AG Essen bejaht örtliche Zuständigkeit für das Quelle-Insolvenzverfahren

24.09.2009

InsO § 3 Abs. 1

Zuständigkeit des AG Essen für das Quelle-Insolvenzverfahren

AG Essen, Beschl. v. 1. 9. 2009 – 166 IN 119/09

Leitsatz der Redaktion:

Für den Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ist mit der überwiegend vertretenen Auffassung auf den Ort abzustellen, an dem die tatsächliche Willensbildung stattfindet, die Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen, dokumentiert und umgesetzt werden, wofür eine gewisse organisatorische Verfestigung zu verlangen ist.

Zum Sachverhalt:

Am 1.9.2009 hat das AG Essen wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quelle GmbH eröffnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister von Fürth eingetragen; es gehört über die Primondo-Versandhandelsgruppe zur Arcandor AG, beide mit Sitz in Essen. Insolvenzverwalter ist der Arcandor-Verwalter Dr. Klaus Hubert Görg. Außerdem ist u.a. ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, der die Aufgabe hat, Insolvenzforderungen von Quelle gegen andere insolvente Gesellschaften des Arcandor-Konzerns anzumelden sowie Preise für Lieferungen und Leistungen von Quelle an andere insolvente Gesellschaften des Arcandor-Konzerns zu überprüfen, auszuhandeln und ggf. neu zu vereinbaren.

Gründe:

Das als Insolvenzgericht angerufene AG Essen ist örtlich zuständig.

Die Schuldnerin übte im Zeitpunkt der AntragsteIlung eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO aus, wobei deren Mittelpunkt im Bezirk des AG – Insolvenzgerichts – Essen belegen ist. Dies lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO), insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Schuldnerin und des Gutachtens des zum Sachverständigen bestellten Rechtsanwalts Pluta (abgedruckt im Anschluss an den Beschluss), feststellen.

Übt der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, so ist für das Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt dieser Tätigkeit liegt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO); andernfalls ist der allgemeine Gerichtsstand maßgebend (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ausgeübte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin sperrt, da dieses Kriterium nach der gesetzlichen Regelung vorrangig ist, bei der Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts ein Abstellen auf den für den allgemeinen Gerichtsstands maßgeblichen Sitz der Schuldnerin (§ 4 InsO, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Konzernen ist die Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts für jedes einzelne Konzernunternehmen gesondert vorzunehmen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber für Konzerne keine Sonderregelungen geschaffen, insbesondere keinen einheitlichen Gerichtsstand normiert.

Zur Bestimmung des Mittelpunktes der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit sind durch Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse der Schuldnerin Indizien zu gewinnen, die auf die tatsächliche Willensbildung der Schuldnerin, deren Dokumentation und Umsetzung schließen lassen, wobei die gefundenen Ergebnisse wertend zu betrachten sind. Eine gesetzliche Definition des Mittelpunktes der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht nicht. Für den Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ist mit der überwiegend vertretenen Auffassung auf den Ort abzustellen, an dem die tatsächliche Willensbildung stattfindet, die Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen, dokumentiert und umgesetzt werden, wofür eine gewisse organisatorische Verfestigung zu verlangen ist (HK-Kirchhof, InsO, 4. Aufl., § 3 Rz. 9; MünchKomm-Ganter, InsO, 2. Aufl., § 3 Rz. 10; HambKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl., § 3 Rz. 13).

In dem am 29.6.2009 beauftragten, am 30.7.2009 erstatteten und am 31.7.2009 beim AG Essen eingegangenen Gutachten hat der Sachverständige Pluta Umstände ermittelt, die die Feststellung tragen, dass die tatsächliche Willensbildung der Schuldnerin, deren Dokumentation und Umsetzung im Bezirk des AG – Insolvenzgerichts – Essen erfolgte.

Gutachten von Michael Pluta*

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>I. Gutachtensauftrag</zwtitel><//zwtitel>

Das AG Essen – Insolvenzgericht – hat mich mit Beschluss vom 29.6.2009 (166 IN 119/09) beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur örtlichen Zuständigkeit des als Insolvenzge-ZIP Heft 38/2009, Seite 1827richt angerufenen AG Essen zu erstellen. Meine Aufgabe besteht darin, Stellung zu nehmen, an welchem Ort die Schuldnerin bei Antragstellung den Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hatte, und geeignete tatsächliche Anknüpfungspunkte zu ermitteln. Hierbei soll ich mich mit den Angaben der Schuldnerin in deren Insolvenzantrag vom 9.6.2009 auseinandersetzen, welche diese zur Begründung des Mittelpunktes ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Bezirk des AG Essen als Insolvenzgericht gemacht hat. Ebenfalls soll ich zu den Ausführungen in dem von der Arcandor AG bezüglich der Schuldnerin beauftragten Gutachten des Dr. Schotte, Nörr, Stiefenhofer und Lutz in München, Stellung nehmen, welches am 29.5.2009 mit der Bejahung einer Zuständigkeit des AG – Insolvenzgericht – Essen erstattet und dem Insolvenzantrag beigefügt worden ist.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>II. Definition des Mittelpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO in Rechtsprechung und Literatur</zwtitel><//zwtitel><zwtitel ebene="1"></zwtitel>1. Ausgangspunkt</zwtitel><//zwtitel>

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ist, wenn der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts vorrangig zu prüfen, an welchem Ort der Mittelpunkt dieser Tätigkeit liegt, da dann ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung.

Das Merkmal der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat für juristische Personen keine eigene Bedeutung, weil sie anders schwerlich tätig werden können (MünchKomm-Ganter, InsO, § 3 Rz. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 3 Rz. 39). Da es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, wird daher im Folgenden nur noch auf die Definition des Mittelpunktes der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eingegangen.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2. Bestimmung des Mittelpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit</zwtitel><//zwtitel><zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.1. Grundsatz: Kein Konzerngerichtsstand</zwtitel><//zwtitel>

Ein einheitlicher Gerichtsstand für einen Konzern im Insolvenzverfahren existiert nicht. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher für jedes einzelne Konzernunternehmen nach § 3 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Allein die Eintragung einer juristischen Person in das örtliche Handelsregister begründet einerseits nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit des Gerichts für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person, soweit die Gesellschaft nicht vor Ort den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (AG Göttingen ZIP 2001, 387). Andererseits reicht die Mitgliedschaft in einem Unternehmensverband ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um eine Zuständigkeit am Sitz der Muttergesellschaft zu begründen (BGH ZIP 1998, 477; OLG Brandenburg ZIP 2002, 1590 = NZI 2002, 438).

