Zagni Rechtsanwalt: Neue Hoffnung für Lehman-Geschädigte

08.12.2010

Erwerb am Telefon: Widerruf noch heute möglich !

Anleger, die Zertifikate per Telefon erwarben, haben möglicherweise eine große Chance, diese wieder ohne Verluste loszuwerden. ...

Nach einem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14.10.2010 (AZ: 3 O 49/10, nicht rechtskräftig) gewann ein Ehepaar gegen die Commerzbank AG. Die Bank muss den Ehegatten EUR 16.000,00 Schadenersatz zahlen.

Grund: Die „Beratung“ sowie der Kaufauftrag erfolgten nur telefonisch. Hierbei sind die Kunden nicht bzw. nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz belehrt worden, so dass diese den Kauf heute noch widerrufen konnten mit der Folge, dass die beratende Bank den Kaufpreis für die Zertifikate zurückerstatten muss.

Ähnlich wie die Widerrufsrechte in sogenannten Haustürsituationen schreibt das Fernabsatzgesetz vor, dass Kunden, die ein Produkt ausschließlich am Telefon erworben haben, innerhalb einer gesetzlichen Frist den Vertrag widerrufen können. Über dieses Recht müssen die Anleger im telefonischen Verkaufsgespräch ausreichend aufgeklärt werden. Erfolgt diese Aufklärung nicht, kann der Kunde auch nach Ablauf der Widerrufsfrist vom Vertrag zurücktreten. Hierbei muss die Bank beweisen, dass die Belehrung stattgefunden hat.

Im entschiedenen Fall des Landgerichts Krefeld hatte eine Mitarbeiterin der Dresdner Bank AG (als Rechtsvorgängerin der Commerzbank AG) ihre Kunden im Februar 2007 telefonisch Lehman-Zertifikate angeboten. Noch am Telefon entschieden sich die Anleger zum Kauf von 16 Zertifikaten der Bezeichnung: "Lehman Brothers Easy Return Zertifikat II" (ISIN: DE000A0NMJ46). Über ihr Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz wurden die Kunden nicht hingewiesen.

Sollten auch Sie ausschließlich per Telefon „beraten“ worden sein, sollten Sie Ihre etwaigen Ansprüche unbedingt fachkundig überprüfen lassen.

Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt/ Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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