Zalando-Urteil - EuG weist Klage ab
Heute hat das Gericht der Europäischen Union(EuG) in Sachen Zalando entschieden.
Dr. Nils Rauer, Partner der Kanzlei Pinsent Masons, ordnet das Urteil wie folgt ein. Sie können den Text bzw. Auszüge daraus gerne für Ihre aktuelle Berichterstattung verwenden. Kommen Sie gerne auf mich zu, wenn Sie an einem exklusiven Zitat interessiert sind.
"Die heutige Entscheidung des EuG wurde mit Spannung erwartet. Der Digital Services Act bringt für Plattform-Betreiber eine Vielzahl von Neuerungen und Verpflichtungen – dies gerade für Anbieter, die über einer bestimmten Schwelle liegen, was aktive Nutzer angeht. Wer es vermeiden kann, in die Kategorie der sog. „sehr große Online-Plattformen“ (VLOPs) eingeordnet zu werden, tut dies nach Möglichkeit auch, um den besonders restriktiven Regelungen des DSA zu entgehen. Maßgeblicher Schwellenwert ist dabei die Zahl von durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern pro Monat.
Diesem Gedanken folgend hat sich auch ZALANDO – unterstützt vom Bundesverband E‑Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) – gegen die von der EU Kommission vorgenommene Einordnung in die oberste Kategorie gewehrt. Da es trotz entsprechender Richtlinien keine ganz triviale Aufgabe ist, die „richtige Zahl an aktiven Nutzern zu berechnen, kann man hierüber durchaus in Streit geraten.
Im Falle von ZALANDO ist zunächst hervorzuheben, dass für die Zwecke des DSA zwischen dem von ZALANDO selbst praktizierten Direktverkauf von Waren an Internetnutzer und dem ZALANDO-Partnerprogramm unterschieden werden muss. Beim Direktverrieb ist ZALANDO kein Vermittler im Sinne des DSA.
Anders als von ZALANDO vorgetragen, sieht das EuG jedoch nicht die Möglichkeit, sich bei der Berechnung der aktiven Nutzer auf den prozentualen Anteil zu stützen, den der Brutto-Warenwert der im Partnerprogramm vertriebenen Produkte ausmacht. Dies sind bei ZALANDO 37 %, was ZALANDO bei einer Gesamtzahl von gut 83 Millionen aktiven Nutzern unter die Schwelle von 45 Millionen gebracht hätte. Diesen Berechnungsweg konnte das EuG nicht mitgehen.
Sehr entscheidend ist dabei der Hinweis des EuG, dass der Nutzer einer Online-Plattform bereits dann als aktiver Nutzer dieser Plattform einzustufen ist, wenn er mit ihr „in Kontakt gekommen“ ist, etwa wenn er den von der Online-Plattform gespeicherten und über ihre Online-Schnittstelle verbreiteten Informationen ausgesetzt war.
Schließlich kann auch derjenige „Vermittlungsdienst“ im Sinne des DSA sein, der die Inhalte, die von seinen Partnern auf der Plattform eingestellt werden, in gewissem Umfang kontrolliert und bei Bedarf bearbeitet. Dazu besteht nach dem DSA keine Pflicht, wer aber in dieser Weise aktiv wird, verliert nicht automatisch den Vermittlerstatus. Dies stellt das EuG sehr deutlich klar.“