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.2. In Rechtsprechung und Literatur aufgeführte Kriterien zur Beurteilung des wirtschaftlichen Mittelpunktes einer Konzerngesellschaft</zwtitel><//zwtitel>

Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nicht einheitlich bestimmt.

(1) Eine Auffassung stellt vor allem auf den Ort ab, von wo aus der wesentliche Teil der Geschäfte selbstständig getätigt wird. Es entscheidet also nicht der innere Geschäftsgang, sondern der Verkehr nach außen (OLG Brandenburg ZIP 2002, 1590 = NZI 2002, 438; Braun/Kießner, InsO, § 3 Rz. 7; Hess, InsO, § 3 Rz. 45).

(2) Andere heben auf die örtliche Einrichtung ab, von der aus die Unternehmensleitung wahrgenommen wird. Unerheblich ist, wo die Entscheidungen in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, also wo der Betrieb im technischen Sinne läuft (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 3 Rz. 16 ff., 22).

(3) Nach überwiegender Auffassung befindet sich der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an dem Ort, an dem die tatsächliche Willensbildung stattfindet, die Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und umgesetzt werden (FK-Schmerbach, InsO, § 3 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, § 3 Rz. 4; Braun/Kießner, a.a.O., § 3 Rz. 7; Hamburger Kommentar-Rüther, InsO, § 3 Rz. 13). Dabei kann darauf abgestellt werden, wo die Entscheidungen manifest werden, also dort, wo sie dokumentiert sind und in Gestalt nachvollziehbarer Geschäftsunterlagen ihren Niederschlag finden (LG Dessau ZIP 1998, 1006, dazu EWiR 1998, 557 (Schmahl); MünchKomm-Ganter, a.a.O., § 3 Rz. 10). Das muss nicht unbedingt die Stelle sein, wo die Entscheidungen Außenwirkung erlangen, z.B. Vertragsabschlüsse getätigt werden. Auch kann nicht allein auf den Ort abgestellt werden, an dem sie intern beschlossen werden, sofern dieser Vorgang nicht organisatorisch verfestigt ist, insbesondere darüber keine verwertbaren Unterlagen angefertigt werden (MünchKomm-Ganter, a.a.O., § 3 Rz. 10; Heidelberger Kommentar-Kirchhof, InsO, § 3 Rz. 9; Rotstegge, ZIP 2008, 955).

Das bedeutet für einen Konzern, dass der Ort der Konzernmutter entscheidend ist, wenn dort die Willensbildung erfolgt, also das Tochterunternehmen von der Konzernmutter zentral geleitet wird. Die Konzernleitung muss dabei an einem bestimmten Ort organisatorisch verfestigt sein. Dort muss auch die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft angesiedelt sein. Insbesondere müssen sich dort die Geschäftsbücher und Unterlagen befinden (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 3 Rz. 13; FK-Schmerbach, a.a.O., § 3 Rz. 6a; MünchKomm-Ganter, a.a.O., § 3 Rz. 14; Ehricke, ZInsO 2002, 393, 397; Hess, InsO, § 3 Rz. 45).

Allerdings wird dabei betont, dass man eine zentrale Zuständigkeit am Sitz des Mutterkonzernunternehmens auch für die abhängigen Unternehmen nicht wird bejahen können, nur weil die zentralisierte Führung des herrschenden Unternehmens den abhängigen Unternehmen keinen nennenswerten unternehmerischen Spielraum lässt, also wenn dort die wesentlichen Weichenstellungen vorgenommen werden und die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft die Anweisungen der Konzernmutter auszuführen hat (MünchKomm-Ganter, ZIP Heft 38/2009, Seite 1828a.a.O., § 3 Rz. 14; Hess, a.a.O., § 3 Rz. 45; Heidelberger Kommentar-Kirchhof, a.a.O., § 3 Rz. 12).

So bejahte das LG Dessau (ZIP 1998, 1007) die örtliche Zuständigkeit am Sitz der Muttergesellschaft nur deshalb, weil das gesamte Rechnungswesen, der Einkauf und Verkauf, die Abrechnungen, die Vertragsgestaltung und alle Zahlungen der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft vorgenommen wurden, also dort die tatsächliche wirtschaftliche Leitung des Unternehmens erfolgte.

Abgestellt wird daher also letztlich auf den Ort, an dem die Richtlinien der Unternehmenspolitik in das Tagesgeschäft umgesetzt werden. Entscheidend ist das operative Geschäft, wie es nach außen hervortritt. Wenn die tatsächliche wirtschaftliche Leitung der Konzerntochter durch die Konzernmutter erfolgt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Muttergesellschaft. Hat dagegen die Tochtergesellschaft einen eigenen Entscheidungsspielraum und unterhält sie eigene vertragliche Beziehungen, wird sie also nicht nur wie eine eigene unternehmerische Abteilung der Konzernmutter behandelt, befindet sich der wirtschaftliche Schwerpunkt bei der Tochtergesellschaft (vgl. OLG Brandenburg ZIP 2002, 1590 = NZI 2002, 438; Heidelberger Kommentar-Kirchhof, a.a.O., § 3 Rz. 12; Schmahl, EWiR 1998, 557; Ehricke, DZWIR 1999, 353, 360).

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.3. Die „PIN AG“-Entscheidung des AG Köln vom 1.2.2008 (73 IN 682/07)</zwtitel><//zwtitel>

Auch das AG Köln hat in seinem „PIN AG“-Beschluss (ZIP 2008, 982 = ZInsO 2008, 215) als Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Konzernunternehmens i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO liegt, darauf abgestellt, von wo aus das operative Geschäft betrieben wird. Das Gericht zog dabei verschiedene Kriterien heran, insbesondere die Lage der Geschäftsräume, die örtlichen Tätigkeitsfelder der Mitarbeiter, die Art und Anzahl der Kunden, der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen, der Ort, an dem die für das operative Geschäft wesentlichen Entscheidungen getroffen werden und ihren Niederschlag finden, oder der Ort, an dem die Richtlinien der Unternehmenspolitik in das Tagesgeschäft umgesetzt werden.

Hieran anknüpfend wurden im konkreten Fall die Verhältnisse untersucht. Bei der in Bremen ansässigen, zur PIN-Group gehörenden Schuldnerin wurde festgestellt, dass die Preisgestaltung, die Mitarbeiter, die Vermögensgegenstände, die Akten, die Konten und die Lohn- und Finanzbuchhaltung in Bremen angesiedelt waren. Bei der – kurz vor Insolvenzantragstellung – nach Köln verlagerten Konzernzentrale wurde ein zentraler Lenkungsausschuss eingerichtet, durch den die lenkenden Entscheidungen vorgegeben werden. Von dort wurden die Zahlungsströme gesteuert (sog. Feuerwehrfonds). Auch Personalfragen, Vertragsabschlüsse, die strategische Ausrichtung, die Bestimmung des Kundenkreises und die Pressearbeit wurden von Köln aus vorgenommen.

