Zagni Rechtsanwalt: Verjährungsalarm 31. Dezember 2011 - Geschädigte Anleger müssen noch in 2011 aktiv werden

25.07.2011

Am 31. Dezember 2011 gehen die Lichter für viele Schadenersatzansprüche geprellter Anleger aus. Es endet die „absolute Verjährungsfrist“, die im Zuge der neuen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab 1. Januar 2002 in das Gesetz eingebaut wurde. Opfer dieser bank- und beraterfreundlichen Regelung sind sämtliche Anleger, die bis Ende 2001 eine Kapitalanlage z.B. in Form einer offenen oder geschlossenen Fondsbeteiligung (z.B. Immobilien-, Medien-, Schiffs-, Flugzeug- oder andere Themenfonds), Wertpapiere, Immobilien, atypisch stille Beteiligungen o.a. gezeichnet oder gekauft haben und aufgrund mangelhafter Anlageberatung heute noch Ansprüche anmelden könnten. ...

Jahr für Jahr verlieren Anleger hunderte Millionen EURO durch zweifelhafte Anlageprodukte oder schlechter Beratung. Pleiten, Pech und Pannen begleiten vielen der vollmundig in der Bankfiliale oder in der heimischen Wohnung angepriesenen Produkte. Allerdings treten die Verluste und Probleme häufig nicht sofort zutage, sondern es zeigt sich erst nach einigen Jahren, dass Versprechung und Tätigkeit des Anlageberaters fehlerhaft war. So stellt sich zum Beispiele bei einem von der Sparkasse KölnBonn im Jahr 2000 verkauften Immobilienfonds erst 2009 heraus, dass eines der Fondsgrundstücke massive Altlastenprobleme hat. Oder Anleger werden Jahre nach Zeichnung mit Nachforderungen der Fondsgesellschaft oder deren finanziellen Problemen konfrontiert.

Dreh- und Angelpunkt eines jeden Vorgehens ist es, dass Ansprüche noch nicht verjährt sind. Denn im deutschen Recht gilt seit dem 1. Januar 2002 eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese hat die alte anlegerfreundliche Verjährungsfrist von 30 Jahren ersetzt. Hat der Anleger jedoch erst später - also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - Kenntnis von Tatsachen erhalten, aus denen sich ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben kann, ist ab diesem „Kenntniszeitpunkt“ noch drei Jahre lang ein Vorgehen wegen falscher Beratung möglich. Am Beispiel des Altlastfalls der Sparkasse bedeutet dies:

Obwohl die Beteiligung bereits im Jahr 2000 unterschrieben wurde, liegt Kenntnis von den Altlasten erst ab dem Jahr 2009 vor. Der Anleger kann noch unverjährt auch in diesem Jahr - also elf Jahre nach seiner Unterschrift - wegen Falschberatung gegen die Sparkasse vorgehen.

Um diese Unwägbarkeiten zugunsten der Wirtschaft zu kappen und „Rechtsfrieden“ herzustellen, wurde mit der Schuldrechtsreform festgelegt: Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Schuldrechts verjähren auch die Ansprüche, bei denen nach altem Recht eigentlich ein 30-jähriger Verjährungsrahmen galt. Am 31. Dezember 2011 wird so alles gekappt, was vor dem 1. Januar 2002 unterschrieben wurde und Probleme bereitet. Der Anleger also, der 2009 mit Altlasten konfrontiert wird, aber schon im Jahr 2000 den Fondsbeitritt unterschreiben hat, kann nur noch bis zum 31. Dezember 2011 seine Ansprüche geltend machen. Bei der Sparkasse knallen also zum Jahreswechsel die Sektkorken.

Noch ein Beispiel gefällig ? Zahllose Anleger, denen Banken und Sparkassen Kapitalanlagen empfohlen haben, wurden nicht über die Höhe der Rückvergütungen (sog. kickbacks) aufgeklärt, die Bank oder Sparkasse hinter dem Rücken des Kunden und heimlich vom Initiator des Produkts kassiert haben. Hier kennt der Bundesgerichtshof aber keine Gnade. Dieses Verschweigen verdeckter Zahlungen führt auch viele Jahre später noch zu Schadenersatzansprüchen und Rückabwicklung der Beteiligung. Am 31. Dezember 2011 ist jedoch auch mit dieser riesigen Chance, sich von einer schlechten Kapitalanlage zu lösen und das Geld von der Bank oder Sparkasse zu fordern, Schluss.

Somit verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, deren Beitritt oder Kauf bis zum 31. Dezember 2001 vollzogen wurde, spätestens am 31. Dezember 2011 !

Wer bereits vor dem 1. Januar 2002 ein Anlagemodell besaß, das als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, muss in diesem Jahr aktiv werden. Sonst bleibt er auf seinen Verlusten auf immer und ewig hängen. Aktiv werden bedeutet: der Anlageberater wird verpflichtet, das eingesetzte Kapital zu erstatten. Im Gegenzug erhält er das mangelhafte Anlageprodukt.

Mit einer Erstberatung durch ZAGNI RECHTSANWALT kann ermittelt werden, ob es aussichtsreich ist, noch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist juristische Schritte einzuleiten. Wir empfehlen Anlegern, die vor dem 1. Januar 2002 Beteiligungsverträge gleich welcher Art abgeschlossen haben, sich umgehend und nicht auf dem letzten Drücker anwaltlich beraten zu lassen.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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