swap ging) entschied das LG Frankfurt, dass auch hier über den anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt werden müsse. Die Bank befinde sich in einem „schwerwiegenden Interessenskonflikt“ insbesondere auch deswegen, weil sie das eigene erwartete Risiko durch entsprechende Gegengeschäfte abgefangen hatte und den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem noch wesentlich höheren Risiko (das Risiko der Bank lag bei 25.000,00 €, das des Anlegers bei weit über 1.000.000 €, im Grunde fast unbegrenzt, unterstellt man den schlechtesten Fall).

Rechtsanwalt Hans Witt erklärt dazu: „Das Geschäft kann die Existenz unseres Mandanten vollständig vernichten. Für die DZ Bank, die unseren Mandanten beraten hat, war erkennbar, dass unser Mandant von Anfang an gar nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um derartige Zahlungen leisten zu können. Auch wenn das das LG Frankfurt in diesem Punkt anders sieht, so sind wir der Auffassung, dass es sich hier um ein grob sittenwidriges Geschäft handelt. Man muss sich hier einmal vor Augen halten, dass der Gewinnchance über einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 25.000,00 € ein unbegrenztes Verlustrisiko gegenüber steht, welches z. B. bei einem Schweizer Franken Kurs von 1,05 (und diesen Kurs hatten wir bereits) zu einer Zahlungsverpflichtung unseres Mandanten gegenüber der DZ Bank über einen Zeitraum von 4 Jahren in Höhe von weit über 1.000.000,00 € geführt hätte – und das bei einer Gewinnchance von 25.000,- €. Schon das Anbieten solcher Geschäfte halten wir für in hohem Maße moralisch unanständig und unerträglich. Hier ist auch die Politik gefordert, endlich solche Geschäfte zu verbieten, die Existenzen vernichten können“

Mit der Entscheidung stellte das LG Frankfurt auch klar, dass eine Aufklärung auch bei einem ehemaligen Bankangestellten erforderlich ist, der allerdings zur Zeit seiner Tätigkeit bei der Bank auch nicht mit derartigen Swap Geschäften befasst war.

Auch wenn es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren handelte, so lohnt es sich, derartige Geschäfte gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Rechtsanwalt Witt dazu: „Viele Anleger, die solche Swap Geschäfte abgeschlossen haben, scheuen das Kostenrisiko. Zu beachten ist aber, dass nur derjenige, der vor Gericht unterliegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“

Ansprüche der Anleger können verjähren, so dass eine vorherige Prüfung in solchen Fällen sinnvoll ist. Nach Mitteilung von Witt Rechtsanwälte sollten derartige Fragestellungen immer vorab möglichst zeitnah geklärt werden, damit nicht mögliche Fristen versäumt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die DZ Bank hat Berufung eingelegt.

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