Unter Abwägung dieser Umstände gelangte das AG Köln zu der Auffassung, dass der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Bremer Unternehmens wegen des Lenkungsausschusses, der Verwobenheit der Bremer Firma mit der PIN-Gruppe, der Pressearbeit und dem ausgegebenen strategischen Ziel der „grünen Post“ bei der Muttergesellschaft in Köln zu finden sei.

Diese Entscheidung ist Gegenstand heftiger und hartnäckig geführter juristischer Dispute geworden.

So wird kritisiert, dass die PIN-Group als rechtsfähiges Gebilde gar nicht existiert. Das AG Köln statuiere fahrlässig einen Hauptverwaltungssitz einer gesellschaftsrechtlich nicht verfassten Gruppe. Entscheidend sei für die Annahme des Mittelpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit, ob zuständigkeitsbegründende Merkmale für Gläubiger und Dritte erkennbar waren (wegen der Beteiligungsmöglichkeiten, der Kontrolle und der Kommunikation). Hinzu käme, dass der interne Lenkungsausschuss erst in der Krise installiert worden sei (Frind, ZInsO 2008, 161).

Andere wiederum (Knof/Mock, ZInsO 2008, 253) entnehmen aus dieser Entscheidung, dass die örtliche Zuständigkeit durch unternehmensinterne Gesichtspunkte bestimmt werde. Entscheidend sei der Grad der Selbstständigkeit aufgrund von Absprache, Weisung und Zustimmungsvorbehalten oder aufgrund der Verteilung interner Verwaltungsaufgaben. Es komme vor allem darauf an, wer letztlich die strategischen und alltäglichen Entscheidungen trifft. Allerdings müssen diese unternehmensinternen Verhältnisse durch äußere Verhältnisse bestätigt sein (Geschäftsräume, Konten, Ort des Schlusses und der Abwicklung der Verträge, Geschäftsbücher). Ebenso gehöre das Auftreten am Markt als geschlossene Einheit zu den äußeren tatsächlichen Verhältnissen. Als weiteres verstecktes Begründungselement des AG Köln wurde die Sanierung bzw. die Erhaltung einer Chance der Sanierung ausgemacht. Ingesamt wurde die Entscheidung des AG Köln begrüßt.

Dem wurde entgegengehalten (Frind, ZInsO 2008, 363), dass die Kriterien, nach denen die Zuständigkeit des AG Köln begründet werden soll, erst nachträglich in der Krise geschaffen wurden. Kurz vor der Insolvenzantragstellung vorgenommene Verlegungsaktivitäten müssten wegen der rechtsmissbräuchlichen Erschleichung eines Gerichtsstandes außer Betracht bleiben. Eine Sanierung sei außerdem auch durch Kooperation der Insolvenzgerichte möglich. Sofern ein Konzerninsolvenzrecht innerhalb der InsO gewünscht ist, müsse es der Gesetzgeber einführen, nicht jedoch ein einzelnes Insolvenzgericht.

Dagegen wird erwidert (Knof/Mock, ZInsO 2008, 499), dass die Erkennbarkeit der Zuständigkeit für die Gläubiger zurücktreten müsse, wenn andere Interessen überwiegen. So dürfe die ökonomische Effizienz in die Waagschale geworfen werden.

Hiergegen wird wiederum vorgebracht (Frind, ZInsO 2008, 614), dass die arbeitsteilige Verfolgung eines Unternehmensgegenstandes für die Annahme eines einheitlichen Gerichtsstandes nicht genügen kann, da mit dieser Begründung die insolvenzgerichtliche Zuständigkeit z.B. für jeden Autozulieferer-Betrieb am Ort der Autoproduktion gerechtfertigt werden könne. Der Ansatz, dass nur über einen einheitlichen Gerichtsstand eine Sanierung erfolgen könne, müsse als Vorteil für die Gläubiger überprüfbar und transparent vorgetragen werden.

ZIP Heft 38/2009, Seite 1829<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.4. Eigene Wertung</zwtitel><//zwtitel>

Aus vorgenannter Rechtsprechung und Literatur lassen sich zunächst folgende Kriterien herauskristallisieren, anhand derer der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit überprüft werden kann:

–  Geschäftsführung (operatives Geschäft, strategische Entscheidung; eigene Aufgabenbereiche, Weisungsabhängigkeit); Entscheidung über das Budget (Investitionen)

–  Lage der Geschäftsbücher und Unterlagen

–  Rechnungswesen

–  Controlling

–  IT-Dienstleistungen

–  Einkauf

–  Verkauf

–  eigene Vertragsbeziehung (Lieferanten, Kunden, Banken, Versicherung, Immobilien), Orte des Vertragsschlusses

–  Mahnwesen, Abwicklung von Gewährleistung, Rechtsabteilung

–  Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Cash-Pool, Gewinnabführungsvertrag)

–  Personalwesen

–  Öffentlichkeitsarbeit

–  zuständiges Finanzamt

–  Gewerbeerlaubnis

–  zuständige Banken.

Die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigen weiterhin, dass nicht alle diese Kriterien durchgängig im Sinne einer Zuständigkeitsbegründung für den Ort der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft erfüllt sein werden, sondern sich Überschneidungen, Ambivalenzen und gegenteilige Aussagen ergeben. Letztlich gilt es, und das führt die „PIN AG“-Entscheidung des AG Köln deutlich vor Augen, eine Abwägung zwischen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien vorzunehmen, um festzustellen, von welchem Ort aus das operative Geschäft betrieben wird.

Im Rahmen der Abwägung ist – worauf zumindest abstrakt auch das AG Köln eingeht – auch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass dort, wo der Schuldner den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entfaltet hat, die Vermögensabwicklung im Wege des Insolvenzverfahrens erfolgen soll. Das Gesetz möchte eine ortsnahe Abwicklung der Insolvenz ermöglichen (Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 3 Rz. 24). Die Zuständigkeit des Gerichts am Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist zweckmäßig, weil sich in dessen Bezirk auch ein Großteil der Masse und der Gläubiger befinden werden (MünchKomm-Ganter, a.a.O., § 3 Rz. 2). Die Gläubiger sollen die Befriedigung ihrer Forderung an dem Ort suchen, an dem sie ihr Vertrauen gelassen haben (Uhlenbruck, a.a.O., § 3 Rz. 2).

