Zuschläge für Zytostatika und weitere Arzneimittel in Höhe von jährlich € 100 Millionen: Dentons wehrt für den Deutschen Apothekerverband e.V. erfolgreich Klage ab
Berlin, 26. August 2025 – Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat für den Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht wies die Klage des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gegen die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V ab. Diese hatte zuvor mittels Schiedsspruches die Höhe der von Apotheken abrechenbaren Herstellungszuschläge für die Zubereitung u. a. von Zytostatika geregelt.
Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate bilden eine zentrale Säule der Krebstherapie. Apotheken erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen für deren Herstellung mittels parenteraler Zubereitungen (Infusionen) neben den üblichen Apothekenzuschlägen einen zusätzlichen pauschalen Zuschlag. Dieser dient der Abdeckung der aufwändigen Herstellungsprozesse, der besonderen Qualitätsanforderungen und der hohen Risiken bei der Verarbeitung dieser Medikamente. Die Höhe der Zuschläge wird gemäß § 129 Abs. 5c SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und DAV rechtsverbindlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle (nach § 129 Abs. 8 SGB V).
Die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung - Zuschläge zwischen € 71 und € 81 sowie € 39 bei Folinaten – war von den Apotheken als nicht kostendeckend gekündigt worden. Da sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der neuen Zuschläge einigen konnten, setzte die zuständige Schiedsstelle mit Wirkung vom 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von € 100 fest. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag ermöglicht den Apotheken Einnahmen von jährlich etwa € 100 Millionen zur Deckung ihrer Herstellungskosten.
Der GKV-Spitzenverband hatte den Schiedsspruch beklagt, der DAV war auf Seiten der Schiedsstelle beigeladen. Das Landessozialgericht hat die Klage nun abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles (insbesondere hinsichtlich der Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 6 AMPreisV eine Preisgrenze regelt) wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Berater Deutscher Apothekerverband e.V.:
Dentons (Berlin): Dr. Christof Kautzsch (Partner), Marcus Roick (Counsel, beide Corporate/M&A/Healthcare)