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>III. Ausfüllung der Kriterien bei der Quelle GmbH</zwtitel><//zwtitel><zwtitel ebene="1"></zwtitel>1. Rechtliche Verhältnisse</zwtitel><//zwtitel>

Der Sitz der Schuldnerin ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 13.6.2008 und der Angabe im Handelsregister Fürth (Bayern). Alleinige Gesellschafterin ist die in Essen ansässige Primondo GmbH, die vormalige Karstadt Quelle Versand GmbH, deren Alleingesellschafterin die ebenfalls in Essen ansässige Arcandor AG, die vormalige Karstadt Quelle AG ist.

Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin ist die Herstellung von und der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Versandhandel und stationärer Einzelhandel, sowie Dienstleistungen aller Art, soweit keine gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis erforderlich ist, und zwar vornehmlich unter der Marke „Quelle“.

Bestellte Geschäftsführer sind die Herren Dr. Konrad Hilbers und Wolfgang Binder. Ihre Büros befinden sich in Fürth. Sie sind nicht einzelvertretungsberechtigt, sondern vertreten die Gesellschaft jeweils mit dem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Von den 19 Prokuristen sind 6 bei der Primondo GmbH angestellt, weitere 4 sind bei den in Fürth ansässigen Schwestergesellschaften Primondo Management Service GmbH bzw. Primondo Operations GmbH tätig.

Nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Quelle GmbH vom 21.4.2006 bedürfen bestimmte Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 6 der Geschäftsordnung), also der Primondo GmbH. Dazu gehören Vornahmen von Investitionen über 100.000 € und der Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen oder Verpflichtungen der Gesellschaft von jährlich mehr als 100.000 € begründen, sowie die Erteilung und der Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten.

Die Schuldnerin hat zudem einen Aufsichtsrat, der aus 6 Vertretern der Gesellschafter und aus 6 Arbeitnehmer-Vertretern gebildet wird. Der Aufsichtsrat hat die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte und Pflichten (§ 25 MitbestG). Aufsichtsratsvorsitzender ist Herr Marc Sommer, der Geschäftsführer der Gesellschafterin der Schuldnerin, der Primondo GmbH und zugleich stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Arcandor AG ist. Der Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegt insbesondere die Beauftragung des Abschlussprüfers nach dessen Wahl durch die Gesellschafterversammlung und die Zustimmung zu bestimmten Geschäften (z.B. Budget). Die Tagungen des Aufsichtsrates finden in Essen oder in Fürth statt.

Die Schuldnerin hat 3.100 Mitarbeiter.

Sie unterhält ihrerseits diverse Tochterfirmen im In- und Ausland. Die Organisationsstruktur der relevanten Unternehmen stellt sich wie folgt dar (s. S. 1830 oben).

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2. Ort der Willensbildung</zwtitel><//zwtitel><zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.1. Geschäftsführung</zwtitel><//zwtitel>

Der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr Dr. Hilbers, ist seinen Angaben nach für alle Entscheidungen der GmbH zuständig, soweit diese Entscheidungen das Kerngeschäft der Quelle GmbH (Kauf/Verkauf von Waren) und nicht die Kreditaufnahme (Passivseite) betreffen. Begrenzt wird diese Zuständigkeit neben den rechtlich fixierten Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung und ggf. des Aufsichtsrates durch die faktische Einflussnahme insbesondere des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Arcandor AG und Geschäftsführers der Primondo GmbH, Herrn Marc Som-ZIP Heft 38/2009, Seite 1830mer, der bis September 2008 auch Geschäftsführer der Quelle GmbH war.

Abbildung

Eine Einflussnahme im Bereich des Kerngeschäfts erfolgt seitens Arcandor über den Abschluss von Rahmenverträgen, welche die Kopfkonditionen (Zahlungsfristen, Skonto, Boni) mit dem Fernost-Einkaufsagenten Li & Fung sowie der Firma Electrolux fixieren. Alle weiteren Entscheidungen, insbesondere, welche einzelnen Produkte im Handel zu welchen Preisen und über welche Wege angeboten bzw. vertrieben werden, werden selbstständig getroffen.

Zwischen Herrn Sommer als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin und Aufsichtsratsvorsitzendem der Quelle GmbH und dem Geschäftsführer Herrn Dr. Hilbers besteht ein enger Kontakt. Zahlreiche Entscheidungen werden in Abstimmung mit Herrn Sommer getroffen. So bestimmt Herr Sommer bei der Besetzung des Top-50-Personals sowie deren Gehalts- und Bonistruktur mit. Daneben findet ein direkter Austausch aufgrund der vorhandenen – informellen – Verbindungen und Strukturen zwischen Herrn Sommer und den leitenden Angestellten der Quelle GmbH statt.

Als Kommunikationsmittel werden hierbei E-Mails, Telefongespräche (3 – 4 mal täglich zwischen Herrn Dr. Hilbers und Herrn Sommer) und regelmäßige persönliche Zusammenkünfte genutzt. Herr Dr. Hilbers hält sich eigenen Angaben zufolge alle 2 Wochen 1 Tag in Essen auf. Der Primondo-Geschäftsführer Herr Sommer kommt alle 2 Wochen für 1 Tag nach Fürth.

Anlass für diese persönlichen Treffen sind auch die von der Primondo GmbH eingerichteten Gremien zur Steuerung der Primondo GmbH, mit deren Hilfe der Geldmittelfluss sowie die Entwicklung des Gesamtkonzerns zeitnah gelenkt werden. Zunächst zählt hierzu das wöchentliche Primondo Managementteam-Meeting in Essen, bei der sich das Primondo-Managementteam trifft, dem der Quelle-Geschäftsfüher Herr Dr. Hilbers angehört. In deren Rahmen werden auch wesentliche, die Quelle GmbH betreffende Fragen wie die strategische Entwicklung der Firma erörtert. Hinzu kommen die Tagungen des Investitionsausschusses in Essen (s. Ziff. 2.2. des Gutachtens), der Lenkungsausschuss Fitness Programme, der in Nürnberg/Fürth tagt, und das Monatsreview Primondo in Fürth, bei dem die Monatsergebnisse zwischen dem CFO Primondo und der Quelle-Geschäftsführung durchgesprochen werden.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.2. Budget</zwtitel><//zwtitel>

Bei Investitionsentscheidungen haben die Geschäftsführer gemäß der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung einen Entscheidungsspielraum im Einzelfall von bis zu 100.000 € und insgesamt für ein Jahr von bis zu € 1.000.000. Diese Regelung hat die Quelle-Gesellschafterin im März 2009 dahin gehend modifiziert, dass alle Einzelinvestitionen über 50.000 € vom Investitionsausschuss zu genehmigen sind. Nach Mitteilung von Herrn Dr. Hilbers ist dieser Entscheidungsspielraum für Investitionen, welche nicht im Budget eingeplant wurden, seitens der Konzernmutter aufgrund der finanziellen Engpässe sogar auf 5.000 € beschränkt worden. Innerhalb der Budgets hat die Geschäftsführung freie Entscheidungsbefugnis.

Sämtliche Investitionen, welche die vorgenannten Grenzen überschreiten, müssen vom bei der Primondo GmbH angesiedelten Investitionsausschuss genehmigt werden. Formelle Beschlüsse für diese Beschränkung des Entscheidungsspielraums bei Quelle sind nicht vorhanden. Vielmehr hat die Primondo GmbH diesen Ausschuss durch entsprechende Weisungen eingerichtet. Außerdem muss ggf. die Zustimmung des Aufsichtsrates der Quelle GmbH eingeholt werden.

Der Investitionsausschuss tagt unter Vorsitz der Primondo-Geschäftsführung alle zwei Wochen in Essen, an dem die den Investitionsantrag stellenden Geschäftsführer teilnehmen.

Im Rahmen der Budgetverhandlung werden seitens der Konzernmutter zunächst entsprechende Ziele, die Struktur und der Zeitplan vorgegeben. Anschließend wird der eigentliche Budgetbedarf seitens der einzelnen Quelleabteilungen entwickelt. Die Budgeteinhaltung wird von der Arcandor-Zentrale aus überwacht.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.3. Geschäftsunterlagen</zwtitel><//zwtitel>

Die wichtigsten Geschäftsunterlagen der Quelle GmbH sind sowohl in Essen als auch in Fürth vorhanden. Die Buchführungs- und Personalunterlagen werden bei der hierfür zuständigen Schwestergesellschaft, der Primondo Management Service GmbH, in Fürth gelagert. Bei dieser Schwestergesellschaft mit 450 Mitarbeitern handelt es sich um das ursprüngliche Rechnungs- und Personalwesen von Quelle. Im Rahmen der Fusion mit Neckermann wurde dieser Bereich in eine externe Gesellschaft ausgegliedert. Deren Geschäftsräume befinden sich in Fürth/Nürnberg, teilweise sogar in denselben Gebäuden, in denen auch Quelle sitzt. Dieses Unternehmen ist zu über 90 % nur für Quelle tätig.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.4. Bereich Steuern</zwtitel><//zwtitel>

Der Bereich Steuern wird direkt durch die Arcandor AG in Essen verwaltet. Es besteht eine umsatz-, körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft mit Arcandor über Primondo. Soweit es für das Tagesgeschäft erforderlich ist, sind Mitarbeiter der Steuerabteilung von Arcandor in Fürth tätig. Für die ZIP Heft 38/2009, Seite 1831Betriebsprüfungen und wesentliche Sachverhalte ist der Leiter der Steuerabteilung in Essen verantwortlich.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>2.5. Tochtergesellschaften von Quelle</zwtitel><//zwtitel>

Die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Anteilen bei Unternehmenstöchtern der Quelle wird durch die Konzernmutter in Essen getroffen. Hierüber wird im Investitionsausschuss entschieden. Die konkrete Führung der einzelnen Töchter erfolgt jedoch durch Quelle in Fürth. Insbesondere erfolgt der Einkauf des gesamten Sortiments für alle Quelle-Unternehmen (national und international) zentral über Quelle.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>3. Rechnungswesen, Controlling, IT</zwtitel><//zwtitel><zwtitel ebene="1"></zwtitel>3.1. Rechnungswesen und Buchhaltung</zwtitel><//zwtitel>

Das Rechnungswesen und die Buchhaltung wird durch die Schwestergesellschaft, die Primondo Management Service GmbH in Fürth durchgeführt. Die Buchhaltungssysteme befinden sich auf Servern in den Räumen der Karstadt Warenhaus GmbH in Essen.

Bei Quelle sind noch vier Personen in der Buchhaltung beschäftigt, die jedoch nur für die Bilanzierung eingesetzt werden. Die Bilanzierung der Quelle GmbH richtet sich nach den vom Konzernrechnungswesen der Arcandor AG herausgegebenen Bilanzierungsrichtlinien. Die Quelle GmbH ist über Gewinnabführungsverträge (s. Ziff. 6.2. des Gutachtens) in den Organkreis der Arcandor AG eingegliedert. Alle wesentlichen bilanzpolitischen Entscheidungen werden daher von der Arcandor AG getroffen, die auch einen befreienden Konzernabschluss für den Teilkonzern „Quelle“ aufstellt.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>3.2. Controlling</zwtitel><//zwtitel>

Das Controlling erfolgt durch eine eigene Quelleabteilung mit ca. 14 Mitarbeitern. Die Berichte werden hierbei an den Geschäftsführer der Quelle GmbH erstattet. Umsatzberichte erfolgen täglich, daneben werden Wochen-, Monats- und die Saisondaten (Letzteres vor allem für das Marketing) ermittelt.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>3.3. IT-Dienstleistung</zwtitel><//zwtitel>

Der IT-Bereich ist vollständig ausgegliedert. Dabei wird der Bedarf durch den einzelnen Quellebereich ermittelt und an den konzerninternen Dienstleister, die Primondo Operations GmbH in Fürth übermittelt. Die Primondo Operations GmbH beruht auf einer Ausgliederung ehemaliger Quelleabteilungen und ist ebenfalls zu über 90 % für Quelle tätig. Die Schwester-Firma bereitet die konkrete Umsetzung vor und ist insbesondere für die Einhaltung der IT-Standards verantwortlich.

Die Lieferung und Umsetzung erfolgt dann durch andere Unternehmen, auf die Quelle keinen Einfluss hat. Die Atos Origin GmbH in Stuttgart stellt auf der Grundlage eines mit der Arcandor AG geschlossenen Rahmenvertrages, in den sämtliche Konzerngesellschaften eingeschlossen sind, Hard- und Software zur Verfügung. Die Arcandoreigene Itellium Systems & Services GmbH erbringt sämtliche EDV-technischen Programmeinstellungen und die Maintenance der Buchhaltung. Eine Einflussnahme der Konzernmutter erfolgt durch die Überwachung der konzernweiten IT-Standards.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>4. Einkauf, Verkauf, Vertrieb und Marketing</zwtitel><//zwtitel><zwtitel ebene="1"></zwtitel>4.1. Einkauf</zwtitel><//zwtitel>

Der gesamte Einkauf der Handelsware, insbesondere die Preise (auch beim Weiterverkauf), die Stückzahl und die konkrete Produktauswahl (Sortiment) und die Auswahl des Lieferanten, wird durch Quelle selbst bestimmt. Insgesamt sind 120 Einkaufsabteilungen bei Quelle tätig.

Durch die Konzernmutter Arcandor werden Rahmenvereinbarungen, wie Skonto- und Bonusregelungen und Zahlungsfristen, mit dem Fernost-Einkaufsagenten Li & Fung sowie dem Elektrogeräte-Hauptlieferanten Electrolux vereinbart. Der Einkaufsagent Li & Fung wurde durch Arcandor vorgegeben mit der Folge, dass die für den Bereich Fernost zuständige Einkaufsabteilung von Quelle überflüssig wurde. Die in Asien produzierten Waren werden über diesen Einkaufsagenten bestellt. Herr Dr. Hilbers gibt an, dass geschätzt jeweils 30 % der Einkäufe Li & Fung und Elektrolux betreffen.

Auch die Abrechnung mit den Lieferanten ist in Essen zentralisiert (Kopfkonditionen, Rechnungsabwicklung). Über die Arcandor-Tochter Corporate Service Group GmbH erfolgt eine Zentralregulierung der Forderungen der Lieferanten für den gesamten Konzern. Sie ist zudem konzernweit für den Einkauf der Nichthandelsware (z.B. Büromaterial) zuständig.

Die euro delkredere GmbH & Co ist als externer Dienstleister hauptsächlich für die Versicherung des Wareneinkaufs zuständig.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>4.2. Callcenter</zwtitel><//zwtitel>

Der Callcenter-Betrieb mit 2.000 Beschäftigten ist vollständig ausgegliedert. Hintergrund war der im Jahr 2006 unternommene Versuch, durch eine Ausgliederung in eine eigene Gesellschaft die Personalkosten zu senken. Zudem sollten die Call-center, die man nicht zum Kerngeschäft von Quelle zählte, später an Dritte veräußert werden. Nachdem eine entsprechende Veräußerung gescheitert ist, hat man die Ausgliederung in externe Gesellschaften beibehalten. Die Callcenter mit drei Kontakt-Zentren in Berlin, Cottbus und Magdeburg sind fast ausschließlich für die Quelle GmbH tätig.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>4.3. Logistik</zwtitel><//zwtitel>

Der Logistikbereich mit 1.200 Beschäftigten wurde ebenfalls in den Jahren 2005/2006 auf die Primondo Logistik GmbH ausgegliedert, um hierdurch Kosten zu sparen und diesen Bereich – den man ebenfalls nicht zum Kerngeschäft zählte – an einen Dritten weiterzuveräußern. Der Verkauf scheiterte auch hier. Die Ausgliederung als Konzerngesellschaft besteht fort. Der Logistikbereich ist fast ausschließlich für Quelle tätig. Der Hauptversand erfolgt über das Logistikzentrum Leipzig. Dort erfolgt die Einlagerung der Ware und das Packen der Pakete. Der Versand wird vor allem über die DHL vorgenommen. Die Retourenlogistik ist weiterhin im Großraum Fürth/Nürnberg angesiedelt.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>4.4. Marketing</zwtitel><//zwtitel>

Das Marketing wird ausschließlich von Quelle betrieben. Die Schwestergesellschaft Primondo Marketing Solutions GmbH ZIP Heft 38/2009, Seite 1832ist lediglich für die Drittverwertung der Kundendaten zuständig.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>4.5. Eigenprodukte</zwtitel><//zwtitel>

Als Quelle-Eigenmarken werden insbesondere Universum, Privileg, Webschatz und Casamaxx geführt. Die Eigenmarken machen insgesamt einen Großteil des Gesamtumsatzes aus. Auch bei diesen Eigenmarken werden lediglich die Kopfkonditionen durch Arcandor, sämtliche weiteren Bereiche jedoch durch Quelle bestimmt.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>4.6. Vertrieb</zwtitel><//zwtitel>

Als Vertriebswege werden bei Quelle der Verkauf durch Einzelhandelsgeschäfte vor Ort – 100 Quelle-Technik-Center, 1.500 Quelle-Shops und das Warenhaus in Nürnberg – (11 %), das Internet (31 %), der Katalog (57 %) und sonstige (1 %) genutzt. Die über Handelsvertreter betriebenen Quelle-Shops werden vom Quelle-Außendienst betreut. Welche Vertriebswege wie genutzt und entwickelt werden, wird durch Quelle nach Beratung im Primondo Managementteam bestimmt. So wurde der Ausbau des Bereiches E-Commerce auf Druck von Herrn Sommer betrieben. Über die Höhe der Katalogauflage entscheidet der Quelle-Geschäftsführer ebenfalls in Abstimmung mit Herrn Sommer.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>4.7. Verkauf, Forderungsabtretung und -einzug, Gewährleistung</zwtitel><//zwtitel>

Die telefonische Bestellung oder die Bestellung per Internet werden durch eines der Quelle Communication Center bearbeitet und gemäß den Parametern der Quelle GmbH überprüft. Bei Quelle wird entschieden, an wen geliefert wird. Die Informationen über die Kunden und das Kundenverhalten befinden sich bei Quelle. Anschließend werden entsprechend den Bestellungen konkrete Einzelaufträge an die Primondo Logistik GmbH weitergeleitet. Diese ist für die Lagerhaltung der Waren sowie die Zusammenstellung und Versendung der Pakete zuständig. Der Transport erfolgt dann durch Dritte.

Die Forderungen gegen die Kunden werden an die Essener Valovis Bank, einer früheren Pfandbriefbank des Karstadt-Konzerns und 100 %igen Tochter des KarstadtQuelle MitarbeiterTrust e.V., auf der Grundlage eines Factoringrahmenvertrages vom 22.12.2005 verkauft, der über Arcandor arrangiert und in Essen verhandelt wurde. Dieser Vertrag wird bei Arcandor als Sache des zentralen Managements angesehen.

Der Gesamtwert der global angekauften Forderungen muss mindestens 600.000 € betragen und darf höchstens bei 1,35 Mio. € liegen. Nicht angekaufte Forderungen sind im Rahmen einer daneben bestehenden Golbalsicherungsabtretung an die Bank abgetreten. Der Forderungseinzug der an die Valovis Bank abgetretenen Forderungen erfolgt jedoch zunächst durch Quelle als sog. „Servicer“ der Bank, so dass die Kundendaten bei Quelle bleiben. Sobald jedoch Probleme auftreten, wird der weitere Forderungseinzug abgegeben.

Das Mahnwesen führen die KarstadtQuelle Information Services GmbH und deren Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankfurt durch. Diese verwaltet die Unterlagen für das Consumer Finance Geschäft und das nachfolgende Inkasso. Die KarstadtQuelle Information Service ist eine Tochtergesellschaft der Valovis Bank, Essen.

Der Retourenbetrieb wird über die Primondo Logistik GmbH in Nürnberg erledigt. Dort wird die zurückgegebene Ware geprüft und über den Wiederverkauf entschieden. Die Bearbeitung der Garantieansprüche und Ansprüche wegen Sachmängeln an technischen Geräten erfolgt über die Quelle-Tochterfirma Profectis GmbH.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>5. Rechtsabteilung</zwtitel><//zwtitel>

Quelle verfügt über eine eigene Rechtsabteilung mit fünf Juristen und weiteren fünf Mitarbeitern. Diese Rechtsabteilung ist für Rechtsstreitigkeiten im Kunden- und Markenbereich zuständig.

Die operativen Rechtsgeschäfte werden durch die Primondo Management Services GmbH, Fürth, begleitet.

Die Rechtsabteilung von Arcandor verantwortet die gesamte Konzernrechtsberatung und die Rechtsgestaltung, insbesondere auf den Gebieten des Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrechts. Ebenso laufen alle wesentlichen Rahmenverträge der Quelle GmbH über die Rechtsabteilung der Arcandor AG .

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>6. Vertragsgestaltungen</zwtitel><//zwtitel><zwtitel ebene="1"></zwtitel>6.1. Vertragsbeziehungen der Quelle GmbH</zwtitel><//zwtitel>

Mit dem Hauptlieferanten für technische Geräte Electrolux und dem Fernost-Einkaufsagenten Li & Fung werden seitens Arcandor die Rahmenverträge (die sog. Kopfkonditionen) ausgehandelt. Die einzelnen Bestellungen und die Verhandlung der jeweiligen Einzelpreise erfolgt durch Quelle. Soweit es sich um den Einkauf von Nichthandelsware handelt, wird seitens Quelle lediglich der Bedarf mitgeteilt, die konkrete Preisgestaltung und Vorgabe von diversen möglichen Produkten erfolgt jedoch seitens der Arcandorgesellschaften.

Mit der Druckerei Prinovis (Katalogdruck) besteht ein primondoweiter Rahmenvertrag, der durch Primondo (Herrn Sommer) verhandelt wurde.

Mit den Kunden bestehen ausschließlich seitens Quelle Vertragsbeziehungen.

Im Bereich Banken verfügt Quelle über eigene Konten bei der Dresdner Bank, der Postbank, der Commerzbank in Fürth und der Bayern LB in München. Eigene Kreditlinien hat Quelle jedoch – mit Ausnahme eines Bankkredites über 10 Mio. € – nicht. Sämtliche Guthabenbeträge werden täglich im Rahmen des Cash-Pool-Systems an die Konzernmutter abgeführt.

Die Betriebsversicherungen (z.B. Betriebshaftpflicht, Betriebsunterbrechung) werden zentral über Arcandor abgewickelt. Das Schadensmanagement ist in der Rechtsabteilung von Arcandor angesiedelt.

Quelle hat sämtliche Immobilien, welche ursprünglich in ihrem Eigentum standen, im Rahmen eines Sale & Lease-Back-Verfahrens (Highstreet-Deal) veräußert und wieder zurückgemietet. Mietvertragspartner ist damit jeweils Quelle GmbH. Die ehemaligen eigenen Abteilungen, welche in Schwestergesellschaften ausgegliedert wurden, nutzen diese Räume teilweise aufgrund von Untermietverträgen weiter. Meist beste-ZIP Heft 38/2009, Seite 1833hen jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen. Die Bezahlung wird über interne Verrechnungskonten abgewickelt.

Als Gerichtsstand bei Vereinbarungen zwischen Quelle und anderen Konzerngesellschaften ist entweder Fürth oder, im Fall der Forderungsabtretung an Valovis, ein neutraler Gerichtsstand in Frankfurt vereinbart. Schriftverkehr im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jedoch immer an Quelle in Fürth als Vertragspartner zu schicken.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>6.2. Gewinnabführungsvertrag Quelle/Primondo</zwtitel><//zwtitel>

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Primondo GmbH (vormals Karstadt Quelle Versand GmbH) und der Quelle GmbH wurde am 13.11.2002 in Fürth/Essen geschlossen und ist jährlich kündbar. Er enthält die Verpflichtung für Quelle, den gesamten Gewinn abzuführen. Im Gegenzug ist die Primondo GmbH verpflichtet, den entstehenden Verlust auszugleichen.

Ein entsprechender Gewinnabführungsvertrag besteht zwischen der Primondo GmbH und der Arcandor AG.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>7. Organisation des Zahlungsverkehrs/Zentral- regulierung/Cash-Pool-System</zwtitel><//zwtitel>

Die Primondo Management Services GmbH wickelt die Kreditorenbuchhaltung und – im Rahmen der Zentralregulierung – die Bezahlung ab. Sie informiert die Quelle GmbH über die an Lieferanten zu veranlassenden Zahlungen. Quelle überprüft die Zahlungen auf sachliche Richtigkeit, und die Primondo Management Service GmbH veranlasst anschließend dann die Zahlung zu Lasten des Verrechnungskontos der Quelle GmbH. Allerdings erfolgt eine zentrale Disposition aller 100 %igen Tochterunternehmen durch das Group Treasury der Arcandor AG, dem die Unternehmen täglich eine Dispositionsvorschau liefern.

Die konzernweite Cash-Pool-Vereinbarung existiert nicht in schriftlicher Form. Aufgrund dieses Vertrages werden tagtäglich sämtliche eingegangenen Beträge an Arcandor in Essen überwiesen, die wiederum Mittel für anstehende Zahlungen zur Verfügung stellt. Hierüber findet eine interne Verrechnung statt.

Die für Quelle erbrachten Dienstleistungen von Schwestergesellschaften werden monatlich abgerechnet und in das Verrechnungskonto eingestellt.

Sich aus dem Risikomanagement (z.B. Absicherung von Währungsrisiken) ergebende Bedürfnisse werden durch Quelle ermittelt. Die Abwicklung erfolgt über die Finanzabteilung von Arcandor.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>8. Personalwesen</zwtitel><//zwtitel>

Die Personalverwaltung einschließlich der Lohnabrechnung wird von der Primondo Management Service GmbH abgewickelt. Der jeweilige Personalbedarf, d.h. die geplante Einstellung und Kündigung von Personal, wird von den jeweiligen Quelleabteilungen ermittelt und der Servicegesellschaft mitgeteilt. Diese wickelt dann die Stellenausschreibung bzw. die Einstellung des Mitarbeiters ab. Die konkrete Entscheidung, welcher Mitarbeiter eingestellt oder entlassen wird, wird durch Quelle getroffen, wobei bei der ersten und zweiten Führungsebene einschließlich der Top-50-Leute Herr Sommer mitentscheidet. Außerdem behält sich die Rechtsabteilung von Arcandor die alleinige Verantwortung hinsichtlich Auswahl und Bezahlung der Mitarbeiter sowie der Weisungsrechte vor.

Insgesamt ist das Personal hierarchisch in vier bis sechs Ebenen aufgeteilt, abhängig von der jeweiligen Quelle-Abteilung. Eine einheitliche konzernweite Titelstruktur gibt es hierbei nicht.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>9. Öffentlichkeitsarbeit</zwtitel><//zwtitel>

Die Öffentlichkeitsarbeit für Quelle erfolgt durch die Primondo GmbH, Essen. Dort ist der Pressesprecher Herr Koslowski angesiedelt, der zugleich Kommunikationschef von Arcandor ist. Unter seiner Leitung führt die Quelle GmbH Produktkampagnen durch. Gleiches gilt für die Einschaltung der lokalen Presse durch Quelle.

Der Bereich Investor Relations wird durch die Arcandor AG betreut.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>10. Ort der Gewerbeerlaubnis</zwtitel><//zwtitel>

Die Gewerbeerlaubnis wurde in Fürth erteilt.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>11. Sitz des zuständigen Finanzamtes</zwtitel><//zwtitel>

Das zuständige Finanzamt für die Ertragssteuern ist Fürth. Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt Essen zuständig. Jedoch tritt die Quelle GmbH aufgrund der körperschafts-, gewerbe- und umsatzsteuerlichen Organschaft nur eingeschränkt gegenüber der Finanzverwaltung auf.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>12. Vergleich Neckermann</zwtitel><//zwtitel>

Das Versandhandelsunternehmen Neckermann war bis Ende 2007 in vergleichbarer Weise wie die Quelle GmbH in die Primondo-Struktur integriert. Der Großteil des sog. Backoffice von Quelle und Neckermann wurde aus Kostengründen von den ursprünglichen Gesellschaften ausgegliedert und in separaten juristische Personen zusammengefasst. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Neckermann wurden diese juristischen Einheiten dupliziert und in einen Quelle- und einen Neckermannbereich getrennt. Nach der Trennung wurden dann die eigentliche Neckermanngesellschaft und die neuen Neckermann-Nebengesellschaften verkauft. In der Folgezeit sind die noch vorhandenen ausgegliederten und ganz überwiegend in Fürth ansässigen Gesellschaften fast ausschließlich für Quelle zuständig.

<zwtitel ebene="1"></zwtitel>13. Zusammenfassung</zwtitel><//zwtitel>

Für eine Zuständigkeit in Fürth sprechen folgende Umstände:

–  Entscheidung über einen Kernbereich eines Versandhauses, den Einkauf (Sortiment, Lieferant, Preise auch beim Weiterverkauf, Stückzahl) durch die Quelle-Geschäftsführung

–  Entscheidung über Vertriebswege und Vertrieb durch Quelle (Internet, Katalog, Einzelhandel)

–  eigenes Quelle-Marketing hinsichtlich des Kerngeschäfts und eigener Außendienst

–  Kundendaten und die Entscheidungsparameter für den einzelnen Verkauf sind bei Quelle angesiedelt

ZIP Heft 38/2009, Seite 1834

–  nur das sog. Backoffice ist in Konzerngesellschaften ausgegliedert, welche fast ausschließlich für Quelle tätig sind und in weiten Teilen in Fürth/Nürnberg angesiedelt sind

–  eigenes Controlling bei Quelle

–  für den Kunden ist aufgrund des Außenauftritts mit Kontaktadresse in Fürth (Impressum Quelle.de) und der Kontodaten von Bankfilialen in Fürth Fürth der Sitz von Quelle

–  Forderungseinzug durch Quelle im Rahmen des Factoring-Vertrages mit der Valovis-Bank, solange keine Probleme auftreten

–  Gewerbeerlaubnis in Fürth erteilt.

Für die Zuständigkeit in Essen sprechen folgende Umstände:

–  enge Abstimmung zwischen dem Quelle-Geschäftsführer und dem Primondo-Geschäftsführer Sommer (in Gremien wie dem Primondo Managementteam-Meeting und außerhalb durch täglichen Kontakt)

–  Entscheidungen über Investitionen von über 50.000 € und außerplanmäßigen Ausgaben von über 5.000 € im primondoweiten Investitionsausschuss

–  Einflussnahme durch Primondo auf den Vertrieb (Katalogauflage, Ausbau E-Commerce)

–  Rahmenverträge mit dem Fernost-Einkaufsagenten Li & Fung und dem Lieferanten Elektolux laufen über Arcandor und mit der Druckerei (Kataloge) über Primondo

–  Zentralregulierung der Lieferanten über Arcandor

–  Arrangieren des Factoringvertrages mit der Valovis-Bank über Arcandor in Essen

–  Abwicklung von Bestellung (Callcenter) und Versand (Logistik) über andere Konzernunternehmen

–  Gewinnabführungsverträge Quelle GmbH – Primondo GmbH und Primondo GmbH – Arcandor AG

–  konzernweites Cash-Pool-System, im Wesentlichen fehlende eigene Kreditlinien für Quelle

–  Verwaltung des Bereiches Steuern durch Arcandor, umsatz-, körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft mit Arcandor über Primondo

–  Ansiedelung des Risikomanagements (Währungsrisiko) und der Betriebsversicherungen einschließlich Schadensmanagement bei Arcandor

–  Rechnungswesen, Buchhaltung und Zahlungsabwicklung über Konzernschwestern

–  Einkauf Nichthandelsware über anderes Konzernunternehmen

–  Entscheidung über Gründung, Kauf und Verkauf der Quelle-Töchter durch Primondo

–  Mitentscheidung bei personellen Entscheidungen hinsichtlich der Top-50-Leute von Quelle durch Primondo und ggf. Arcandor

–  Komplette Auslagerung des IT-Bereiches

–  Vornahme der Öffentlichkeitsarbeit über Primondo.

Auf die zuletzt genannten Umstände stellen die Schuldnerin in ihrem Insolvenzantrag und das zur Unterstützung beigefügte Gutachten von Herrn RA Dr. Schotte von Nörr, Stiefenhofer und Lutz ab. Welche Entscheidungskompetenzen bei der Quelle GmbH verblieben sind, wird nur kurz bzw. gar nicht erörtert.


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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Ulm

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